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   FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12 KF   

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FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12 KF (https://dejure.org/2013,54)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12 KF (https://dejure.org/2013,54)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Januar 2013 - 4 Ko 3125/12 KF (https://dejure.org/2013,54)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Geschäftsgebühr in einem steuergerichtlichen Verfahren im Falle des Erhalts von Gebühren in dem dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren für den Steuerberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 9 KO 3/07

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Ermäßigung der Geschäftsgebühr für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Vielmehr werden hiervon auch andere Verwaltungsakte gemäß § 118 AO erfasst (Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490).

    Denn Sinn und Zweck des § 28 StBGebV ist es jedenfalls, den mit der Prüfung verbundenen besonderen Arbeitsaufwand des Steuerberaters abzugelten (siehe dazu die amtliche Begründung bei Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2001, § 28; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490; außerdem Charlier / Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2011, § 28 Rn. 3).

  • FG Düsseldorf, 19.02.2001 - 13 Ko 7104/00

    Bescheidprüfung; Zeitgebühr; Geschäftsgebühr; Prüfungsgebühr - Kürzung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Vielmehr werden hiervon auch andere Verwaltungsakte gemäß § 118 AO erfasst (Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490).

    Denn Sinn und Zweck des § 28 StBGebV ist es jedenfalls, den mit der Prüfung verbundenen besonderen Arbeitsaufwand des Steuerberaters abzugelten (siehe dazu die amtliche Begründung bei Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2001, § 28; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490; außerdem Charlier / Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2011, § 28 Rn. 3).

  • FG Hessen, 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Danach findet auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung (zum Ganzen Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 m.w.N. der Rspr.).

    Insofern wird auch vorliegend dem Zweck der Anrechnung entsprochen, wonach verhindert werden soll, dass in einem bestimmten Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters doppelt entgolten wird (siehe Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.).

  • FG Münster, 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Danach findet auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung (zum Ganzen Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 m.w.N. der Rspr.).

    Insofern wird auch vorliegend dem Zweck der Anrechnung entsprochen, wonach verhindert werden soll, dass in einem bestimmten Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters doppelt entgolten wird (siehe Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.).

  • FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10

    Vergütung eines Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Danach findet auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung (zum Ganzen Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 m.w.N. der Rspr.).

    Insofern wird auch vorliegend dem Zweck der Anrechnung entsprochen, wonach verhindert werden soll, dass in einem bestimmten Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters doppelt entgolten wird (siehe Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Dass die Behörde die Ermessenserwägungen typischerweise erst im Einspruchsverfahren darlegt und begründet, kann hieran nichts ändern, da es sich dabei lediglich um ein Nachschieben der schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides erforderlichen umfangreichen Begründung handelt (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565 zu § 121 Abs. 1 AO).
  • FG Sachsen, 31.08.1998 - 3 KO 13/98

    Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Vielmehr werden hiervon auch andere Verwaltungsakte gemäß § 118 AO erfasst (Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490).
  • FG Düsseldorf, 13.06.2012 - 4 K 58/12
    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12
    Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 4 K 58/12 AO, in welchem sie die Aufhebung des Bescheides des Erinnerungsgegners über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 29. August 2011 über 500 EUR begehrten.
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Diese Vorschrift gelte auch für die nach StBVV oder StBGebV entstandenen Gebühren (FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013, 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; oben 2 d).

    Die nach § 40 StBVV (wie Nr. 2300 RVG-VV) im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr (oben II 2 b) ist bei demselben Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 45 StBVV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV und § 15a RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 48 betreffend Steuerberater; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013 5 KO 314/13, EFG 2013, 1700, Juris Rz. 26; FG Düsseldorf vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 249, Anhang IV Rz. 11).

  • FG Hessen, 31.01.2013 - 1 Ko 2202/11

    Festsetzung der Geschäftsgebühr und Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf

    Der Senat hält es insgesamt für angemessen und der Billigkeit entsprechend, in Fällen durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeit im Falle der Vorbefassung im Verwaltungsverfahren für das Rechtsbehelfsverfahren eine Geschäftsgebühr von 10/10 der vollen Gebühr anzusetzen und den Ansatz einer höheren Gebühr davon abhängig zu machen, dass der Steuerberater darlegt und nachweist, dass die Tätigkeit einen das übliche Maß übersteigenden Umfang oder Schwierigkeitsgrad hatte (gleicher Auffassung Charlier/Berners, StBGebV, 3. Aufl., § 40 Rz. 28; für die Anwendung des Mittelwertes offenbar FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, Juris; Meyer/Goez/Schwamberger, GStB, Kennzahl 3421 Rz. 18).

    Da nach dem Zweck des § 45 StBGebV die Vergütung der Steuerberater für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren der der Rechtsanwälte gleichgestellt werden soll, ist auch eine vom Steuerberater nach § 40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr für das denselben Gegenstand betreffende Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, Juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010 11 Ko 103/10, RVGreport 2010, 308).

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr

    Da nach dem Zweck des § 45 StBGebV die Vergütung der Steuerberater für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren der der Rechtsanwälte gleichgestellt werden soll, ist auch eine vom Steuerberater nach § 40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr für das denselben Gegenstand betreffende Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 07. Januar 2013 4 KO 3125/12 KF, Juris; Hessisches FG Beschluss vom 26. Februar 2010 11 KO 103/10, RVGreport 2010, 308).
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