Weitere Entscheidung unten: OVG Thüringen, 08.05.2007

Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05   

Zitiervorschläge
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OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,5924)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,5924)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,5924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; ThürKAG § 12 Abs 4 S 1; ThürKAG § 12 Abs 5 S 1; ThürKO § 120 Abs 1 S 1; ThürKO § 120 Abs 1 S 2
    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für Abwasserbeseitigungsgebühren; Beanstandung; Gebühr; Abwasser; Beseitigung; Maßstab; Mengenmaßstab; Frischwassermaßstab; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz; Sparanreiz; Wahrscheinlichkeit; Ermessen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frischwassermaßstab als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung durch die Abfuhr von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen (Mehrkammer-Absetzgruben); Anforderungen an die Festsetzung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; ThürKAG § 12 Abs. 4 S. 1; ; ThürKAG § 12 Abs. 5 S. 1; ; ThürKO § 120 Abs. 1 S. 1; ; ThürKO § 120 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 915 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01

    Benutzungsgebührenrecht; Einwohnergleichwert als Maßstab bei der

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Das Landratsamt war an der Beanstandung auch nicht etwa gehindert, weil es die BGS-EWS 1997 nicht bereits im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 5 ThürKAG beanstandet hatte (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

    Rechtsgrundlage für die Beanstandung der Maßstabsregelung in § 15 BGS-EWS 1997 des Klägers in Ziffer 1. des Beanstandungsbescheides ist nach der Senatsrechtsprechung § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (zur Erstreckung dieser Norm auf rechtswidrige Satzungsregelungen: Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 -a. a. O.).

    Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG hat die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Ein Wirklichkeitsmaßstab müsste bezogen auf Abwassergebühren die genaue Menge des beseitigten Abwassers, den Schadstoffeintrag, die Beschaffenheit (etwa Schmutzwasser oder Fäkalschlamm) und die Art der Beseitigung erfassen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Er ist insofern gegenüber einem grundsätzlich ungeeigneten Einwohnermaßstab vorzuziehen, auch wenn ein Sparanreiz bei der Abfuhrmengengebühr in gewissem Maß die Gefahr birgt, dass Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ordnungswidrig anderweit entleert bzw. durchlässig gemacht werden (so bereits das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Übersicht bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 370 ff. zu § 6).

    Gerade unter dem Aspekt, dass (nicht nur nach den Kostenanteilen) das größere Gewicht der Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammentsorgung nicht auf der Transportleistung liegt, sondern auf der aufwändigen Reinigungsleistung, hat der Kläger für die Wahl des Frischwassermaßstabs statt des Mengenmaßstabs überzeugende und sachgerechte Gründe angegeben, die seine Auswahlentscheidung unter mehreren in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäben tragen (vgl. auch hierzu allgemein das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Denn dieser Maßstab knüpft unmittelbar an die Menge des bezogenen Frischwassers an und schafft so für die Gebührenbemessung bei der Abwasserbeseitigung klare Anreize zum sparsamen Trinkwasserbezug und zur Abwasservermeidung (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Teilweise beruht die Gegenauffassung auf der vom Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht geteilten Annahme, dass der Mengenmaßstab gegenüber dem Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr zu bevorzugen sei, weil er ein Wirklichkeitsmaßstab sei (so HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - ZKF 1986, 133; hierzu kritisch: Rüttgers, GemH 1985, 173) bzw. weil der Satzungsgeber verpflichtet sei, unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren (und praktikableren) Mengenmaßstab zu wählen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE MüLü 42, 425 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761a zu § 6).

    Soweit die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen nach dem Frischwassermaßstab wegen einer fehlenden Relation zur Leistung als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz erachtet wird (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1995 - 2 S 2568/92 - ESVGH 45, 277; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - bezogen auf Grundgebühren für abflusslose Gruben; Oehler, BayKAG, Stand 11/2006, Anm. 4.1a zu Art. 8), liegen dem andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde, als sie im Verbandsgebiet des Klägers festzustellen sind.

    Die Wahl des Frischwassermaßstabs verstößt bei der tatsächlichen Entsorgungssituation im Verbandsgebiet des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Frischwassermaßstab ohne Abstufung der Gebührensätze einheitlich für Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - Teil 1 (mechanische Absetzgruben) und Teil 2 (vollbiologische Kläranlagen) und abflusslose Gruben zugrunde gelegt wird (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - ZfW 2006, 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - OVG Lüneburg, Urteile vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O. und vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 - zitiert nach Juris; Oehler, BayKAG, a. a. O., Anm. 4.1a zu Art. 8).

    Insofern haben schon der Beklagte und das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht darauf hingewiesen, dass leistungsrelevante Unterschiede innerhalb der dezentralen Abwasserentsorgung nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zu einer Differenzierung der Gebührenbemessung innerhalb der Maßstabsregelung zwingen (vgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Soweit die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen nach dem Frischwassermaßstab wegen einer fehlenden Relation zur Leistung als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz erachtet wird (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1995 - 2 S 2568/92 - ESVGH 45, 277; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - bezogen auf Grundgebühren für abflusslose Gruben; Oehler, BayKAG, Stand 11/2006, Anm. 4.1a zu Art. 8), liegen dem andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde, als sie im Verbandsgebiet des Klägers festzustellen sind.

    Die Wahl des Frischwassermaßstabs verstößt bei der tatsächlichen Entsorgungssituation im Verbandsgebiet des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Frischwassermaßstab ohne Abstufung der Gebührensätze einheitlich für Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - Teil 1 (mechanische Absetzgruben) und Teil 2 (vollbiologische Kläranlagen) und abflusslose Gruben zugrunde gelegt wird (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - ZfW 2006, 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - OVG Lüneburg, Urteile vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O. und vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 - zitiert nach Juris; Oehler, BayKAG, a. a. O., Anm. 4.1a zu Art. 8).

  • VG Potsdam, 19.08.2003 - 16 L 793/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist der Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühr nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips geeignet und zulässig, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Menge des bezogenen Frischwassers auch auf den Umfang der erbrachten Entsorgungsleistung für die Fäkalschlammentsorgung aus den im Verbandsgebiet des Klägers üblichen Kleinkläranlagen geschlossen werden kann (so im Ergebnis auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2005 - 4 A 57/03 - zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - ZKF 1986, 133; VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - LKV 2004, 376; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 356d zu § 6; Stieger, LKV 2004, 352).

    Überdies verringert die Anknüpfung an den Frischwasserbezug die ansonsten bei der Anwendung des Mengenmaßstabs bestehende Gefahr, die Abfuhrmenge des Fäkalschlamms durch eine illegale Abwasserbeseitigung (z. B. durch zusätzlich geschaffene Schmutzwasserabflüsse oder die Teilentleerung der Kleinkläranlage) zu reduzieren (vgl. hierzu auch VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - a. a. O.).

  • VG Köln, 12.02.1985 - 14 K 2187/84
    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist der Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühr nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips geeignet und zulässig, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Menge des bezogenen Frischwassers auch auf den Umfang der erbrachten Entsorgungsleistung für die Fäkalschlammentsorgung aus den im Verbandsgebiet des Klägers üblichen Kleinkläranlagen geschlossen werden kann (so im Ergebnis auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2005 - 4 A 57/03 - zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - ZKF 1986, 133; VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - LKV 2004, 376; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 356d zu § 6; Stieger, LKV 2004, 352).

    Überdies verringert die Anknüpfung an den Frischwasserbezug die ansonsten bei der Anwendung des Mengenmaßstabs bestehende Gefahr, die Abfuhrmenge des Fäkalschlamms durch eine illegale Abwasserbeseitigung (z. B. durch zusätzlich geschaffene Schmutzwasserabflüsse oder die Teilentleerung der Kleinkläranlage) zu reduzieren (vgl. hierzu auch VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - a. a. O.).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Dem Frischwassermaßstab liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist -, dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

    Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist auch unerheblich, ob die in §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 4 BGS-EWS enthaltene Regelung über nicht abzugsfähige Wassermengen von bis zu 20 m³ jährlich von der bezogenen Frischwassermenge, die für Beseitigungs- und Einleitungsgebühren in gleicher Weise anwendbar ist, gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitssatz verstößt (hierzu eingehend BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 757a zu § 6).

  • VG Gelsenkirchen, 22.08.1984 - 3 K 2253/83
    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Der Mengenmaßstab (also der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlamms), der für die dezentrale Abwasserbeseitigung als allgemein anerkannter Gebührenmaßstab gilt, ist jedoch kein Wirklichkeitsmaßstab in diesem Sinne, weil zwar die Menge des abtransportierten Abwassers gemessen werden kann, der Schadstoffgehalt und die Beschaffenheit des abtransportierten Fäkalschlamms jedoch unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenso Schulte/Wiesemann und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 35. Erg.Lfg., Rn. 356d, 761a zu § 6; a. A. HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 -ZKF 1986, 133).

    Teilweise beruht die Gegenauffassung auf der vom Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht geteilten Annahme, dass der Mengenmaßstab gegenüber dem Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr zu bevorzugen sei, weil er ein Wirklichkeitsmaßstab sei (so HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - ZKF 1986, 133; hierzu kritisch: Rüttgers, GemH 1985, 173) bzw. weil der Satzungsgeber verpflichtet sei, unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren (und praktikableren) Mengenmaßstab zu wählen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE MüLü 42, 425 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761a zu § 6).

  • VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89

    Zulässigkeit unterschiedlicher Gebührenerhebung bei verschiedenen

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Der Mengenmaßstab (also der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlamms), der für die dezentrale Abwasserbeseitigung als allgemein anerkannter Gebührenmaßstab gilt, ist jedoch kein Wirklichkeitsmaßstab in diesem Sinne, weil zwar die Menge des abtransportierten Abwassers gemessen werden kann, der Schadstoffgehalt und die Beschaffenheit des abtransportierten Fäkalschlamms jedoch unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenso Schulte/Wiesemann und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 35. Erg.Lfg., Rn. 356d, 761a zu § 6; a. A. HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 -ZKF 1986, 133).

    Teilweise beruht die Gegenauffassung auf der vom Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht geteilten Annahme, dass der Mengenmaßstab gegenüber dem Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr zu bevorzugen sei, weil er ein Wirklichkeitsmaßstab sei (so HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - ZKF 1986, 133; hierzu kritisch: Rüttgers, GemH 1985, 173) bzw. weil der Satzungsgeber verpflichtet sei, unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren (und praktikableren) Mengenmaßstab zu wählen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE MüLü 42, 425 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761a zu § 6).

  • VG Meiningen, 27.03.2003 - 8 K 16/00

    Ausbaubeiträge; Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Daraufhin erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen am 05.01.2000 Klage - 8 K 16/00.Me -.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27.03.2003 - 8 K 16/00.Me - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05
    Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes muss der Satzungsgeber innerhalb seines Satzungsermessens einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr.

    2002, 96 = LKV 2002, 534).

  • VG Magdeburg, 08.03.2005 - 4 A 57/03
  • VG Potsdam, 19.08.2003 - 16 L 804/01
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 2 S 2568/92

    Zutrittsrecht zwecks Entsorgung von Kleinkläranlagen auf Wohngrundstücken mit GG

  • OVG Niedersachsen, 09.05.1995 - 9 K 1947/93

    Hauskläranlage; Abwasserbeseitigung; Entsorgung von Fäkalschlamm; Abwasser;

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04

    Keine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwasserbezug bei vollständiger

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Abgesehen davon, dass den von der Klägerin zitierten Urteilen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 10037/13 -) eine jeweils vom hiesigen Fall verschiedene Sach- und Rechtslage zugrunde liegt, lässt sich diesen Entscheidungen auch der Sache nach nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

    Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O. und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - ThürVBl. 2007, 258).

    Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur Überprüfung des Gebührenmaßstabs und zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs im Einzelnen die Senatsurteile vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134 und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - a. a. O., m. w. Nw.).

  • VG Köln, 24.07.2018 - 14 K 4837/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01 -, juris, Rn. 36 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 29. Januar 2007 - 4 KO 759/05 -, juris, Rn. 40 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 K 1572/02 -, juris, Rn. 18.

    vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01 -, juris, Rn. 51 ff. und sich dem anschließend VG Arnsberg, Urteil vom 7. November 2006 - 11 K 767/06 -, juris, Rn. 15; vgl. weiterhin Thüringer OVG, Urteil vom 29. Januar 2007 - 4 KO 759/05 -, juris, Rn. 42 ff. und Queitsch, in: Hamacher/Lenz/u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Ergänzungslieferung August 2017, § 6 Rn. 169.

  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

    Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 4 N 574/98 a. a. O. und vom 29.01.2007 4 KO 759/05 ThürVBl.
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Aufgrund der Einheitlichkeit der Abwasserbeseitigungsanlage wäre auch ein einheitliches Entgelt nach dem Frischwasserverbrauchsmaßstab zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18. März 1996, 9 A 384/93, NVwZ-RR 1997, 652, Juris Rn. 14; Bayerischer VGH Urteil vom 04. August 1989, 23 B 86.03697, VGHE BY 42, 137, Juris; Thüringer OVG Urteil vom 29. Januar 2007, 4 KO 759/05, LKV 2008, 373, Juris Rn. 37, 42; VG Frankfurt (Oder) Urteil vom 18. Juni 2007, 5 K 1572/02, Juris Rn. 18; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 356b); der von der Hamburger Stadtentwässerung für das Abwasser aus Gruben gewählte Sondermaßstab nach der abgefahrenen Menge ist nicht zwingend.
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Aufgrund der Einheitlichkeit der Abwasserbeseitigungsanlage wäre auch ein einheitliches Entgelt nach dem Frischwasserverbrauchsmaßstab zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18. März 1996, 9 A 384/93, NVwZ-RR 1997, 652, Juris Rn. 14; Bayerischer VGH Urteil vom 04. August 1989, 23 B 86.03697, VGHE BY 42, 137, Juris; Thüringer OVG Urteil vom 29. Januar 2007, 4 KO 759/05, LKV 2008, 373, Juris Rn. 37, 42; VG Frankfurt (Oder) Urteil vom 18. Juni 2007, 5 K 1572/02, Juris Rn. 18; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 356b); der von der Hamburger Stadtentwässerung für das Abwasser aus Gruben gewählte Sondermaßstab nach der abgefahrenen Menge ist nicht zwingend.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2009 - 4 M 186/09

    Zum Frischwassermaßstab bei abflusslosen Sammelgruben

    Dem Frischwassermaßstab liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist -, dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1995 - BVerwG 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594; OVG Thüringen, Urt. v. 29.01.2007 - 4 KO 759/05 -, zit. nach juris).
  • VG Gera, 05.11.2012 - 2 E 833/12

    Erhebung eines Herstellungsbeitrags für eine Kläranlage

    Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O. und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - ThürVBl.
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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 08.05.2007 - 4 KO 759/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39275
OVG Thüringen, 08.05.2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,39275)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,39275)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 4 KO 759/05 (https://dejure.org/2007,39275)
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Verfahrensgang

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