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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,27221
OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09 (https://dejure.org/2011,27221)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 (https://dejure.org/2011,27221)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 (https://dejure.org/2011,27221)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 3 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG
    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • vdai.de PDF

    Überprüfung der Höhe des Steuersatzes einer Vergnügungssteuersatzung; Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis; keine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Verrechnung der negativen Bruttokasse einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit von Festsetzungen mit höherrangigem Recht bei der Überprüfung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuersatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit von Festsetzungen mit höherrangigem Recht bei der Überprüfung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuersatzung

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit. nach JURIS).

    Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann (so BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit. nach JURIS zu einer Gerätesteuer; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 83b).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn ab decken kann (so BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - vgl. auch Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. weiter Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 97 ff.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 22, 23 m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 20, 21 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1/09 - und v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 202, 304).

    Das Einspielergebnis weist immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es sich aus den Einwürfen sowie Gewinnen und Verlusten der Spieler errechnet und so den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (so BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit. nach JURIS).

    Denn mit der Entscheidung, sich den Gewinn nicht auszahlen zu lassen, sondern ihn für weitere Spiele einzusetzen, betätigt der Spieler einen neuen Aufwand im Interesse des Spielvergnügens, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (so BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit. nach JURIS).

    Einer besonderen Regelung zum Abzug der Umsatzsteuer bedurfte es nicht, so dass insoweit das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu im Hinblick auf die Gerätesteuer BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht verletzt ist.

    Die Vergnügungssteuer ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - Beschl. v. 4. Februar 2011 - 14 A 53/11 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Weiter ist es anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung der Vergnügungssteuer mit einem neuen Maßstab und Satz ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit. nach JURIS).

    Es kann danach offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 - Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.).

    Denn die unterschiedlichen Einspielergebnisse werden durch den an diesem Ergebnis orientierten einheitlichen Steuersatz berücksichtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit. nach JURIS).

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit. nach JURIS).

    Die Beklagte erhebt die Vergnügungssteuer aber nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem Gebiet, sondern lediglich auf eng umgrenzte Tatbestände und ferner nur auf einer Stufe und nicht etwa auch von den Herstellern oder Lieferanten der Spielgeräte, so dass diese Steuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG gleichkommt noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 3 Abs. 3 UA 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt (so BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; BFH, Beschl. v. 12. Mai 2011 - II B 126/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.; umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Beschl. v. 10. Januar 2011 - 14 A 2456/10 - VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 1999 - C 2 S 272/97 -, zit. nach JURIS).

    Die wohl aus der Vorgängersatzung übernommene Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS ist für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 nichtig, weil eine rückwirkende Erfüllung der Erklärungspflicht nicht möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.).

    Ein "Steuererhebungsverfahren", das allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerschuldners beruht, gewährleistet aber keine rechtlich und tatsächlich gleiche Steuerbelastung, wenn die Ungleichbehandlung ihre Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung selbst hat und nicht (nur) auf einer unzureichenden Kontrolle im Veranlagungsverfahren beruht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, zit. nach JURIS).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit. nach JURIS).

    Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 22, 23 m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

    Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Möglichkeit, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Beschl. v. 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, jeweils zit. nach JURIS; Kuplich, a.a.O., S. 85, 91).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 36, 37; vgl. auch Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 91).

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 20, 21 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1/09 - und v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 202, 304).

    Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler weisen beide Kenngrößen auf (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 26).

    Denn wie das Bundesverfassungsgericht schon ausgeführt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 26), kommt der Spieleinsatz, das heißt der von den Nutzern getätigte Geldeinwurf, ohne Rücksicht auf den späteren Spielverlauf (Hervorhebung nicht im Original) dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nah und wäre damit ein zulässiger Steuermaßstab.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer mit dem Europarecht vereinbar (vgl. Kuplich, a.a.O., S. 85, 86 ff.; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 159; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 84 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, BVerfGE 123, 1, 35 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 38/08

    Abwälzbarkeit; Automatensteuer; Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Möglichkeit, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Beschl. v. 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, jeweils zit. nach JURIS; Kuplich, a.a.O., S. 85, 91).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber hinreichende Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (vgl. BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Es kann danach offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 - Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Die Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis ist nicht zu beanstanden (so auch VGH Hessen, Urt. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - und Urt. v. 18. Oktober 2006 - 2 LB 19/04 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173b; Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 302, 304; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. April 2011 - 14 A 1632/09 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4. Juni 2007 - 9 ME 58/07 - OVG Sachsen, Beschl. v. 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, jeweils zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94a).

    Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.).

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden; die betroffenen Berufsangehörigen dürften in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (so VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten und hat insoweit - wie auch die Kläger in den Parallelverfahren - keinerlei substanziierte Ausführungen (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. September 2006 - 4 L 401/04 - VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, jeweils zit. nach JURIS) getroffen.

    Daher ist es ohne Belang, dass sich - wie von dem Kläger geltend gemacht wird - der der Besteuerung zugrunde gelegten Bruttokasse keine Aussagen dazu entnehmen lassen, wie viel Geld in das Gerät eingeworfen, wie viel Geld für entgeltpflichtige Spiele aufgewandt wurde, in welcher Höhe Gewinne zu verzeichnen waren und wie viele Spiele gewonnen und wiederum hiervon abgespielt wurden (vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - und Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

    f) Die Satzung verstößt nicht gegen das Differenzierungsgebot, indem sie die Steuer mit einem einheitlichen Steuersatz für in Spielhallen sowie an sonstigen Orten aufgestellte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst (so auch VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94b).

    Die Beklagte erhebt die Vergnügungssteuer aber nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem Gebiet, sondern lediglich auf eng umgrenzte Tatbestände und ferner nur auf einer Stufe und nicht etwa auch von den Herstellern oder Lieferanten der Spielgeräte, so dass diese Steuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG gleichkommt noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 3 Abs. 3 UA 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt (so BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; BFH, Beschl. v. 12. Mai 2011 - II B 126/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.; umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Beschl. v. 10. Januar 2011 - 14 A 2456/10 - VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 1999 - C 2 S 272/97 -, zit. nach JURIS).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit. nach JURIS).

    Schließlich ist der Satzungsgeber nicht daran gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, a.a.O., S. 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit. nach JURIS).

    Denn Spielhallen bieten aufgrund der Vielfalt und der Menge der aufgestellten Geräte einen zusätzlichen Anreiz an und werden regelmäßig allein um des Spieles willen aufgesucht, während ein Gaststättenbesuch typischerweise nur gelegentlich mit einem Automatenspiel verbunden ist (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, 317 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.03.2010 - 9 BN 2.09

    Vergnügungsteuer (Spielapparatesteuer); rückwirkende Steuerfestsetzung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit. nach JURIS).

    Schließlich ist der Satzungsgeber nicht daran gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, a.a.O., S. 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit. nach JURIS).

    Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist aber nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit. nach JURIS).

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Daher ist es ohne Belang, dass sich - wie von dem Kläger geltend gemacht wird - der der Besteuerung zugrunde gelegten Bruttokasse keine Aussagen dazu entnehmen lassen, wie viel Geld in das Gerät eingeworfen, wie viel Geld für entgeltpflichtige Spiele aufgewandt wurde, in welcher Höhe Gewinne zu verzeichnen waren und wie viele Spiele gewonnen und wiederum hiervon abgespielt wurden (vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - und Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.).

    Denn sie ist ersichtlich nicht für Fälle der rückwirkenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung konzipiert, sondern wurde aus der vorangegangen Satzung vom 23. Januar 1991 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 übernommen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 - vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 - jeweils zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.; vgl. aber auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juli 2008 - 4 K 27/06 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - OVG Thüringen, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, zit. nach JURIS) als auch der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, zit. nach JURIS) haben darüber hinaus bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht (so BFH, Urt. v. 22. April 2010 - V R 26/08 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter umfassend Kuplich, a.a.O., S. 85, 88 ff.; a.M.: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rdnr. 72; weitere Nachweise bei Kuplich, a.a.O., Fn. 25).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber hinreichende Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (vgl. BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09
    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 20, 21 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1/09 - und v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 202, 304).

    Denn sie ist ersichtlich nicht für Fälle der rückwirkenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung konzipiert, sondern wurde aus der vorangegangen Satzung vom 23. Januar 1991 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 übernommen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 - vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 - jeweils zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.; vgl. aber auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juli 2008 - 4 K 27/06 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - OVG Thüringen, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 14 B 492/08

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für

  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2011 - 14 A 652/11

    Erhebung einer Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer für Geldspielgeräte

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 9 LA 199/09

    Bemessung der Rechtmäßigkeit einer Steuersatzhöhe bei Übereinstimmung mit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2005 - 1 K 226/04
  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • OVG Brandenburg, 08.12.2003 - 2 B 319/03
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2007 - 9 ME 58/07

    Rechtswidrigkeit eines Vergnügungssteuersteuerbescheides aufgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - 14 A 2385/09

    Zulässigkeit der Verrechnung von negativen Einspielergebnissen eines Spielgerätes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2011 - 14 A 2290/10

    Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Regelung zur monatlichen Besteuerung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2011 - 14 A 2456/10

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids; Verfassungsrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - 14 A 1331/07

    Erdrosselungswirkung einer Vergnügungssteuer bei kontinuierlich wachsender Anzahl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 14 A 1632/09

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht; Gleichheit

  • OVG Saarland, 25.11.1994 - 1 R 41/93

    Kommunale Abgabensatzung; Kostenerstattungsanspruch; Abgabenpflicht; Fälligkeit;

  • OVG Sachsen, 19.12.2006 - 5 BS 242/06

    Vergnügungssteuer, Umsatzsteuer, Einspielergebnis, Automatenumsatzsteuer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 362/01

    Grundgebühren, Fälligkeit, Satzung, Mindestinhalt, Gebührenmaßstab

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2010 - 4 R 316/09

    Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO § 47 Abs 6

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 42/08

    Minuskassen bei Geldspielgeräten

  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 1367/09

    Rechtsgrundlage für die Steuerveranlagung von Gewinnspielgeräten zur Heranziehung

  • VG Düsseldorf, 06.02.2006 - 25 K 7576/04

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen;

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • VG Lüneburg, 19.10.2005 - 5 A 121/04
  • VG Meiningen, 20.05.2009 - 2 K 252/08

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsforderungen; Analogie; Entstehung;

  • VGH Hessen, 11.11.2010 - 5 B 1827/10

    Spielapparatesteuer

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2008 - 4 K 27/06

    Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Erhebung für einen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
  • VG München, 14.10.1999 - M 10 K 98.4542
  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2006 - 13 ME 480/05

    Vergnügungssteuererhebung für Spielautomaten; Aufgabe der Verwaltungsgerichte bei

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 450/04

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für zwei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 9 LA 420/07

    Keine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2011 - 14 A 53/11

    Beschränkung der Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 401/04

    Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer

  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07

    Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der Bruttokasse

  • FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht

    Bei Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis wird der Spieleraufwand weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst (ganz herrschende Meinung, z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 37 m.w.N. auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte).

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Daher besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis desselben Gerätes aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Gerätes aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m.w.N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m.w.N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m.w.N.).

    Die Höhe des Steuersatzes allein ist ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 29 m.w.N.).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Geldspielgeräten zulässt, kommt u.A. der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 9 B 77/10, BFH/NV 2011, 1999, juris Rz 6; in NVwZ-RR 2012, 38 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 14a A 543/09, juris Rz 15; vom 28. Juli 2010 14a A 540/09, juris Rz 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 28 m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 31 m.w.N.).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris Rz 44; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 33 m.w.N.).

    Auch unter der Geltung des erhöhten Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses bleibt Automatenaufstellern zudem die Möglichkeit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung ihrer Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 97; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 32 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 30 f.).

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

    Bei Zugrundelegung der Bruttokasse wird der Spieleraufwand weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst (ganz herrschende Meinung, z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 37 m.w.N. auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte).

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens mittelbar proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Aus diesem Grund besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Spielautomaten mit dem positiven Einspielergebnis desselben Spielautomaten aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Spielautomaten aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m.w.N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m.w.N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692 , juris Rz 34; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m.w.N.).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Automatenaufsteller Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris Rz 44; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 33 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2013 14 A 2401/13, juris Rz 11).

    Die Höhe des Steuersatzes allein ist ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 29 m.w.N.).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Vergnügungssteuer erdrosselnd wirkt, kommt insbesondere der Entwicklung des Bestands an Spielautomaten vor und nach der Einführung bzw. Erhöhung einer Vergnügungssteuer indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 9 B 77/10, BFH/NV 2011, 1999, juris Rz 6; vom 26. Oktober 2011 9 B 16/11, NVwZ-RR 2012, 38 , BFH/NV 2012, 267; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 14a A 543/09, juris Rz 15; vom 28. Juli 2010 14a A 540/09, juris Rz 16; vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 26; vom 4. Juni 2013 14 A 1118/13, juris Rz 17; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 18; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 28 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 2 S 1010/12

    Vergnügungssteuer; Erdrosselungswirkung; Steuersatz 18% des Einspielergebnisses

    Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 11.7.2012 - 2 S 2995/11 - Juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).

    Der Aufwand der einzelnen Spieler, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielgerätesteuer geht, wird so hinreichend wirklichkeitsgerecht erfasst (ebenso zu dem Begriff der Bruttokasse, der sich von dem Begriff der Nettokasse nur insoweit unterscheidet, als die gesetzliche Umsatzsteuer nicht abgezogen wird: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31; OVG HessVGH, Urt. v. 13.1.2010 - 5 A 1794/09 - ZKF 2010, 142; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.8.2009 - 2 LB 38/08 - Juris).

    Es handelt sich deshalb bei Spielgeräten in Spielhallen und solchen an anderen Aufstellungsorten nicht um wesentlich ungleiche Sachverhalte, die ungleich behandelt werden müssten (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011, aaO).

  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

    Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -).

    Dem schließt sich die Kammer - wie im Ergebnis bereits im den Beteiligten bekannten Eilbeschluss vom 24.11.2009 (6 K 2494/09) - an (ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 - vgl. im Übrigen insoweit auch bereits BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784).

    Auch wenn der "Spieleinsatz" den individuellen Vergnügungsaufwand ggf. genauer abbilden kann, bilden die - hier maßgeblichen - Einspielergebnisse der Spielgeräte den Vergnügungsaufwand mittelbar proportional ab und weisen einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, weil sich ein hoher Aufwand regelmäßig auch in höheren Einspielergebnissen niederschlägt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784 m.w.N.; Beschluss vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 - Beschluss vom 13.07.2011 - 9 B 78.10 - zur Zulässigkeit der Anknüpfung an die Bruttokasse vgl. ausführlich auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - m.w.N.; Gerhardt / Brandt, VBlBW 2010, 302, 304 f.).

    34 b) Auch dass die negativen Bruttokassen einzelner Geräte nicht mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder mit derjenigen desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum verrechnet werden, begegnet nach den bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken und führt auch nicht zur Unzulässigkeit der hier zu beurteilenden Mindeststeuerregelung (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011 - 14 A 2290/10 - Hess. VGH, Beschluss vom 11.11.2010 - 5 B 1827/10 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 - 2 LB 42/08 -).

    Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.; Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 - Beschluss vom 16.05.2011 - 14 A 899/11 - Beschluss vom 10.06.2011 - 14 A 652/11 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden; die betroffenen Berufsangehörigen dürften in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O.; dem folgend OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - ZKF 2010, 287; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 - KStZ 2012, 216 ; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31 ).
  • VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11

    Vergnügungsteuer nach Einbruchdiebstahl aus Spielautomat

    Er darf deshalb aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vom Satzungsgeber in zulässiger Weise gewählt werden, auch wenn er den zu besteuernden Vergnügungsaufwand des Spielers nicht so nah abzubilden vermag wie der Maßstab des Spieleinsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen, d.h. die Entnahme aus der Kasse zur Wiederauffüllung der Zahlröhre, um Gewinne auszahlen zu können, erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass es ihr die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten nicht ermöglichen würde, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Diesem Grundsatz ist aber bei den Steuerarten Rechnung zu tragen, die den Unternehmer direkt wegen seiner Gewinne treffen sollen und nicht bei den nur indirekt bei ihm erhobenen Steuern, wie der Vergnügungssteuer (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens mittelbar proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Aus diesem Grund besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Geldspielgeräts mit dem positiven Einspielergebnis desselben Geldspielgeräts aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Geldspielgeräts aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m. w. N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m. w. N.).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens mittelbar proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Aus diesem Grund besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Geldspielgeräts mit dem positiven Einspielergebnis desselben Geldspielgeräts aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Geldspielgeräts aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m. w. N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Denn der Brutto-Wetteinsatz ist bei der Wettbürosteuer lediglich Anknüpfungspunkt für den zu erfassenden Aufwand der Wettkunden (vgl. zur Spielgerätesteuer in Bezug auf die Umsatzsteuer OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 68/17 - juris Rn. 145; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 48; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2006 - 2 LB 11/04 - juris Rn. 58).

    Auch gibt es keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen, zumal hier nicht notwendig die gleichen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. zur Spielgerätesteuer OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011, aaO Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2007 - 14 A 608/05 - juris Rn. 29; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2006, aaO Rn. 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

    50 Der Senat qualifiziert den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG, welcher die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Kompetenz an die Kommunen weiterleitet, als einen sog. Typusbegriff (s. zu Art. 105 Abs. 2a GG BVerfG, Urteil vom 10.05.1961 - 1 BvL 31/58; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 22; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 2 S 740/12

    Spielgerätesteuer: Keine Verrechnung negativer Bruttokassen ("Minuskassen") auf

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

  • VG Sigmaringen, 17.10.2012 - 5 K 1409/10

    Vergnügungssteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; erdrosselnde Wirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1231/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1233/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1232/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VG Sigmaringen, 17.10.2012 - 5 K 2242/11

    Vergnügungssteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; erdrosselnde Wirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1027/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2012 - 9 LA 98/11

    Vergnügungsteuer auf Pornovorführungen; verfassungsrechtliche Beurteilung der

  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2012 - 9 LA 109/11

    Höhe der Vergnügungsteuer auf Pornovorführungen; verfassungsrechtliche

  • VG Saarlouis, 25.09.2015 - 3 K 527/14

    Keine Berücksichtigung von "Minuskassen" bei der Spielgerätesteuer

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