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   OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 2663/96   

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https://dejure.org/1997,15488
OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 2663/96 (https://dejure.org/1997,15488)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.1997 - 4 L 2663/96 (https://dejure.org/1997,15488)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96 (https://dejure.org/1997,15488)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 22.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

    BVerwG 5 C 22.97 OVG 4 L 2663/96.
  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96

    Unterkunftskosten; Übergangszeit; Bedarfszeitraum; Wohnungswechsel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne hinreichende Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (vgl. Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166; Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95; Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96; so auch der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 - und Beschl. v. 11.Oktober 1996 -12 L 2962/96 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 5857/95

    Sozialhilfe; Kosten der Unterkunft;; Möbellagerungskosten; Tiefkühltruhe; Umzug,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne hinreichende Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (vgl. Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166; Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95; Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96; n.rk.; so auch der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 - und Beschl. v. 11. Oktober 1996 -12 L 2962/96 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 O 2084/98

    Berücksichtigung unangemessen hoher Aufwendungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F., der bis zum 31. Juli 1996 gegolten hat und deshalb hier noch anzuwenden ist, sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (zuletzt Urt. v. 25. März 1998 - 4 L 5453/96 - vgl. auch Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95 - Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96 - so auch der 12. Sen. des Nds. OVG, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, und Beschl. v. 11. Oktober 1996 - 12 L 2962/96 -, V.n.b.).
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