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   OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08   

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OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08 (https://dejure.org/2009,4022)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.06.2009 - 4 KO 615/08 (https://dejure.org/2009,4022)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 (https://dejure.org/2009,4022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKAG § 7 Abs 1 S 1; ThürKAG § 7 Abs 3 S 4
    Ausbaubeiträge; Zum Grundsatz regionaler Teilbarkeit und zur Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht; Straßenausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung; Zulässigkeit; Beitragssatzung; Nichtigkeit; teilweise; Verteilungsregelung; Maßstab; Abgrenzung; Teilflächen; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Zum Grundsatz regionaler Teilbarkeit und zur Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit im landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragssatzung ohne Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht; Mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung ohne ...

  • Judicialis

    ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1; ; ThürKAG § 7 Abs. 3 S. 4

  • thueringen.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit im landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragssatzung ohne Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht; Mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1325
  • DÖV 2009, 958
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95

    Straßenausbau; Heranziehung von Grundstücken; Differenzierung nach

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Allerdings wird unter bestimmten Umständen auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzungsregelung im Ausbaubeitragsrecht als gerechtfertigt angesehen, insbesondere wenn es sich um Grundstücke handelt, die in den Außenbereich übergehen und bei denen die Vermutung gerechtfertigt erscheint, den jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Teilflächen komme kein beitragsrelevanter Vorteil mehr zu, weil von diesen Teilflächen aus erfahrungsgemäß keine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage ausgelöst werde (hierzu im Einzelnen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 411, 411c zu § 8 m. w. Nw.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris; OVG MV, Beschluss vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 - NVwZ-RR 1999, 397; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - VwRR MO 2000, 103; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; weitergehend: HessVGH, Urteil vom 21.11.2006 - 5 UE 463/06 - KStZ 2007, 152).

    Ihr Wegfall hindert grundsätzlich nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu einer Berücksichtigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Anwendung der Maßstabsregelungen im Übrigen einschließlich einer ggf. nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung bevorteilter und nicht bevorteilter Grundstücksteilflächen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 413b zu § 8 m. w. Nw.).

    Sollte die Tiefenbegrenzungsregelung für die konkrete Ausbaumaßnahme nicht aus spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Gründen gerechtfertigt werden können und deshalb für die Beitragsheranziehung unbeachtlich sein, hätte dies für die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen von bebaubaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Folge, dass nicht nur die innerhalb einer Tiefenbegrenzung liegende Fläche, sondern entsprechend § 5 Abs. 3, letzter Satz SBS "94 die gesamte Grundstücksfläche entsprechend des für bebaubare Grundstücke geltenden Nutzungsfaktors bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und bei der Beitragsheranziehung zu berücksichtigen ist (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris).

  • OVG Thüringen, 30.06.2003 - 4 EO 206/96

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Vorverteilung; Anliegerstraße; Straßentyp;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Allerdings ist bei der Beitragsbemessung in der Maßstabsregelung zu berücksichtigen, dass der Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage und damit der im Straßenausbaubeitragsrecht beitragsrelevante Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG bei unbebaubaren und beispielsweise nur land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken geringer ist als für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - ThürVGRspr 2003, 145 ff. = LKV 2004, 39 ff.).

    Davon ist der Senat auch bei seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - a. a. O.).

    Vielmehr ergeben sich die Nutzungsfaktoren für das unterschiedliche Maß der (nicht nur baulichen) Nutzung der zu berücksichtigenden Grundstücke aus § 5 Abs. 4 SBS "94 (so bereits der Senatsbeschluss vom 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - a. a. O. zur Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Außenbereich).

  • VG Meiningen, 18.02.2008 - 1 K 394/07

    Ausbaubeiträge; Auslegung von Satzungsinhalten; undifferenzierte

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob Tiefenbegrenzungsregelungen im Erschließungsbeitragsrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.09.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 - 373) auch für Grundstücke zulässig sein können, die vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegen sind (zur Unzulässigkeit einer Übertragung der Erwägungen des BVerwG auf die Rechtslage im Ausbaubeitragsrecht auch VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - zitiert nach Juris, nicht rechtskräftig; Seppelt, NordÖR 2007, 149 ff., 153; Aussprung, DVBl. 2005, 740 ff., 745).

    Ihr Wegfall hindert grundsätzlich nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu einer Berücksichtigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Anwendung der Maßstabsregelungen im Übrigen einschließlich einer ggf. nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung bevorteilter und nicht bevorteilter Grundstücksteilflächen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 413b zu § 8 m. w. Nw.).

    Anders als im Anschlussbeitragsrecht spricht im Falle einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht regelmäßig vieles für den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, eine Ausbaubeitragssatzung auch ohne Tiefenbegrenzungsregelung zu erlassen (so auch: Urteil des VG Meiningen vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.1999 - A 2 S 335/98
    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Allerdings wird unter bestimmten Umständen auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzungsregelung im Ausbaubeitragsrecht als gerechtfertigt angesehen, insbesondere wenn es sich um Grundstücke handelt, die in den Außenbereich übergehen und bei denen die Vermutung gerechtfertigt erscheint, den jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Teilflächen komme kein beitragsrelevanter Vorteil mehr zu, weil von diesen Teilflächen aus erfahrungsgemäß keine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage ausgelöst werde (hierzu im Einzelnen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 411, 411c zu § 8 m. w. Nw.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris; OVG MV, Beschluss vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 - NVwZ-RR 1999, 397; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - VwRR MO 2000, 103; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; weitergehend: HessVGH, Urteil vom 21.11.2006 - 5 UE 463/06 - KStZ 2007, 152).

    Deshalb ist eine Verteilungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht nur dann keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung, wenn sie nicht genügt, um den entstandenen umlagefähigen Aufwand für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme vorteilsgerecht zu verteilen (hierzu im Einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, Rn. 11 zu § 36; Nds.OVG, Beschluss vom 08.03.1996 - 9 M 7369/95 - NdsVBl. 1996, 258; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.).

    Ihr Wegfall hindert grundsätzlich nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu einer Berücksichtigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Anwendung der Maßstabsregelungen im Übrigen einschließlich einer ggf. nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung bevorteilter und nicht bevorteilter Grundstücksteilflächen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 413b zu § 8 m. w. Nw.).

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Vielmehr soll eine Tiefenbegrenzungsregelung danach im Ausbaubeitragsrecht allenfalls als sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung zulässig sein, mit der zur vorteilsgerechten Einbeziehung übertiefer Grundstücke in unbeplanten Randlagen differenzierte Nutzungsfaktoren für Innen- und Außenbereichsteilflächen in der Verteilungsregelung in Ansatz gebracht werden (hierzu OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - zitiert nach Juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 411b zu § 8).

    Allerdings wird unter bestimmten Umständen auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzungsregelung im Ausbaubeitragsrecht als gerechtfertigt angesehen, insbesondere wenn es sich um Grundstücke handelt, die in den Außenbereich übergehen und bei denen die Vermutung gerechtfertigt erscheint, den jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Teilflächen komme kein beitragsrelevanter Vorteil mehr zu, weil von diesen Teilflächen aus erfahrungsgemäß keine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage ausgelöst werde (hierzu im Einzelnen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 411, 411c zu § 8 m. w. Nw.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris; OVG MV, Beschluss vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 - NVwZ-RR 1999, 397; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - VwRR MO 2000, 103; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; weitergehend: HessVGH, Urteil vom 21.11.2006 - 5 UE 463/06 - KStZ 2007, 152).

    Ihr Wegfall hindert grundsätzlich nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu einer Berücksichtigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Anwendung der Maßstabsregelungen im Übrigen einschließlich einer ggf. nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung bevorteilter und nicht bevorteilter Grundstücksteilflächen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 413b zu § 8 m. w. Nw.).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Denn den im Außenbereich gelegenen und tatsächlich unbebauten Grundstücksteilflächen fehlt mangels Baulandqualität regelmäßig die anschlussbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit, so dass diese Flächen auch keine besonderen Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erlangen (zur Zulässigkeit von Tiefenbegrenzungsregelungen im Anschlussbeitragsrecht im Einzelnen die Senatsurteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = LKV 2001, 415 und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - ThürVGRspr. 2007, 105 = KStZ 2006, 212).

    Damit beabsichtigte der Landesgesetzgeber eine Klarstellung, aber keine Änderung der materiellen Rechtslage (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Insofern hat das Verwaltungsgericht zunächst im Einklang mit der Senatsrechtsprechung darauf abgestellt, dass in entsprechender Anwendung von § 139 BGB eine Beitragssatzung ohne die nichtige Tiefenbegrenzungsregelung wirksam bleibt, wenn die Restbestimmung(en) auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben - Grundsatz der Teilbarkeit der Norm - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre(n) - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. nur das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Denn den im Außenbereich gelegenen und tatsächlich unbebauten Grundstücksteilflächen fehlt mangels Baulandqualität regelmäßig die anschlussbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit, so dass diese Flächen auch keine besonderen Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erlangen (zur Zulässigkeit von Tiefenbegrenzungsregelungen im Anschlussbeitragsrecht im Einzelnen die Senatsurteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = LKV 2001, 415 und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - ThürVGRspr. 2007, 105 = KStZ 2006, 212).

    Denn wie im Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht ist die Tiefenbegrenzungsregelung kein notwendiger Bestandteil der Verteilungsregelung (vgl. das Senatsurteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.1996 - 9 M 7369/95

    Straßenausbaubeitragssatzung; Beitragsmaßstab; Tiefenbegrenzungsregelung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Deshalb ist eine Verteilungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht nur dann keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung, wenn sie nicht genügt, um den entstandenen umlagefähigen Aufwand für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme vorteilsgerecht zu verteilen (hierzu im Einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, Rn. 11 zu § 36; Nds.OVG, Beschluss vom 08.03.1996 - 9 M 7369/95 - NdsVBl. 1996, 258; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.).
  • OVG Thüringen, 17.12.1998 - 4 EO 1214/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zurückverweisung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Das ist etwa dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides zu Unrecht von der Nichtigkeit der maßgeblichen Beitragssatzung ausgegangen ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 EO 1214/98 - NVwZ-RR 1999, 542, 543 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08
    Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob Tiefenbegrenzungsregelungen im Erschließungsbeitragsrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.09.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 - 373) auch für Grundstücke zulässig sein können, die vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegen sind (zur Unzulässigkeit einer Übertragung der Erwägungen des BVerwG auf die Rechtslage im Ausbaubeitragsrecht auch VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - zitiert nach Juris, nicht rechtskräftig; Seppelt, NordÖR 2007, 149 ff., 153; Aussprung, DVBl. 2005, 740 ff., 745).
  • BVerwG, 30.01.2009 - 5 B 44.08

    Auslegung und Anwendung des § 124a Abs. 6 S. 3 und § 124a Abs. 3 S. 4

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.1998 - 1 M 54/98

    Straßenbaubeitrag, Anlage, kirchlicher Friedhof, Tiefenbegrenzung,

  • VGH Hessen, 21.11.2006 - 5 UE 463/06

    Beitragsbemessung, Grundfläche Als Bemessungsfaktor, Straßenbeitrag,

  • BVerwG, 07.01.2008 - 1 C 27.06

    Berufung; Begründung; Berufungsbegründung.

  • OVG Thüringen, 17.08.2009 - 4 EO 451/04

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht; Satzungsbeschluss; Anzeige;

    Denn auch wenn ein Satzungsgeber die Ausbaubeitragssatzung rückwirkend erlassen will, obliegt es seiner uneingeschränkten Entscheidung, ob er die Erhebung von Ausbaubeiträgen für alle bisherigen und künftigen Ausbaumaßnahmen im Satzungsgebiet in einer (einzigen) Beitragssatzung regeln oder ob er für eine konkrete Einzelmaßnahme eine Einzelsatzung mit einem darauf bezogenen Einzelbeitragssatz erlassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1978 - 7 B 48.78 u. a. - KStZ 1980, 31 im Zusammenhang mit dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit; hierzu auch das Senatsurteil vom 25.06.2009 - 4 KO 615/08 -).

    Dazu hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (4 KO 615/08) geäußert.

  • OVG Thüringen, 05.07.2016 - 4 EO 712/13

    Erreichbarkeitsanforderungen eines gewerblich genutzten Grundstücks im

    Deshalb ist eine Verteilungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht nur dann keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung, wenn sie nicht genügt, um den entstandenen umlagefähigen Aufwand für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188 - 190).

    Davon ist im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Anschlussbeitragsrecht - wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit schon deshalb regelmäßig auszugehen, weil es nur darauf ankommt, ob die Satzungsregelungen - ohne Anwendung der nichtigen Teilregelung - eine Abrechnung der beitragsfähigen Maßnahme ermöglichen (vgl. zu einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188 - 190).

  • OVG Thüringen, 30.06.2009 - 4 KO 45/09

    Ausbaubeiträge; Keine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Festlegung von

    Denn auch wenn ein Satzungsgeber die Ausbaubeitragssatzung rückwirkend erlassen will, obliegt es seiner uneingeschränkten Entscheidung, ob er die Erhebung von Ausbaubeiträgen für alle bisherigen und künftigen Ausbaumaßnahmen im Satzungsgebiet in einer (einzigen) Beitragssatzung regeln oder ob er für eine konkrete Einzelmaßnahme eine Einzelsatzung mit einem darauf bezogenen Einzelbeitragssatz erlassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1978 - 7 B 48.78 u. a. - KStZ 1980, 31 im Zusammenhang mit dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit; hierzu auch das Senatsurteil vom 25.06.2009 - 4 KO 615/08 -).
  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 162/11

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags; Bekanntmachung der Beitragssatzung;

    Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um eine wegen des "Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit" im Straßenausbaubeitragsrecht nur teilunwirksame Regelung, die im Straßenausbaubeitragsrecht nur zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - UA S. 6 ff.; anders im Anschlussbeitragsrecht vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - UA S. 39 ff.) und ihre Anwendbarkeit im Übrigen nicht hindert.
  • OVG Thüringen, 23.02.2010 - 4 ZKO 781/09

    Anliegeranteil in der Straßenausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen von nur 50

    Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass sich ohne wirksame Festsetzung des Gemeindeanteils in der Ausbaubeitragssatzung der umlagefähige Beitragsaufwand für Anliegerstraßen nicht ermitteln lässt und somit sachliche Beitragspflichten für diese Straßen nicht entstehen können (vgl. hierzu Driehaus in Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., Rn. 5 zu § 34; zur bloßen Teilnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung bei einer fehlerhaften Verteilungsregelung nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit: Senatsurteil vom 25.06.2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188-190).
  • OVG Thüringen, 30.10.2013 - 4 KO 1307/10

    Bestimmung der Anlage zur Beitragserhebung bei einem Verlauf durch eine

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit allen Obergerichten davon aus, dass auch unbebaubare Aussenbereichsgrundstücke besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erlangen, soweit von diesen aus eine beitragsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2000 - 4 EO 846/98 - juris Rn. 5, vom 20. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - a. a. O. und vom 18. Januar 2012 - 4 EO 1338/05 - n. v., BA S. 6).
  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

    Damit muss die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht das gesamte Gemeindegebiet erfassen, sondern der im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich geltende Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Satzung (dazu ThürOVG, Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris Rn. 44; Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - juris Rn. 22) gelangt zum Tragen.
  • VG Augsburg, 11.04.2013 - Au 2 K 11.1602

    Straßenausbaubeitragsrecht; Erhebung einer Vorauszahlung; regionale Teilbarkeit

    Aufgrund der Tatsache, dass im Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ABS) keine in den Geltungsbereich von § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS fallenden Außenbereichsgrundstücke vorhanden und zu veranlagen sind, wäre die Satzung - selbst bei einer Nichtigkeit der Änderungssatzung vom 27. September 2007 - in ihrer alten Fassung, d.h. ohne den im Jahr 2007 angefügten § 8 Abs. 5 Satz 1, nach dem im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung wirksam und anwendbar (BayVGH, B.v. 29.10.2007 - Az. 6 CS 06.2531 u.a. - juris Rn. 3; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; ThürOVG, U.v. 25.6.2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188).
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