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   VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15   

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VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15 (https://dejure.org/2015,9422)
VG Leipzig, Entscheidung vom 30.01.2015 - 4 L 23/15 (https://dejure.org/2015,9422)
VG Leipzig, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 4 L 23/15 (https://dejure.org/2015,9422)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Bewertung einer Prüfung im Fach Physiologie als bestanden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Dabei gilt als Grundsatz, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 [55], Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59 [79]).

    Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Multiple-Choice-Verfahren im Prüfungsrecht (vgl. Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82] ; Beschl. v. 22.9.1989 - 1 BvR 21/83 -, ; Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Dabei gilt als Grundsatz, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 [55], Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59 [79]).
  • VG Berlin, 30.03.2011 - 3 A 179.08

    Rechtswirkung allgemeiner Bewertungshinweise durch Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Denn einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Prüfung, bei der der Prüfling 50 % des geforderten Prüfungsstoffes zu präsentieren vermag, als bestanden zu bewerten sei, gibt es nicht (vgl. BFH, Urt. v. 6.3.2001, NJW-RR 2002, 275 [BFH 06.03.2001 - VII R 38/00] ; VG Berlin, Urt. v. 30.3.2011 - 3 A 179.08 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 22.09.1989 - 1 BvR 21/83
    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Multiple-Choice-Verfahren im Prüfungsrecht (vgl. Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82] ; Beschl. v. 22.9.1989 - 1 BvR 21/83 -, ; Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Das Gericht hat daher lediglich zu kontrollieren, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Prüfer von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten ließen sowie ob die Bewertung unter wissenschaftlichen und pädagogischen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint und daher nicht willkürlich ist (grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.4.1959, BVerwGE 8, 272 [274] ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Multiple-Choice-Verfahren im Prüfungsrecht (vgl. Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82] ; Beschl. v. 22.9.1989 - 1 BvR 21/83 -, ; Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00

    Mindestnote bei Steuerberaterprüfung

    Auszug aus VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
    Denn einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Prüfung, bei der der Prüfling 50 % des geforderten Prüfungsstoffes zu präsentieren vermag, als bestanden zu bewerten sei, gibt es nicht (vgl. BFH, Urt. v. 6.3.2001, NJW-RR 2002, 275 [BFH 06.03.2001 - VII R 38/00] ; VG Berlin, Urt. v. 30.3.2011 - 3 A 179.08 -, Rn. 26).
  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine - wie hier mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall (vgl. hierzu noch unten) - "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d.E.A. zu einer "echten Nacherhebung").

    Darüber hinaus kann im Falle einer echten wie auch einer unechten Nacherhebung/-veranlagung auch ein Änderungsbescheid gegenüber dem zuerst Veranlagten, sofern dieser unter Zugrundelegung obiger Ausführungen auch - anders als hier - materiell-rechtlich beitragspflichtig ist, ergehen, mit dem der ursprüngliche Heranziehungsbescheid geändert wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 f.; Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 S. 8 d.E.A.; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urteil vom 31. Juli 2019 - VG 8 K 2894/16 -, juris Rn. 29 f.; VG Schwerin, Urteil vom 01. Februar 2019 - 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 55; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; a. M.: Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2246).

    Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rn. 5 f; Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 -, S 8 des E.A.; a. M.: Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2246).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2018 - 4 M 143/18

    Zur Beitragsfestsetzung bei einer sog. "unechten" Nacherhebung

    Insoweit kann also auch bei einer solchen "unechten" Nacherhebung entweder ein Änderungsbescheid erlassen werden, mit dem der ursprüngliche Heranziehungsbescheid geändert wird oder ein - nach Aufhebung des ersten Bescheides - neuer Beitragsbescheid oder ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird (vgl. zu einer "echten" Nacherhebung OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. November 2016 - 4 L 23/15 -).
  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine - wie hier nach dem oben Ausgeführten - mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d.E.A. zu einer "echten Nacherhebung").
  • OVG Sachsen, 23.04.2015 - 2 B 121/15

    Prüfungsrecht, Tierärzte, Bestehensgrenze, Gesetzesvorbehalt

    Ausfertigung Az.: 2 B 121/15 4 L 23/15.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Januar 2015 - 4 L 23/15 - wird zurückgewiesen.

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Der Beitragsbescheid trifft keine Regelung des Inhalts, das ein höherer als der festgesetzte Beitrag nicht gefordert wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung Schneider/Rohde, a.a.O., § 8 Rn. 62").
  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer "unechten Nacherhebung" und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung").
  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine - wie hier nach dem oben Ausgeführten - mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung").
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Der Beitragsbescheid trifft keine Regelung des Inhalts, dass ein höherer als der festgesetzte Beitrag nicht gefordert wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung Schneider/Rohde, a.a.O., § 8 Rn. 62").
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer "unechten Nacherhebung" und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung").
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer "unechten Nacherhebung" und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung").
  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
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