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   OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05   

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OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05 (https://dejure.org/2007,10561)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05 (https://dejure.org/2007,10561)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 (https://dejure.org/2007,10561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKGG § 19 Abs 1 S 1; ThürKGG § 19 Abs 1 S 3; ThürKGG § 17 Abs 2 Nr 5; ThürKGG § 12 Abs 1 S 2; ThürKGG § 37 Abs 2
    Beiträge; Wirksame Entstehung eines Zweckverbandes ungeachtet eines materiellrechtlich unwirksamen Umlegungsschlüssels in der Verbandssatzung.; Zweckverband; Existenz; Entstehen; Bekanntmachung; Verbandssatzung; Inhalt; Genehmigung; Scheingenehmigung; Gründung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Entwässerungsbeitragsbescheids; Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht; Ersichtlichkeit der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer ...

  • Judicialis

    ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 1; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 3; ; ThürKGG § 17 Abs. 2 Nr. 5; ; ThürKGG § 12 Abs. 1 S. 2; ; ThürKGG § 37 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (hierzu grundlegend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; im Einzelnen hierzu auch: Aschke, NVwZ 2003, 917; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 37. Auflage, Stand: September 2007, Rn. 1416 ff. zu § 8).

    Für einen extremen Missbrauchsfall, wie ihn der Senat etwa für den Fall erwogen hat, dass die Gründung eines Zweckverbandes durch keines der genannten Verbandsmitglieder vereinbart worden wäre (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O. und den Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -), bestehen bei dem hier dokumentierten Gründungsverlauf keine Anhaltspunkte.

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks unter dem Text der Verbandssatzung weder nach § 19 Abs. 1 ThürKGG zum notwendigen Inhalt der konstitutiven Bekanntmachung noch ist die Ausfertigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes landesrechtlich vorgegeben oder rechtsstaatlich geboten (vgl. das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dies erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der Rechtsaufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und die Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung gehören (vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - a. a. O.) ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können.

    Wäre die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes nicht nur von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung abhängig, sondern auch von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Gründungsvereinbarung der Verbandsmitglieder, wäre Rechtssicherheit im Hinblick auf die Geltung sämtlicher von dem Zweckverband erlassenen Hoheitsakte und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auf unabsehbare Zeit nicht zu erlangen (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dies ist auch unter dem Aspekt der Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes nicht geboten (hierzu bereits eingehend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Sie ermöglicht keine verlässlichere Kenntnisnahme von der Genehmigungserteilung als sie durch die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung bewirkt werden kann (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVBl. 2002, 116 = LKV 2002, 138 und das Urteil vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - ThürVGRspr. 2003, 193 = ThürVBl. 2003, 104 = LKV 2003, 432).

    Denn in sinn- und zweckentsprechender Auslegung ist unter dem Begriff "Amtsblatt der Aufsichtsbehörde" in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG das Amtsblatt des Landkreises zu verstehen, bei dem der Landrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes, als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde Landratsamt im Landkreisgebiet und als gesetzlicher Vertreter des Landkreises organisatorisch angesiedelt ist (vgl. die Urteile des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237 und vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - a. a. O.).

    Die vorliegende Bekanntmachung unterscheidet sich insoweit wesentlich von derjenigen, die dem Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - zugrunde lag:.

    Damit kann - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - ohne weitere Anhaltspunkte auch das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde für den Landkreis gemeint sein (so das Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - a. a. O.).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 14.10.2002 (Az. 4 N 340/95 - a. a. O.) ausgeführt hat, war die Bezeichnung der vom Landrat geleiteten Kreisverwaltung als "Landratsamt" zwar nicht der vormals geltenden VKO zu entnehmen, sie entsprach aber dem allgemeinen Sprachgebrauch.

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Der Gründungsmangel hat aber keine Auswirkungen auf die Existenz des Verbandes (vgl. das Urteil des Senats vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVGRspr. 2002, 217 = LKV 2002, 138 = ThürVBl. 2002, 116).

    Sie ermöglicht keine verlässlichere Kenntnisnahme von der Genehmigungserteilung als sie durch die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung bewirkt werden kann (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVBl. 2002, 116 = LKV 2002, 138 und das Urteil vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - ThürVGRspr. 2003, 193 = ThürVBl. 2003, 104 = LKV 2003, 432).

    Außerdem setzt die wirksame Entstehung des Zweckverbandes voraus, dass die bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts aufweist (hierzu das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

    Eine solche nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung ist ausreichend und nicht zu beanstanden (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

    Im Hinblick auf die Anforderungen, die die Bekanntmachung einer Verbandssatzung erfüllen muss, um konstitutive Wirkung entfalten zu können, hat der Senat im Urteil vom 30.08.2001 ausgeführt (4 KO 199/00 - a. a. O.), dass für die wirksame Entstehung eines Zweckverbandes Voraussetzung ist, dass die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts aufweist.

  • OVG Thüringen, 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Zweckverband; Existenz; Gründung; Entstehung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Für einen extremen Missbrauchsfall, wie ihn der Senat etwa für den Fall erwogen hat, dass die Gründung eines Zweckverbandes durch keines der genannten Verbandsmitglieder vereinbart worden wäre (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O. und den Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -), bestehen bei dem hier dokumentierten Gründungsverlauf keine Anhaltspunkte.

    Denn z. B. die Nutzer der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes werden durch die Regelung über den Umlegungsschlüssel nicht in eigenen Rechten verletzt und können deshalb die Verbandssatzung auch nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens machen (zur fehlenden Antragsbefugnis der Beitrags- und Gebührenpflichtigen: Senatsurteil vom 03.02.1999 - 4 N 547/98 - zur Rechtsverletzung der Mitgliedsgemeinde: Senatsbeschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -).

  • OVG Thüringen, 09.12.2003 - 4 KO 583/03

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Es genügt auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - ThürVGRspr. 2005, 7).
  • VG Gera, 24.08.2006 - 5 K 181/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Gründung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Die rechtlichen Konsequenzen eines unwirksamen Umlegungsschlüssels für die Wirksamkeit der Verbandssatzung und die Entstehung des Zweckverbandes werden in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt: Während das Verwaltungsgericht Weimar davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit einer Regelung in der Gründungssatzung des Zweckverbandes, die zum Mindestinhalt nach § 17 Abs. 2 ThürKGG gehört, auch dazu führe, dass kein Zweckverband zur Entstehung gelangen könne (Urteil vom 15.11.2006 - 6 K 6293/04 We -), vertreten das Verwaltungsgericht Gera (Urteile vom 24.08.2006 - 5 K 181/01 GE - und vom 21.07.2004 - 2 K 205/01 GE -) und das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 28.06.2007 - 8 K 389/02.Me -) die gegenteilige Auffassung.
  • VG Weimar, 15.11.2006 - 6 K 6293/04

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Zweckverbandsgründung aus

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Die rechtlichen Konsequenzen eines unwirksamen Umlegungsschlüssels für die Wirksamkeit der Verbandssatzung und die Entstehung des Zweckverbandes werden in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt: Während das Verwaltungsgericht Weimar davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit einer Regelung in der Gründungssatzung des Zweckverbandes, die zum Mindestinhalt nach § 17 Abs. 2 ThürKGG gehört, auch dazu führe, dass kein Zweckverband zur Entstehung gelangen könne (Urteil vom 15.11.2006 - 6 K 6293/04 We -), vertreten das Verwaltungsgericht Gera (Urteile vom 24.08.2006 - 5 K 181/01 GE - und vom 21.07.2004 - 2 K 205/01 GE -) und das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 28.06.2007 - 8 K 389/02.Me -) die gegenteilige Auffassung.
  • OVG Sachsen, 21.05.2003 - 5 B 957/02

    Teilzweckverband

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Es kommt also darauf an, ob die Entstehung des Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG von einer materiellrechtlich wirksamen Regelung des vorgeschriebenen Mindestinhalts gemäß § 17 Abs. 2 ThürKGG, also z. B. auch von einem wirksamen Umlegungsschlüssel, abhängt (so zum dortigen Landesrecht etwa: SächsOVG, Urteil vom 21.05.2003 - 5 B 957/02 - SächsVBl. 2004, 28).
  • OVG Thüringen, 15.02.2007 - 4 EO 432/03

    Ausbaubeiträge; Zur Hervorhebung einer Satzungsveröffentlichung in einer Zeitung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Zwar stimmt der Senat im Ausgangspunkt mit dem Verwaltungsgericht Weimar darin überein, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt, wenn es sich dabei um einen unverzichtbaren und nicht teilbaren Mindestbestandteil der Satzung handelt (vgl. etwa zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzung ohne den nach § 2 ThürKAG vorgeschriebenen Mindestinhalt den Senatsbeschluss vom 15.02.2007 - 4 EO 432/03 -).
  • OVG Thüringen, 03.02.1999 - 4 N 547/98

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05
    Denn z. B. die Nutzer der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes werden durch die Regelung über den Umlegungsschlüssel nicht in eigenen Rechten verletzt und können deshalb die Verbandssatzung auch nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens machen (zur fehlenden Antragsbefugnis der Beitrags- und Gebührenpflichtigen: Senatsurteil vom 03.02.1999 - 4 N 547/98 - zur Rechtsverletzung der Mitgliedsgemeinde: Senatsbeschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -).
  • VG Meiningen, 12.07.2007 - 8 K 389/02

    Ausbaubeiträge; Abwasserbeseitigungsbeitrag; Verbandsgründung;

  • FG Hessen, 25.01.2006 - 2 K 205/01
  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • OVG Thüringen, 08.12.2000 - 4 ZKO 883/99

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Zuständigkeit; sachliche;

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 16.11.1999 - 4 EO 919/96

    Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Eilverfahren;

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Zum notwendigen Inhalt einer Verbandssatzung bezogen auf den Umlegungsschlüssel (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gilt für die ordnungsgemäße Gründung eines Zweckverbandes Folgendes (vgl. Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVBl. 2001, 131 - und vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05 - ThürVBl. 2008, 157 jeweils m. w. N.): Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesrecht.

    Derselbe Senat hat in seinem Urteil vom 08.10.2007 (vgl. 4 KO 649/05 - ThürVBl. 2008, 157) allerdings hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG seine Rechtsprechung unter Auslegung nicht nur des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG, sondern vor allem des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG nach Wortlaut, der Systematik im Normgefüge der §§ 16 ff. ThürKGG, nach der in der amtlichen Begründung erkennbaren gesetzgeberischen Zielsetzung sowie nach dem Sinn und Zweck verdeutlicht.

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Da diese einvernehmliche Anwendung der Verbandssatzung von keinem der Verbandsmitglieder gerügt wurde und die Verletzung von Rechten außenstehender Dritter bei Anwendung der das Innenrechtsverhältnis betreffenden Regelungen der Verbandssatzung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris, Rn. 81), gibt es keine Veranlassung, diese Vorgehensweise im Hinblick auf die den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu belassende "größtmögliche Freiheit" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 2015 - 4 KO 758/14 - juris Rn. 28) zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 70).
  • OVG Thüringen, 08.07.2014 - 4 ZKO 651/07

    Neugründung eines rechtlich nicht existenten Zweckverbands

    Für das - hier inmitten stehende - Außenrechtsverhältnis eines Zweckverbands gegenüber den fraglichen Abgabepflichtigen ist demgegenüber nicht relevant, ob eine Regelung in der Verbandssatzung rechtmäßig ist; diese Frage ist nur von Belang für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander und derselben im Verhältnis zum Zweckverband (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 101 f. und 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 80 f.).

    Dafür ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG nur entscheidend, dass die Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung über den Umlegungsschlüssel als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil trifft (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 80 f.).

    Insoweit genügt eine Regelung, die als Maßstabsregelung i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und - ungeachtet ihrer hinreichend bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung und materiellen Rechtmäßigkeit - nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 82 f.; ferner ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 - Juris, Rn. 82).

    Weder die Ausführungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 17. September 2007 noch diejenigen in ihrem späteren - nach Erlass des grundlegenden Senatsurteils vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - verfassten Schriftsatz vom 2. Juni 2008 bieten Anlass, diese in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze in Frage zu stellen.

  • VG Gera, 16.09.2009 - 2 K 320/07

    Rechtsgrundlage und Umlageschlüssel für Umlagebescheide gegenüber den

    Daran ändere auch das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 KO 649/05 vom 8. Oktober 2007 nichts, denn das Urteil sei nicht überzeugend.

    Dies habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht in der Begründung des Urteils 4 KO 649/05 vom 7. Oktober 2007 ausdrücklich entschieden.

    Insoweit hat der Beklagte zutreffend auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2007 -4 KO 649/05 - verwiesen.

    Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung als hinreichend bestimmte und den Anforderungen des § 37 Abs. 2 ThürKGG sowie höherrangigem Recht genügende Rechtsgrundlage für Umlagebescheide gegenüber den Mitgliedsgemeinden kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an (vgl.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - zitiert nach [...]).

  • VG Gera, 14.04.2010 - 2 K 320/07

    Kommunalrecht

    Daran ändere auch das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 KO 649/05 vom 8. Oktober 2007 nichts, denn das Urteil sei nicht überzeugend.

    Dies habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht in der Begründung des Urteils 4 KO 649/05 vom 7. Oktober 2007 ausdrücklich entschieden.

    Insoweit hat der Beklagte zutreffend auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - verwiesen.

    die Entstehung des Zweckverbandes nicht an (vgl.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen, 30.08.2013 - 5 A 357/13

    Bestand sicherheitsneugegründeter Zweckverbände und Wirksamkeit ihrer Rechtsakte

    In Betracht kämen etwa besondere Missbrauchsfälle (vgl. ThürOVG, Urt. v. 18. Dezember 2000, a. a. O., juris Rn. 74) oder Fälle, in denen für außen stehende Dritte bereits aus der öffentlichen Bekanntmachung heraus ersichtlich ist, dass es an einer oder mehrerer der gemäß § 11 Abs. 2 SächsKomZG zwingend erforderlichen Bestimmungen in der Verbandssatzung gänzlich fehlt oder diese offensichtlich ungenügend sind (vgl. ThürOVG, Urt. v. 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris Rn. 82 = KStZ 2008, 115 ff.).

    Die Beitragserhebung erfolgt deshalb dem Grunde und der Höhe nach unabhängig davon, wie der im Anschluss an die Erhebung der Beiträge (und der übrigen Einnahmen des Beklagten) noch verbleibende Finanzbedarf des Beklagten mittels Umlagen gedeckt und auf die Verbandsmitglieder verteilt wird (vgl. ThürOVG, Urt. v. 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris Rn. 81 = KStZ 2008, 115 ff.).

  • OVG Thüringen, 28.09.2009 - 4 N 1569/04

    Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes; Normenkontrollantrag; Frist;

    Entgegen der Auffassung des Senats im Urteil vom 08.10.2007 (4 KO 649/05) könne nicht jedwede Regelung der Umlage ausreichen.

    Ungeachtet dessen, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der Rüge gegen die Umlageregelung (§ 13 VS) den Einwand materieller Verwirkung entgegenhalten lassen müsste, weil diese Regelung bereits in der 1996 beschlossenen und erstmals 1997 veröffentlichten Satzung enthalten war, steht diese Regelung nach der Rechtsprechung des Senats mit der Rechtslage in Einklang (Urteil vom 08.10.2007, 4 KO 649/05, ThürVBl 2008, S. 157 f.).

  • OVG Thüringen, 14.02.2011 - 4 KO 514/08

    Erschließungsbeitrag für Teileinrichtung - Gehweg

    Es bedarf aber einer Festlegung, wo sich der Normadressat über das aktuelle Recht informieren kann (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 -, a. a. O.; Senatsurteil vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05 -, ThürVBl. 2008, 137 = LKV 2008, 115).
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Vielmehr wird bereits bezweifelt, ob sogar Mängel in der Verbandssatzung oder Fehler im Gründungsvorgang - welche hier nicht vorliegen - die rechtliche Existenz des Zweckverbands beseitigen können (vgl. für das thüringische Landesrecht OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris Ls. 1; Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 -, juris Rn. 47 ff.).
  • OVG Thüringen, 02.07.2015 - 4 N 411/12

    Normenkontrolle; Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung eines

    Bei der Auslegung der Bestimmungen der Verbandssatzung des Antragsgegners über die Sitz- und Stimmenverteilung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 ThürKGG ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie nur Bedeutung für das Rechtsverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander und zum Antragsgegner - das Innenrechtsverhältnis - und nicht für die Rechtsverhältnisse des Antragsgegners gegenüber außenstehenden Dritten - das Außenrechtsverhältnis - haben (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - zit. nach Juris Rn. 80 ff.).

    Da diese einvernehmliche Anwendung der Verbandssatzung seit der Gründung über einen längeren Zeitraum von keinem der Verbandsmitglieder gerügt wurde und die Verletzung von Rechten außenstehender Dritter bei Anwendung der das Innenrechtsverhältnis betreffenden Regelungen der Verbandssatzung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - a. a. O. Rn. 81), gibt es keine Veranlassung, diese Vorgehensweise im Hinblick auf die den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu belassende "größtmögliche Freiheit" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 2015 - 4 KO 758/14 - zit. nach Juris Rn. 28) zu beanstanden.

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
  • OVG Thüringen, 30.11.2017 - 4 KO 823/14

    Anschluss eines im ländlichen Raum liegendes Wohngrundstück an zentrale

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

  • OVG Thüringen, 14.02.2011 - 4 KO 507/08

    Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht

  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

  • VG Meiningen, 22.01.2014 - 5 K 312/12

    Überleitung altrechtlicher Zweckverbände der DDR

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 4 KO 637/13

    Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung

  • VG Weimar, 25.11.2009 - 3 K 636/08

    Beruhen eines Abwassergebührenbescheids auf einer rechtswidrigen und damit

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