Weitere Entscheidung unten: LG Bückeburg, 12.05.2010

Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13495
OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10 (https://dejure.org/2012,13495)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.06.2012 - 4 KS 2/10 (https://dejure.org/2012,13495)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 (https://dejure.org/2012,13495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zvr-online.com

    Art. 9 Abs. 2 GG, § ... 3 VereinsG, § 4 Abs. 1 VereinsG, § 8 VereinsG, § 9 Abs. 1 VereinsG, § 20 VereinsG, § 481 StPO, § 87 LVwG SH, § 177 Abs. 1 LVwG SH, § 178 Abs. 1 LVwG SH, § 179 Abs. 1 LVwG SH, § 188 LVwG SH
    "Verbot der Hells Angels Flensburg"

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 7 Abs 1 VereinsG, § 61 Nr 2 VwGO, Art 9 Abs 2 GG
    Vereinsverbot gegenüber Teilvereinigung der Hell´s Angels; Prägung durch Straftaten der Mitglieder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund bei Begehung einer einzelnen Straftat durch ein Vereinsmitglied

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund bei Begehung einer einzelnen Straftat durch ein Vereinsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinsverbot wegen der Beteiligung an Straftaten

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressebericht, 19.06.2012)

    Verbot der Flensburger Hells Angels bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Schleswig bestätigt Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg" - Straftaten von Vereinsmitgliedern ausreichend für Vereinsverbot

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit können, wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht, zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986; Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1992 - 1 S 3626/88 - BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06/52 - sowie Beschl. v. 20.09.2006 - 4 AS 06.2036 -, alle in Juris).

    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986).

    Auch das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland gehört zu der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes, welche eine der Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2002, a.a.O., Juris Rn. 37).

    Zu einem im Sinne der angegriffenen Verbotsverfügung weit greifenden Verständnis dieses Verbotsgrundes veranlasst auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot des sog. "Kalifatstaates", im Rahmen derer fachgerichtlich eine kämpferisch-aggressive Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele bejaht worden und dieses vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O., Juris Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, BVerfGK 2, 22, Juris Rn. 22 f.).

    Die Feststellung des Verbotsgrundes ist als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken der Vereinigungsfreiheit für das Verbot konstitutiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, Juris Rn. 25).

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.).

    Im Falle der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbotes gegenüber dem "Hell"s Angels Motor-Club e.V." Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 50).

    Soweit in der Vereinssatzung aber der Grundsatz der Solidarität ausdrücklich als Vereinszweck genannt wird, kann dies als Ausdruck der unter den Mitgliedern angestrebten umfassenden Solidarität gewertet werden (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 43).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.; std.

    Im Ergebnis besteht daher auch in der Literatur (vgl. Grundmann, a.a.O.; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot , a.a.O. S. 196 Rn. 791; zur Gleichsetzung des Verbotsgründe in Art. 8 Abs. 2 GG vergleich auch Planker, Das Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG/§ 3 ff. Vereinsgesetz, Bonn 1994, S. 118) und in der Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2012 - 1 S 2823/11 -, Juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 f. Juris Rn. 82) Einigkeit, dass die Rechtsgrundlagen der §§ 3 Satz 2, 8 bis 12 Vereinsgesetz auf sämtliche verboten Vereine angewandt werden können, ganz gleich, welcher der drei Verbotsgründe vorliegt.

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, std. Rspr., Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 f., beide Juris, m.w.N.).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.).

    Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, sowie Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009, a.a.O.).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.; std.

    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, std. Rspr., Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 f., beide Juris, m.w.N.).

    Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, sowie Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009, a.a.O.).

    Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Ergehen der Verbotsverfügung sein, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 38).

    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986).

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).

  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 A 4.98

    Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer Ersatzorganisation eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Der prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder kann sich auch daraus ergeben, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben (BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32, Juris Rn. 12).

    Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, a.a.O.).

    Zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit können, wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht, zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986; Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1992 - 1 S 3626/88 - BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06/52 - sowie Beschl. v. 20.09.2006 - 4 AS 06.2036 -, alle in Juris).

  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein auf einen oder mehrere dieser Gründe zu stützendes Verbot dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1978 - I A 3.76 -, BVerwGE 55, 175, Juris Rn. 37 f.; Urt. v. 28.02.1978 - I A 9.72 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2, Juris Rn. 49; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht , Baden-Baden 1999, S. 110).

    Jedenfalls auch diesem Zweck dient im Übrigen die auf den verfügenden Teil beschränkte Bekanntmachung des Verbots gem. §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 1 VereinsG bei Erlass und erneut nach Unanfechtbarkeit des Verbots durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem amtlichen Mitteilungsblatt des Landes (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1978, a.a.O., Juris Rn. 40).

  • BVerwG, 25.08.2008 - 6 VR 2.08

    Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung bei Annahme eines der Vereinigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.).

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986).

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).

  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus Grundrechten ist nur in Fällen des Eingriffs in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09 -, EuGRZ 2010, 780, Juris Rn. 43 ff.; Beschl. v. 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08 -, NJW 2010, 287, Juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
    Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus Grundrechten ist nur in Fällen des Eingriffs in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09 -, EuGRZ 2010, 780, Juris Rn. 43 ff.; Beschl. v. 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08 -, NJW 2010, 287, Juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08

    Feststellungsbescheid; Bundeskriminalamt; Allgemeinverfügung;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 1 S 2823/11

    Vereinsverbot gegenüber einem eigenständigen Verein innerhalb der "Hells

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerwG, 28.02.1978 - I A 9.72

    Auflösung eines Ausländervereins - Verbotsgründe - Betätigungsverbot

  • BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 1 A 4.09

    Oberverwaltungsgericht bestätigt Vereinsverbot gegen "Frontbann 24"

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 1 S 1377/96

    Vereinsverbot: Ausländerverein - Unterstützung der verbotenen PKK - Gefährdung

  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2010 - 5 LB 110/10

    Widerruf einer Klagerücknahmeerklärung bei Erforderlichkeit der Einwilligung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2011 - 4 MR 1/10

    Verbot eines Vereins wegen Zuwiderlaufens gegen Strafgesetze

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 1 S 3626/88

    Zum Verbot eines überregionalen Motorradclubs wegen strafgesetzwidrigen

  • VGH Bayern, 20.09.2006 - 4 AS 06.2036

    Verbot des "Multi-Kultur-Hauses Ulm e.V." bestätigt

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11

    Vereinsverbot für die Hells Angels MC Charter Westend; Vereinsverbot für die

    Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibt ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris m.w.N.; Löwer in: v. Münch/Kunig - Hrsg. -, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 59).

    Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, DVBl. 2011, 1561 = juris Rn 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 91).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (vgl. auch hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 92).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.; Beschluss v. 25. August 2008 - 6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).

    Solche nach Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten, zumal dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen untersagt sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - a.a.O., juris Rn. 95).

    Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt; der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 96, unter Hinweis auf Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Komm. zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115).

    Ob schon das von I... begangene Verbrechen und die Reaktionen des Klägers hierauf ausreichen, dem Kläger insgesamt ein strafrechtliches Gepräge zu geben, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 97, 105; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 9), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

    Dementsprechend habe der erkennende Senat auch im Verfahren 4 KS 2/10 die gegen den Verein Hells Angels MC Charter Flensburg getroffene Feststellung insoweit aufgehoben.

    Entsprechend habe auch bereits der erkennende Senat im Urteil vom 19. Juni 2012 (4 KS 2/10) entschieden.

    Die vorherige Übermittlung sämtlicher Informationsgrundlagen für die beabsichtigte Verfügung ist für eine wirksame Einholung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 - v. 13.11.2012 - 4 KS 1/10 -).

    § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bietet die Grundlage dafür, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann, wie dies vorliegend etwa durch Einbindung der im Landeskriminalamt bestehenden, über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der sog. Rockerkriminalität verfügenden Ermittlungsstäbe sowie durch Übermittlung von Informationen seitens der Staatsanwaltschaften geschehen ist (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 19 Juni 2012 - Az. 4 KS 2/10).

    Der Senat hat zu dieser Problematik im Verfahren 4 KS 2/10 (Urt. v. 19.06.2012 - NordÖR 2012, 502) Folgendes ausgeführt:.

    Eine Nichtverwertung von zu Zwecken der Strafverfolgung und damit inhaltlich mit dem Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins gleichgerichteten Zwecken sowie zu Zwecken der Gefahrenabwehr gewonnenen Daten stünde mithin der Umsetzung eines bereits aus Verfassungsrecht abzuleitenden Vereinsverbots im Wege und wäre daher ähnlich wie im Strafprozessrecht ebenfalls aus übergeordneten Gesichtspunkten begründungsbedürftig, welche hier nicht ersichtlich sind (Senat, Urt. v. 19.06.2012 a.a.O.).

    Die Annahme der Strafrechtswidrigkeit eines Vereins kann im Einzelfall bereits auf Grund einer Straftat der Mitglieder des Vereins gerechtfertigt sein (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10

    Vereinsverbot der Bandidos Neumünster

    Bereits die Straftaten Nr. 9 ( gemeint ist offensichtlich der Vorfall vom 12. September 2009 an der BAB 7 - Nr. 8 - ), Nr. 13, 14 und 15 rechtfertigten nach den Grundsätzen, die der Senat im Verfahren 4 KS 2/10 aufgestellt habe, jeder für sich allein, bei gemeinsamer Betrachtung aber erst recht das Vereinsverbot.

    Die vorherige Übermittlung sämtlicher Informationsgrundlagen für die beabsichtigte Verfügung ist für eine wirksame Einholung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG nicht erforderlich (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

    Die Annahme der Strafrechtswidrigkeit eines Vereins kann im Einzelfall bereits auf Grund einer Straftat der Mitglieder des Vereins gerechtfertigt sein (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

    Zum Tathergang hat der Senat in dem das Verbot der "Hells Angels MC Charter Flensburg" betreffenden Verfahren 4 KS 2/10 unter Anschluss an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Flensburg vom 29. April 2011 folgendes ausgeführt:.

    Auch ein singuläres Geschehen, eine einzelne Straftat kann schon ausreichen, um darauf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund abzuleiten (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

    § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bietet die Grundlage dafür, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann, wie dies vorliegend etwa durch Einbindung der im Landeskriminalamt bestehenden, über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der sog. Rockerkriminalität verfügenden Ermittlungsstäbe sowie durch Übermittlung von Informationen seitens der Staatsanwaltschaften geschehen ist (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 19 Juni 2012 - Az. 4 KS 2/10).

    Schließlich bestehen auch gegen die mit der Durchführung des Verbotsverfahrens verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beklagten - auch soweit sie eine Übermittlung beziehungsweise Nutzung von Daten aus Strafverfahren und von Daten betreffen, die von Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben und gespeichert worden sind - keine Bedenken, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots auswirken könnten (vgl. Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11

    Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Frankfurt"; Vereinsverbot für die

    Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibt ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris m.w.N.; Löwer in: v. Münch/Kunig - Hrsg. -, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 59).

    Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, DVBl. 2011, 1561 = juris Rn 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 91).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (vgl. auch hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 92).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.; Beschluss v. 25. August 2008 - 6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).

    Solche nach Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten, zumal dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen untersagt sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 - a.a.O., juris Rn. 95).

    Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt; der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 96, unter Hinweis auf Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Komm. zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115).

    Ob in den übrigen Fällen ein Zurechnungszusammenhang besteht, ist nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 97, 105; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - 5 D 91/17

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Concrete City" bestätigt

    Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Erwägungen in der angegriffenen Verfügung und verweist auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 -.

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 5.19 -, juris, Rn. 16; OVG S.-H., Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 -, juris, Rn. 83.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt ihm eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 83).

    Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 132).

  • OVG Bremen, 10.06.2014 - 1 D 126/11

    Klage gegen Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" erfolglos - Hells Angels;

    Aus den Ausführungen des A ergibt sich zudem, dass der Kläger zu 1. trotz des für sofort vollziehbar erklärten Vereinsverbots weiter tätig war, obwohl dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, untersagt sind (Hessischer VGH Urt. v. 21.02.2013 - 8 C 2134/11 - juris Rn. 48; OVG für das Land Schleswig-Holstein Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 83).
  • VG Regensburg, 01.08.2013 - RN 5 K 12.1881

    Widerruf einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wegen Beteiligung an einer

    Es ist zwischenzeitlich bereits zu Vereinsverboten gegen örtliche Chapter bzw. Charter der Bandidos und Hells Angels gekommen, die rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden (s. BVerwG vom 29.1.2013 Az: 6 B 40/12 und OVG Schleswig-Holstein vom 19.6.2010 Az: 4 KS 2/10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2011 - 4 MR 1/10
    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 4 KS 2/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2010 wird insoweit angeordnet, als darin die Einziehung von Sachen Dritter für sofort vollziehbar erklärt wird.

    Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Klägers in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 4 KS 2/10 als offen anzusehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2012 - 4 MR 2/12

    Eilantrag der "Hells Angels Kiel" gegen Vereinsverbot

    Die Kriterien für eine Zurechnung einzelner Straftaten, welche durch Mitglieder des Vereins begangen wurden, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Senats geklärt (zusammenfassend Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Bückeburg, 12.05.2010 - 4 Ks 2/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,96336
LG Bückeburg, 12.05.2010 - 4 Ks 2/10 (https://dejure.org/2010,96336)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 4 Ks 2/10 (https://dejure.org/2010,96336)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 4 Ks 2/10 (https://dejure.org/2010,96336)
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Verfahrensgang

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