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FG Münster, 13.02.1992 - 4 Ko 3188/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1992, 623
Wird zitiert von ... (4)
- FG München, 11.05.2001 - 15 K 2443/95
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit …
Da die Klägerin mit ihrem gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gerichteten Klagebegehren keinen Erfolg hatte und sich die körperschaftsteuerliche Auswirkung im Streitjahr 1988 im wesentlichen aus der Verlagerung der Ausschüttungsbelastung in das Streitjahr 1989 ergibt, ist das Finanzamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (vgl. zum Streitwert bei verdeckten Gewinnausschüttungen, FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1992, EFG 1992, 623; FG des Saarlandes, Beschluss vom 1.09.1993, EFG 1994, 124; zum Streitwert für Feststellungen nach § 47 KStG (a.F.), FG Hamburg Beschluss vom 31.10.1997, EFG 1998, 409). - BFH, 11.11.1997 - VII E 6/97
Keine Gerichtsgebührenfreiheit für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. …
Soweit finanzgerichtliche Entscheidungen existieren, ist eine Kostenbefreiung abgelehnt worden (Beschluß des FG Münster vom 13. Februar 1992 4 Ko 3188/91, EFG 1992, 623, und Beschluß des Hessischen FG vom 13. April 1968 B II 132/66, EFG 1968, 531). - FG Hamburg, 29.10.2001 - II 202/00
Streitwertberechnung
Das wahre Anliegen der Körperschaft besteht aber darin, die streitige Ausschüttung zu beseitigen und das EK 56 für spätere Ausschüttungen aufzusparen (vgl. FG Düsseldorf - Beschluss vom 26. März 1992, 6 K 324/90 K, EFG 1992, 623). - FG Hessen, 23.04.1997 - 12 Ko 2966/96
Voraussetzung der Gerichtskostenfreiheit einer Körperschaft des öffentlichen …
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