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   KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16   

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https://dejure.org/2019,39817
KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,39817)
KG, Entscheidung vom 17.09.2019 - 4 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,39817)
KG, Entscheidung vom 17. September 2019 - 4 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,39817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8f VerkaufsprospektG, § 8g Abs 1 S 1 VerkaufsprospektG, § 1 Abs 1 Nr 2 KapMuG, § 6 Abs 1 S 2 KapMuG, § 6 Abs 3 Nr 1 KapMuG
    Musterverfahren bezüglich Schadensersatzansprüche aufgrund einer Anlagebeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • drik.de

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG : Besondere Gebühr für Musterklägervertreter bewilligt

  • drik.de

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG: Musterverfahrensanträge zurückgewiesen

  • drik.de

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG: Erweiterung des Kapitalanleger-Musterverfahrens abgelehnt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Musterverfahren über Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft Unvollständiger und irreführender Verkaufsprospekt (vorliegend verneint) Gesamtbild eines Prospekts von den Verhältnissen des Unternehmens oder der angebotenen Anlage nach dem ...

  • rechtsportal.de

    Musterverfahren über Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Unvollständiger und irreführender Verkaufsprospekt (vorliegend verneint); Gesamtbild eines Prospekts von den Verhältnissen des Unternehmens oder der angebotenen Anlage nach dem ...

Sonstiges

  • drik.de (Terminmitteilung)

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG: Termin zur mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne, auf die auch im Rahmen einer Überprüfung des Verkaufsprospekts am Maßstab von § 13 VerkProspG zurückgegriffen werden kann, muss ein Verkaufsprospekt daher über alle wesentlichen Umstände sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 22 ff. nach juris) und muss der Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 49; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 16 jeweils nach juris).

    Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verkaufsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung oder allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der angebotenen Anlage vermittelt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 jeweils nach juris).

    Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die - wie hier - nicht an der Börse gehandelt werden sollen, kommt es auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, MDR 2019, 494 Rn. 20; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 47 nach juris; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 25 nach juris).

    Zwar wird die für die Bonität eines Geschäftspartners nicht unbedeutsame Eigenkapitalausstattung desselben grundsätzlich zu den Informationen gezählt werden können, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    Vielmehr weist der Verkaufsprospekt den Durchschnittsanleger bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 jeweils nach juris) der in ihm zur Frage der zusätzlichen Belastungen, die für die Darlehensnehmer und damit für das Fondsvermögen mit einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge und der laufzeitkongruenten Zins-Swap-Vereinbarungen einhergehen können, getroffenen Einzelaussagen für eine informierte Anlageentscheidung ausreichend darauf hin, dass eine Beendigung der Darlehensverträge und der zur Absicherung des Zinsrisikos geschlossenen Swap-Geschäfte Vorfälligkeitsentschädigungen und sonstige Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, die für den Fall, dass sie nicht mehr aus den liquiden Mitteln der Fondsgesellschaft aufgebracht werden können, zur Insolvenz und Liquidation der Fondsgesellschaft und im ungünstigsten Falle nicht nur zu einer Schmälerung des Liquidationserlöses, sondern auch zum Totalverlust der geleisteten Einlage führen können.

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Es bedarf ferner keiner Entscheidung darüber, ob das mit diesem Antrag formulierte Feststellungsziel überhaupt Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, weil die Frage danach, ob ein bestimmter Umstand dazu geeignet ist, die kenntnisabhängige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB in Lauf zu setzen, grundsätzlich nicht abstrakt-generell für alle zwischen einem Anleger und den jeweiligen Musterbeklagten bestehenden Rechtsverhältnisse entschieden werden kann (so OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 24 Kap 1/17, sub. II. 1); Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. § 2 Rn. 16; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88-97 Rn. 25 nach juris; Freiherr v. Buttlar in Fandrich/Karper, Münchener Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. § 8 Rn. 657; anders für allgemein unter Vernachlässigung individueller Verhältnisse gefasste Feststellungsziele: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 Rn. 148 f. nach juris; Schmitz in Habersack/Müller/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. § 33 Rn. 12; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3097).

    Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    Die Prospektangaben müssen für einen durchschnittlich aufmerksamen Anleger - nicht für den flüchtigen Leser - verständlich sein, wobei von den potentiellen Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Verkaufsprospekts erwartet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40 nach juris; Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 118; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15 jeweils nach juris).

    Zwar wird die für die Bonität eines Geschäftspartners nicht unbedeutsame Eigenkapitalausstattung desselben grundsätzlich zu den Informationen gezählt werden können, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    In der Literatur werden im Einzelfall noch höhere Abweichungen von bis zu 30% akzeptiert (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 105 nach juris m.w.N.; EZBK/Kleiber, 131. EL Oktober 2018, Baugesetzbuch, Vorbemerkung Rn. 34).

    (1) Mit Rücksicht auf das von der Musterklägerin zur Begründung des auf die Feststellung, dass der Verkaufsprospekt unvertretbare Renditen prognostiziert, gerichteten Feststellungsziels Vorgetragen ist zunächst davon auszugehen, dass sich die hierzu zu treffenden Feststellungen nicht nur auf die Frage erstrecken sollen, ob der Verkaufsprospekt insoweit im Zeitpunkt seiner Herausgabe am 20. Juli 2007 einen Prospektfehler enthält, sondern auch darauf, ob sich daraus ein die Haftung für die Verwendung eines unzutreffenden Prospekts begründender Umstand ergeben kann, dass er im Zeitpunkt des Vertriebsstarts im September 2007 hinsichtlich der in ihm enthaltenen Prognoserechnung nicht aktualisiert worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 103; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 133 jeweils nach juris).

  • LG Bonn, 14.07.2016 - 14 O 88/14

    Schadensersatzanspruch wegen organschaftlicher Pflichtverletzung der

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Soweit die Musterklägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2019 geltend macht, die Prospektangabe, nach der der Fondsgesellschaft "[...] keine detaillierten Informationen über die Bonität und Liquidität des Joint-Venture-Partners vorliegen [...]" sei auch deshalb unwahr, weil die ...als Muttergesellschaft der ...ausweislich der von der Musterklägerin nunmehr in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 2016 - 14 O 88/14 (zitiert nach juris, dort Rn. 31) - im Zuge der Entwicklung des Anlagekonzepts eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Analyse des erstellten Bewertungsgutachtens (für die Fondsimmobilie), der Due Diligence und des Joint Venture Agreements mit der Investmentbank, die sich mit dem von ihr aufgelegten Fonds (dem Skyline Unit Trust) an dem Erwerb der Fondsimmobilie beteiligen wollte, beauftragt habe, lässt ihre Darstellung schon nicht erkennen, welche "detaillierten" (und den für die Fondsgesellschaft Verantwortlichen tatsächlich offenbarten) Erkenntnisse der Vorstand der .

    bb) Auf der Grundlage des von der Musterklägerin unter Bezugnahme auf die in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 2016 - 14 O 88/14, veröffentlicht bei juris, getroffenen Feststellungen zu den für das von der ...gewährte Darlehen über 52 Mio. GBP vereinbarten Konditionen Vorgetragenen ist auch nicht zu erkennen, dass die Aufnahme dieses Darlehens durch den Joint-Venture-Partner besondere Risiken für das Gelingen des Fondskonzepts mit sich gebracht hätte, die (gleichwohl) eine Offenlegung der Darlehenskonditionen geboten hätten.

    Vielmehr ist der - an dieser Stelle zugunsten der Musterklägerin als zutreffend unterstellten - Darstellung der Darlehenskonditionen zu entnehmen, dass dieses Darlehen - einschließlich der vereinbarten Zinsen - endfällig zu tilgen war und zwar zum 31. Januar 2022 (LG Bonn, Urteil vom 14. Januar 2016 - 14 O 88/14 Rn. 41 nach juris) und damit erst zu einem Zeitpunkt, der nach der prospektgemäßen Haltedauer der Immobilie lag, die mit voraussichtlich zwölf Jahren angesetzt war (Prospekt S. 8).

    Dass das den Senior Loan bereitstellende Kreditinstitut oder das mit ihm verbundene Unternehmen ...letztlich über die Kreditvergabe an dem Joint-Venture-Partner (dem Skyline Unit Trust) hinausgehend beteiligt und in die Verwirklichung des Investitionsvorhabens eingebunden gewesen wären, ist auch dem auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 2016 - 14 O 88/14 - gestützten Vortrag der Musterklägerin nicht zu entnehmen und geht auch aus den von ihr vorgelegten Presseveröffentlichungen nicht hervor.

    Hieran ändert auch der mit Schriftsatz vom 22. August 2019 erstmals angebrachte Hinweis auf die in der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 2016 - 14 O 88/14, juris Rn. 41 f. - getroffenen Feststellungen hierzu, denen zufolge das dem Joint-Venture-Partner von der IVG Immobilien AG gewährte Darlehen über 52 Mio. nicht (wie zunächst geplant) bei institutionellen Anlegern platziert worden ist.

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Danach sind sowohl die gegen die Musterbeklagten zu 1) bis 3) und zu 6) als in den Vertrieb der hier in Rede stehenden Anlage eingebundene beratende Banken geltend gemachten Schadensersatzansprüche als auch die gegen die Musterbeklagte zu 4) als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin verfolgten Schadensersatzansprüche vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst, wobei es für die "Verwendung" einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 KapMuG genügt, dass der Verkaufsprospekt - wie dies unstreitig der Fall war - Grundlage für den von den Musterbeklagten zu 1) bis 3) und zu 6) übernommenen Vertrieb der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft ...gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 nach juris).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verkaufsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung oder allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der angebotenen Anlage vermittelt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 jeweils nach juris).

    Die Prospektangaben müssen für einen durchschnittlich aufmerksamen Anleger - nicht für den flüchtigen Leser - verständlich sein, wobei von den potentiellen Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Verkaufsprospekts erwartet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40 nach juris; Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 118; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15 jeweils nach juris).

    Vielmehr weist der Verkaufsprospekt den Durchschnittsanleger bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 jeweils nach juris) der in ihm zur Frage der zusätzlichen Belastungen, die für die Darlehensnehmer und damit für das Fondsvermögen mit einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge und der laufzeitkongruenten Zins-Swap-Vereinbarungen einhergehen können, getroffenen Einzelaussagen für eine informierte Anlageentscheidung ausreichend darauf hin, dass eine Beendigung der Darlehensverträge und der zur Absicherung des Zinsrisikos geschlossenen Swap-Geschäfte Vorfälligkeitsentschädigungen und sonstige Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, die für den Fall, dass sie nicht mehr aus den liquiden Mitteln der Fondsgesellschaft aufgebracht werden können, zur Insolvenz und Liquidation der Fondsgesellschaft und im ungünstigsten Falle nicht nur zu einer Schmälerung des Liquidationserlöses, sondern auch zum Totalverlust der geleisteten Einlage führen können.

    Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 61; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 60; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37-68 Rn. 49 jeweils nach juris; Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. § 11 Rn. 24).

  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag nach den allgemein für das Zivilprozessrecht geltenden Grundsätzen, auf die nach Auffassung des Senats gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrages zurückgegriffen werden kann (offengelassen von BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 57 nach juris), unter Heranziehung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 17 nach juris).

    Zwar ist ein Musterverfahrensantrag mit dem Ziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, hinsichtlich der im Folgenden nicht konkret wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56 Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33 jeweils nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne, auf die auch im Rahmen einer Überprüfung des Verkaufsprospekts am Maßstab von § 13 VerkProspG zurückgegriffen werden kann, muss ein Verkaufsprospekt daher über alle wesentlichen Umstände sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 22 ff. nach juris) und muss der Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 49; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 16 jeweils nach juris).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verkaufsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung oder allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der angebotenen Anlage vermittelt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 40; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 jeweils nach juris).

    Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 61; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 60; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37-68 Rn. 49 jeweils nach juris; Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. § 11 Rn. 24).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 nach juris).

    (2) Soweit der Bundesgerichtshof mit Blick auf den auch im hiesigen Antrag zu I., aufgeführten "insbesondere"-Zusatz ausgeführt hat, ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33 jeweils nach juris), sind diese Ausführungen nach Auffassung des Senats nicht dahin zu verstehen, dass ein Musterverfahrensantrag nur dann hinreichend bestimmt sei, wenn er die Prospektpassagen, die nach Auffassung des Musterklägers eine unrichtige, irreführende, verharmlosende oder unvollständige Darstellung enthalten sollen, wörtlich wiedergibt.

    Zwar ist ein Musterverfahrensantrag mit dem Ziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, hinsichtlich der im Folgenden nicht konkret wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56 Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33 jeweils nach juris).

    aa) Auf der Grundlage des von der Musterklägerin in ihrem Musterverfahrensantrag vom 30. April 2015 hierzu Vorgetragenen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, WM 2017, 2237 Rn. 57 nach juris), mit dem sie ausdrücklich geltend macht, dass die "Immobilienkrise" bereits im Juni 2007 "in vollem Gange" gewesen sei, kann nicht angenommen werden, dass sie nicht nur einen Fehler des Prospektes in der Fassung vom 20. Juli 2007, sondern auch eine Verletzung einer etwaigen Aktualisierungspflicht rügen will.

    Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 61; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 60; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37-68 Rn. 49 jeweils nach juris; Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. § 11 Rn. 24).

  • OLG Köln, 18.01.2018 - 24 Kap 1/17

    IVG EuroSelect 12 GmbH & Co. KG: Musterentscheid

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Vorliegend hat die Musterklägerin allerdings mit Schriftsatz vom 22. August 2019 klargestellt, dass sie nur die im Antrag zu I. ausdrücklich aufgeführten Feststellungsziele zur Entscheidung stellen will, so dass der Antrag entsprechend auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), ohne dass es diesbezüglich einer förmlichen Neufassung, die nur durch eine Ergänzung/Korrektur des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KapMuG (entsprechend) in das Verfahren eingeführt werden könnte, bedarf [so auch OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 218 - 24 Kap 1/17 sub.

    Es bedarf ferner keiner Entscheidung darüber, ob das mit diesem Antrag formulierte Feststellungsziel überhaupt Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, weil die Frage danach, ob ein bestimmter Umstand dazu geeignet ist, die kenntnisabhängige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB in Lauf zu setzen, grundsätzlich nicht abstrakt-generell für alle zwischen einem Anleger und den jeweiligen Musterbeklagten bestehenden Rechtsverhältnisse entschieden werden kann (so OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 24 Kap 1/17, sub. II. 1); Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. § 2 Rn. 16; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88-97 Rn. 25 nach juris; Freiherr v. Buttlar in Fandrich/Karper, Münchener Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. § 8 Rn. 657; anders für allgemein unter Vernachlässigung individueller Verhältnisse gefasste Feststellungsziele: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 Rn. 148 f. nach juris; Schmitz in Habersack/Müller/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. § 33 Rn. 12; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3097).

    Vielmehr kann dem Begriff der Zwangsverwertung bei unbefangener Betrachtung nur entnommen werden, dass die Fondsimmobilie bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch gegen den Willen des Sicherungsgebers veräußert werden kann (so auch OLG Köln Beschluss vom 18. Januar 2018 - 24 Kap 1/17, S. 25, vorgelegt als Anlage Kap B 1).

    Das Oberlandesgericht Köln hat zu einem gleichgelagerten Feststellungsziel in seinem Beschluss vom 18. Januar 2018 - 24 Kap 1/17 (dort S. 23 ff., vorgelegt als Anlage Kap B 1) betreffend den ebenfalls von einem Unternehmen der ...aufgelegten Vorgängerfonds ...wie folgt ausgeführt:.

  • BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses;

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Das Oberlandesgericht ist daher grundsätzlich nicht dazu berufen, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 9 nach juris).

    Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen das Oberlandesgericht in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen hat (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 9 nach juris).

    Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses greift ferner ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fällt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383-388 Rn. 8 jeweils nach juris).

    Nichts anderes gilt für die Beurteilung der Frage, ob dem Erfolg der Klage im Ausgangsverfahren die von dem dortigen Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 20).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    Zwar wird die für die Bonität eines Geschäftspartners nicht unbedeutsame Eigenkapitalausstattung desselben grundsätzlich zu den Informationen gezählt werden können, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 57 zu § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 74 zu § 7 VerkProspektG a.F.; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1-22 Rn. 23 f. jeweils nach juris).

    (1) Mit Rücksicht auf das von der Musterklägerin zur Begründung des auf die Feststellung, dass der Verkaufsprospekt unvertretbare Renditen prognostiziert, gerichteten Feststellungsziels Vorgetragen ist zunächst davon auszugehen, dass sich die hierzu zu treffenden Feststellungen nicht nur auf die Frage erstrecken sollen, ob der Verkaufsprospekt insoweit im Zeitpunkt seiner Herausgabe am 20. Juli 2007 einen Prospektfehler enthält, sondern auch darauf, ob sich daraus ein die Haftung für die Verwendung eines unzutreffenden Prospekts begründender Umstand ergeben kann, dass er im Zeitpunkt des Vertriebsstarts im September 2007 hinsichtlich der in ihm enthaltenen Prognoserechnung nicht aktualisiert worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65-107 Rn. 103; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1-68 Rn. 133 jeweils nach juris).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
    (2) Soweit der Bundesgerichtshof mit Blick auf den auch im hiesigen Antrag zu I., aufgeführten "insbesondere"-Zusatz ausgeführt hat, ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33 jeweils nach juris), sind diese Ausführungen nach Auffassung des Senats nicht dahin zu verstehen, dass ein Musterverfahrensantrag nur dann hinreichend bestimmt sei, wenn er die Prospektpassagen, die nach Auffassung des Musterklägers eine unrichtige, irreführende, verharmlosende oder unvollständige Darstellung enthalten sollen, wörtlich wiedergibt.

    Zwar ist ein Musterverfahrensantrag mit dem Ziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, hinsichtlich der im Folgenden nicht konkret wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56 Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33 jeweils nach juris).

    Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 28; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.07.2017, 23 Kap 1/16, Rn. 112 nach juris).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

  • BGH, 07.07.2015 - II ZR 104/13

    Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen im

  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08

    Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 66/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 344/15

    Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 34 U 155/14

    Haftung des Anlageberaters wegen der Vermittlung von Beteiligungen an

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

  • OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 19 U 83/14

    Anlageberatung: Nicht-Aufklärung über "loan-to-value-Klausel" und

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der

  • OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren B. ./. 1. Deutsche Bank AG 2.

  • BGH, 22.01.2019 - II ZB 18/17

    Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2013 - 6 O 4055/13

    Wertpapierrecht: Prospekthaftung wegen Ausgabe eines fehlerhaften

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Empfehlung eines Zinssatzswap-Geschäfts zu

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 292/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über das Einpreisen

  • OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14

    Keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Auskunftsvertrag ohne

  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 16.03.2017 - III ZR 489/16

    Haftung des Treuhandkommanditisten: Pflicht zur Aufklärung des Kapitalanlegers

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 405/11

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zur Steuerersparnis:

  • BGH, 16.10.2012 - II ZB 6/09

    Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZB 21/19

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

    Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat das Kammergericht durch Musterentscheid vom 17. September 2019 zum Aktenzeichen 4 Kap 1/16 einen Teil der "Musterverfahrensanträge" zurückgewiesen und festgestellt, die "Musterverfahrensanträge" seien im Übrigen gegenstandslos.
  • OLG Hamburg, 05.05.2022 - 13 Kap 3/19

    HCI Shipping Select XVII: Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

    Das Musterverfahren wird dann lediglich mit den verbliebenen Musterbeklagten fortgesetzt (KG, Beschluss vom 06.11.2017, 4 Kap 1/16 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 15.06.2022 - 13 Kap 1/20

    NORDCAPITAL Offshore Fonds 4 GmbH & Co. KG: Musterentscheid -

    Das Musterverfahren wird dann lediglich mit den verbliebenen Musterbeklagten fortgesetzt (KG, Beschluss vom 06.11.2017, 4 Kap 1/16 m.w.N.).
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