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   OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 4 L 194/02   

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https://dejure.org/2002,26601
OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 4 L 194/02 (https://dejure.org/2002,26601)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.11.2002 - 4 L 194/02 (https://dejure.org/2002,26601)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. November 2002 - 4 L 194/02 (https://dejure.org/2002,26601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 7 S. 1; ; ARB 1/80 Art. 7 S. 2; ; AuslG § 7 Abs. 2; ; AuslG § 21 Abs. 3; ; AuslG § 44 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 4 L 194/02
    (std. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, DÖV 1998, 117 f.).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 4 L 194/02
    Dabei kann die von den Verfahrensbeteiligten und auch vom Verwaltungsgericht nicht problematisierte Frage dahinstehen, ob dem Kläger eine Berufung auf Art. 7 ARB nicht schon deshalb verwehrt ist, weil er bis zu seinem hier streitbefangenen Antrag vom 13. September 2000 auf Erteilung (bzw. Verlängerung) der Aufenthaltserlaubnis nicht ein einziges Mal einer wie auch immer gearteten Beschäftigung nachgegangen war, d. h., von dem durch diese Vorschrift originär vermittelten (Beschäftigungs-)Recht noch nie Gebrauch gemacht hatte (anders also als in dem vom Kläger für seine Rechtsposition reklamierten Verfahren des EuGH, Urt. v. 16.03.2000 - C - 329/97 -, Ergat: der dortige Kläger hatte mehrfach von seinem Beschäftigungsrecht Gebrauch gemacht und befand sich seit Jahren im Besitz einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis, vgl. EuGH a.a.O., Leitsatz und Tz 31).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 4 L 194/02
    Zur Definition dieses Verlusttatbestandes verweist der EuGH a.a.O. auf sein Urteil vom 17. April 1997, C - 351/95 - und die dortige Tz 48: "Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfte, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen.
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