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   OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95 (https://dejure.org/2001,20237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.10.2001 - 4 L 130/95 (https://dejure.org/2001,20237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 4 L 130/95 (https://dejure.org/2001,20237)
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  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2000 - 4 L 147/95
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Danach stellen die vom Kläger geschilderten Teilnahmen an Veranstaltungen exilpolitische Tätigkeiten niedrigen Profils dar, die eine Verfolgung nicht auszulösen vermögen (Urteil des Senats vom 25.07.2000 - 4 L 147/95 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1998 - 4 L 18/95

    Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Notstandsgebiete, Verfolgungsdichte,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Seit seinem Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 - geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kurden in den Ostgebieten der Türkei jedenfalls keiner Gruppenverfolgung, sondern allenfalls einer regional begrenzten Verfolgung unterliegen und ihnen insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, sodass sie nicht landesweit in einer ausweglosen Lage sind.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Sie lässt sich nach Auffassung des Senats in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.) nicht halten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2000 - 4 L 33/97

    Türkei, Kurden, TDKP, Sippenhaft, Minderjährige, Kinder, Alter,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Hinsichtlich der Gefahr sippenhaftähnlicher Verfolgung ist der vom Kläger benannte Cousin nicht dem Personenkreis zuzurechnen, der eine solche Gefahr nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28.02.2000 - 4 L 33/97 -) zu vermitteln vermag.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1999 - 4 L 195/98
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Auch aus der langen Dauer des Asylverfahrens ergibt sich kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (Senat, Beschluss v. 12.10.99 - 4 M 83/99 - Urteil v. 23.2.99 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124 ff.).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 ff. und Urteil vom 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 ff.) davon aus, dass eine Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung grundsätzlich keine politische Verfolgung darstellt, gleichgültig aus welchen Motiven der Betroffene den Wehrdienst verweigert.
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Eine Anerkennung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn bereits die Strafvorschrift als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich sei, allgemein oder im Einzelfall zum Anlass genommen werde, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 70.91 -, DVBl. 1993, 325 ff.).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2001 - 4 L 130/95
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 ff. und Urteil vom 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 ff.) davon aus, dass eine Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung grundsätzlich keine politische Verfolgung darstellt, gleichgültig aus welchen Motiven der Betroffene den Wehrdienst verweigert.
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