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   OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01   

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OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01 (https://dejure.org/2005,9900)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 (https://dejure.org/2005,9900)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 (https://dejure.org/2005,9900)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 114 Abs 1 S 4; VwGO § 80 Abs 1; ThürKO § 21 Abs 3; ThürKO § 120 Abs 1; ThürKAG § 2 Abs 5; ThürKAG § 12 Abs 4 S 1; ThürKAG § 12 Abs 5 S 1
    Benutzungsgebührenrecht; Einwohnergleichwert als Maßstab bei der Schmutzwasserbeseitigung, Verwaltungsprozessrecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; aufschiebende Wirkung; Satzung; Anzeige; Rechtsaufsichtsbehörde; Beanstandung; Kommunalaufsicht; rechtsaufsichtliche ...

  • Judicialis

    VwGO § 114 Abs. 1 S. 4; ; VwGO § 80 Abs. 1; ; ThürKO § 21 Abs. 3; ; ThürKO § 120 Abs. 1; ; ThürKAG § 2 Abs. 5; ; ThürKAG § 12 Abs. 4 S. 1; ; ThürKAG § 12 Abs. 5 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 173
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Wird die Satzung entgegen der gesetzlichen Regelung versehentlich vorzeitig veröffentlicht, ist sie schwebend unwirksam, bis das negative Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002, S. 534 [536]).
  • VG Weimar, 08.12.2000 - 2 E 2653/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist daher nicht eng auszulegen, ungeachtet dessen, dass es sich auch bei der Satzung um einen Beschluss des normsetzenden Organs handelt (vgl. zum Vorstehenden VG Weimar, Beschluss vom 08.12.2000 - 2 E 2653/00 -, NVwZ-RR 2002, S. 137 f.; Uckel/Hauth/Hoffmann, KommunalR in Thüringen, Stand 5/2005, § 120 ThürKO, Anm. 2.1., 2.2.; zur bay. Regelung Hölzl/Hien, GemO mit LandkreisO und BezirksO, Stand 6/2000, Art. 112 GO, Anm. 3).
  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Der Senat hat zu der Frage, welches Ermessen einem kommunalen Aufgabenträger bei der Wahl des Gebührenmaßstabs zukommt, im Urteil vom 11.06.2001 grundlegend Stellung genommen (4 N 47/96 - LKV 2002, S. 526 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.02.1990 - 9 L 61/89

    Gemeinde; Kanalbenutzungsgebühr; Einwohnergleichwert; Bemessungsmaßstab;

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Der EGW-Maßstab wird daher in der Rechtsliteratur allenfalls für Übergangszeiträume für zulässig gehalten, solange noch kein flächendeckender Anschluss an das Trinkwassernetz und damit keine Möglichkeit besteht, die Menge des bezogenen Frischwassers exakt zu messen (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 9/2005, § 6, Rdnr. 757g; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 16.02.1990 - 9 L 61/89 -, das den EWG-Maßstab grds. für unzulässig hält, allerdings auf abweichender landesrechtlicher Grundlage).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Der Wechsel zum Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt eine zulässige Klageänderung dar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 264 Nr. 2 ZPO), die nicht den Bindungen des § 91 VwGO unterworfen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4/97 -, NVwZ 1999, S. 404 [405]).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Die möglichen Maßnahmen auf der einen oder anderen Grundlage schließen sich weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich aus (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 [146]).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01
    Denn die nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist eine grundsätzliche Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse; die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts bildet demgegenüber die Ausnahme und bedarf jeweils einer besonderen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 ; ständige Rspr.).
  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

    Das Landratsamt war an der Beanstandung auch nicht etwa gehindert, weil es die BGS-EWS 1997 nicht bereits im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 5 ThürKAG beanstandet hatte (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

    Rechtsgrundlage für die Beanstandung der Maßstabsregelung in § 15 BGS-EWS 1997 des Klägers in Ziffer 1. des Beanstandungsbescheides ist nach der Senatsrechtsprechung § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (zur Erstreckung dieser Norm auf rechtswidrige Satzungsregelungen: Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 -a. a. O.).

    Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG hat die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Ein Wirklichkeitsmaßstab müsste bezogen auf Abwassergebühren die genaue Menge des beseitigten Abwassers, den Schadstoffeintrag, die Beschaffenheit (etwa Schmutzwasser oder Fäkalschlamm) und die Art der Beseitigung erfassen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Er ist insofern gegenüber einem grundsätzlich ungeeigneten Einwohnermaßstab vorzuziehen, auch wenn ein Sparanreiz bei der Abfuhrmengengebühr in gewissem Maß die Gefahr birgt, dass Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ordnungswidrig anderweit entleert bzw. durchlässig gemacht werden (so bereits das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Übersicht bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 370 ff. zu § 6).

    Gerade unter dem Aspekt, dass (nicht nur nach den Kostenanteilen) das größere Gewicht der Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammentsorgung nicht auf der Transportleistung liegt, sondern auf der aufwändigen Reinigungsleistung, hat der Kläger für die Wahl des Frischwassermaßstabs statt des Mengenmaßstabs überzeugende und sachgerechte Gründe angegeben, die seine Auswahlentscheidung unter mehreren in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäben tragen (vgl. auch hierzu allgemein das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

    Denn dieser Maßstab knüpft unmittelbar an die Menge des bezogenen Frischwassers an und schafft so für die Gebührenbemessung bei der Abwasserbeseitigung klare Anreize zum sparsamen Trinkwasserbezug und zur Abwasservermeidung (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 17.08.2009 - 4 EO 451/04

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht; Satzungsbeschluss; Anzeige;

    2002, 96 und vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, ThürVBl 2006, 131).

    Gleichwohl hat der Senat auch bisher schon keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Wortlaut und dem erkennbaren Ziel der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 5 ThürKAG zu entnehmen ist, dass die Gemeinde oder der Zweckverband, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine Satzung als rechtswidrig bemängelt, an der Inkraftsetzung der Satzung bis zur endgültigen Klärung gehindert sein soll (ThürOVG, Urteil vom 23. November 2005, 4 KO 877/01, ThürVBl 2006, 131).

    Zu diesen Befugnissen gehört die Ermächtigung zur Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse und Verwaltungsakte der Gemeinde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO; zu den Beschlüssen im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch Satzungsbeschlüsse (ThürOVG, Urteil vom 23. November 2005, a. a. O.; dort auch zur Systematik des § 120 Abs. 1 ThürKO).

    Der Umstand, dass die Satzung innerhalb der Monatsfrist unbeanstandet bleibt, ist als negatives Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für die Wirksamkeit der Satzung (ThürOVG, Urteil vom 23. November 2005, a. a. O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. November 2005 (4 KO 877/01, ThürVBl 2006, 131) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Baugesetzbuch (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986, 4 C 22.83, BVerwGE 75, 142, 146) festgestellt, dass die sachlich-rechtliche Nachprüfung im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 5 ThürKAG, das der Bekanntmachung vorgeschaltet ist, neben der regelmäßig nachgehenden kommunalaufsichtlichen Kontrolle steht.

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Er ist ebenso wenig verpflichtet, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der dem wirklichen Maß der Inanspruchnahme am nächsten kommt (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317-321 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr; vgl. auch die Senatsurteile vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002, 526 und vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, ThürVBl 2006, 131 = KStZ 2006, 134 zum Maßstab der Benutzungsgebühr).
  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

    Als Rechtsaufsichtsbehörde hat sie aber gemäß § 120 Abs. 1 ThürKO das Recht und die Pflicht, rechtswidrige Beschlüsse und Verwaltungsakte der Gemeinde oder des Landkreises zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen (zum systematischen Verständnis des § 120 Abs. 1 ThürKO Senatsurteil vom 23.11.2005, 4 KO 877/01, ThürVBl 2006, 131 = KStZ 2006, 134).
  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

    Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur Überprüfung des Gebührenmaßstabs und zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs im Einzelnen die Senatsurteile vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134 und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - a. a. O., m. w. Nw.).
  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Obwohl diese Kritik in der Sache zunächst als berechtigt erscheint, führt sie aber letztlich gleichwohl nicht dazu, dass der Mengenmaßstab gemessen an der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG - auf die es hier allein ankommt - als unzulässig anzusehen wäre (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, KStZ 2006 S. 134, 137, das für die dezentrale Entsorgung den Maßstab nach Einwohnergleichwerten im Vergleich zu dem für vorzugswürdig erachteten Mengenmaßstab als unzulässig ablehnt und darauf verweist, dass ordnungswidrigen Entleerungen bzw. Grubenundichtigkeiten durch technische Überprüfungen Rechnung getragen werden müsse).

    Auch kann dem ordnungswidrig anderweitigen Entleeren bzw. Durchlässigmachen abflussloser Gruben durch technische Überprüfungen entgegengewirkt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, Rn. 43, juris).

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
    Die von der Antragstellerin genannte Rechtsprechung und Literatur setzt sich mit der Frage der Heranziehung der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen nicht auseinander, sondern besagt nur, das der Einwohnergleichwert ein unzulässiger Maßstab für die Einleitungsgebühr bzw. die Gebühr für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserentwässerung ist (ThürOVG, Urt. v. 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, juris Ls. 4; NdsOVG, Urt. v. 16. Februar 1990 - 9 L 61/89 -, juris Rn. 33; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 757g zur Rechtslage in Niedersachsen).
  • OVG Thüringen, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Zustellung durch Telekopie - Heilung von Zustellungsmängeln; Verpflichtung eines

    Dazu gehört auch die Anordnung des Erlasses von Satzungen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

    § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten gegen ein aktives Tun der beaufsichtigten Behörde, während § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen ein rechtswidriges Unterlassen zu ergreifen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

  • VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung

    Dazu gehört auch die Anordnung des Erlasses von Satzungen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

    § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten gegen ein aktives Tun der beaufsichtigten Behörde, während § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen ein rechtswidriges Unterlassen zu ergreifen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

  • OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09

    Nichtigkeit einer Bekanntmachungsregelung, wenn nur eine Teilregelung gegen die

    Er ist ebenso wenig verpflichtet, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der dem wirklichen Maß der Inanspruchnahme am nächsten kommt (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317-321 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr; vgl. auch die Senatsurteile vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002, 526 und vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 07.12.2006 - 4 EO 534/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Rechtswidrige Verrechnung der zurückzuzahlenden

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 20/09

    Rückzahlungsverpflichteter nach KAG TH 2005 § 21a Abs 3 bei Wasserbeitrag

  • OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Pflicht zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen bei einem

  • OVG Thüringen, 09.10.2006 - 4 EO 521/06

    Ausbaubeiträge; Rechtswidrige Beanstandung einer kommunalen Haushaltssatzung;

  • VG Gera, 16.06.2022 - 3 K 189/21

    Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge in Thüringen für Ausbaumaßnahmen, die

  • VG Schwerin, 22.11.2019 - 4 A 1867/18

    Anfechtung von Trink- und Schmutzwassergebührenbescheiden; Anwendung des

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