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   FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16   

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https://dejure.org/2017,48362
FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16 (https://dejure.org/2017,48362)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 4 K 9/16 (https://dejure.org/2017,48362)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 4 K 9/16 (https://dejure.org/2017,48362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 69 FGO, § 191 AO, § 69 AO, § 34 AO, § 37 AO
    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1746/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften- auch steuerlicher Art - muss von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden (BFH, Beschl. v. 09.01.1996, VII B 189/95, juris Rn. 12; FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016, 4 K 1746/16, juris Rn. 27).

    Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtgemäßes Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung der Steuer absehbar war (st. Rspr.; siehe nur BFH, Beschl. v. 25.04.2013, VII B 245/12, juris Rn. 17; Urt. v. 11.03.2004, VII R 19/02, juris Rn. 14; Urt. v. 09.01.1997, VII R 51/96, juris Rn. 18; FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016, 4 K 1746/16, juris Rn. 22).

    Im Gegenzug erwirbt die Zollverwaltung auf der (persönlichen) Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85 juris Rn. 3; FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 48; hieran anschließend FG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015, 4 V 210/14, S. 19 BA; Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 19; FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016, 4 K 1746/16, juris Rn. 24).

  • FG Bremen, 17.03.1992 - II 135/86
    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Sie stellt eine einfuhrumsatzsteuerliche Vergünstigung in Form der "fiskalischen Kreditgewährung" (FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 42 m. w. N.) dar.

    Dabei haben alle Steuerpflichtigen, ohne dass es einer besonderen Auflage bedarf, insbesondere darauf zu achten, dass die aufgeschobenen Zahlungsbeträge bei Fälligkeit entrichtet werden können (BFH, Urt. v. 12.03.1974, VII R 136/71, juris Rn. 20; FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 44; siehe auch BFH, Urt. v. 04.03.1986, VII R 38/81, juris Rn. 15).

    Im Gegenzug erwirbt die Zollverwaltung auf der (persönlichen) Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85 juris Rn. 3; FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 48; hieran anschließend FG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015, 4 V 210/14, S. 19 BA; Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 19; FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016, 4 K 1746/16, juris Rn. 24).

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Im Gegenzug erwirbt die Zollverwaltung auf der (persönlichen) Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85 juris Rn. 3; FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 48; hieran anschließend FG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015, 4 V 210/14, S. 19 BA; Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 19; FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016, 4 K 1746/16, juris Rn. 24).

    Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe der Steuerverwaltung in Bezug auf die Inhaftungnahme die Pflicht auferlegen wollen, zu berechnen, was der Fiskus hinsichtlich der die Einfuhrumsatzsteuer auslösenden Einfuhren insgesamt an (Einfuhr-)Umsatzsteuer eingenommen hat und, falls dieser Betrag die Summe übersteigt, die dem Fiskus nach dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Umsatzsteuer an sich hätte zufließen sollen, diesen Mehrbetrag dem Haftenden gutzuschreiben (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85, juris Rn. 27; siehe auch Urt. v. 05.06.1982, VII R 57/82, juris Rn. 14 f.).

  • FG Hamburg, 25.10.1993 - I 8/89

    Verkürzung von Lohnsteueransprüchen und Lohnkirchensteueransprüchen ;

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Als (Mit-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Kläger jedoch ihr gesetzlicher Vertreter (§§ 6, 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und damit mittelbarer Geschäftsführer der Steuerschuldnerin (siehe auch FG Hamburg, Urt. v. 25.10.1993, I 8/89, juris Rn. 14).

    Diese Möglichkeit hindert nicht den Erlass eines Haftungsbescheids, sondern verpflichtet das Finanzamt lediglich dazu, im Zeitpunkt des Eingangs der Quote den Haftungsanspruch entsprechend zu ermäßigen (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 25.10.1993, I 8/89, juris Rn. 18).

  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde (BFH, Urt. v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris Rn. 7; Urt. v. 12.05.1992, VII R 52/91, juris Rn. 10).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urt. v. 13.06.1997, VII R 96/96, juris Rn. 15; Urt. v. 29.09.1987, VII R 54/84, juris Rn. 14).
  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse anzustellen; vielmehr kommt es nur auf den Ausfall der konkreten Steuer an (FG Hamburg, Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 25 f.; BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 3/11, juris Rn. 25 f. zu § 71 AO; FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A (H), juris Rn. 77; siehe auch die Nachweise bei Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. EL, April 2015, § 69 AO Rn. 32b).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde (BFH, Urt. v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris Rn. 7; Urt. v. 12.05.1992, VII R 52/91, juris Rn. 10).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urt. v. 13.06.1997, VII R 96/96, juris Rn. 15; Urt. v. 29.09.1987, VII R 54/84, juris Rn. 14).
  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Auszug aus FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16
    Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe der Steuerverwaltung in Bezug auf die Inhaftungnahme die Pflicht auferlegen wollen, zu berechnen, was der Fiskus hinsichtlich der die Einfuhrumsatzsteuer auslösenden Einfuhren insgesamt an (Einfuhr-)Umsatzsteuer eingenommen hat und, falls dieser Betrag die Summe übersteigt, die dem Fiskus nach dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Umsatzsteuer an sich hätte zufließen sollen, diesen Mehrbetrag dem Haftenden gutzuschreiben (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85, juris Rn. 27; siehe auch Urt. v. 05.06.1982, VII R 57/82, juris Rn. 14 f.).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 19/06

    Kontosperrung bei GmbH; Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Düsseldorf, 05.07.2002 - 4 V 7185/01

    Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr;

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 40/16

    Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen

  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • BFH, 25.04.2013 - VII B 245/12

    Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers im Falle der Aufgabe seines Amtes

  • BFH, 12.03.1974 - VII R 136/71
  • BFH, 04.03.1986 - VII R 38/81

    Mineralölsteuer - Mineralölsteuerlagerinhaber - Pflichterfüllung durch

  • BFH, 20.10.2005 - VII B 17/05

    GmbH-Geschäftsführer: Nichtentrichtigung der LSt

  • BFH, 07.10.1977 - III R 131/73
  • BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

  • BFH, 04.05.1998 - I B 116/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

  • FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

    Unbeachtlich ist für die Zwecke von § 69 AO, dass sich die in der Auflage niedergelegte Informationspflicht nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 38 ff., zu einer vergleichbaren Auflage).

    Die Pflichtwidrigkeit des aufgezeigten Verhaltens des Klägers indiziert im Allgemeinen wie auch im Streitfall zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu nur BFH, Urteil vom 13. März 2003, VII R 46/02, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 46).

    Geht es - wie bei der Verletzung der Mitteilungspflicht - um ein Unterlassen, muss ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dagegen nicht (FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 49 m.w.N.).

    Bei der Haftung für Umsatzsteuerrückstände hat der Bundesfinanzhof zwar den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer entwickelt, wonach die Berechnung der Haftungssumme im Fall der Geschäftsführerhaftung bei Nichtvorhandensein ausreichender Zahlungsmittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten zeitraumbezogen und überschlägig vorzunehmen ist (s. die Nachweise in FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 61).

    Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse anzustellen; vielmehr kommt es nur auf den Ausfall der konkreten Steuer an (FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 62 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 31.01.2022 - 11 K 2812/17
    Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass sich diese steuerlichen Pflichten aus dem Gesetz selbst ergeben (Finanzgericht Hamburg Urteil vom 11.10.2017 4 K 9/16, zitiert nach Juris).
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