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   OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98   

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https://dejure.org/1998,9548
OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98 (https://dejure.org/1998,9548)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.07.1998 - 4 L 3278/98 (https://dejure.org/1998,9548)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juli 1998 - 4 L 3278/98 (https://dejure.org/1998,9548)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98
    Die einem Auszubildenden ("Lehrling") gewährte Ausbildungsvergütung ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 16.2.192 - BVerwG V C 6.71 -, BVerwGE 39, 314 und Urt. v. 21.7.1994 - BVerwG 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246).

    Der Vergleich der dem Hilfeempfänger hier gewährten Ausbildungsvergütung mit dem von dem Bundesverwaltungsgericht behandelten Unterhaltsgeld macht deutlich, daß erstere ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ist (zur "Lehrlingsvergütung" ebenso: BVerwG, Urt. v. 16.2.1972 - BVerwG V C 6.71 -, BVerwGE 39, 314 = FEVS Bd. 19, 281).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 32.91

    Sozialhilfe - Umschüler

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98
    Die einem Auszubildenden ("Lehrling") gewährte Ausbildungsvergütung ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 16.2.192 - BVerwG V C 6.71 -, BVerwGE 39, 314 und Urt. v. 21.7.1994 - BVerwG 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.07.1994 - BVerwG 5 C 32.91 - (BVerwGE 96, 246 = FEVS Bd. 45, 177 = DVBl. 1995, 671) zu dem aufgehobenen § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG (a.F.) u.a. ausgeführt:.

  • BVerwG, 12.04.1989 - 5 B 176.88

    Sozialhilfeträger - Besonderer Härtefall - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ermessen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98
    Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Härtefall gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG steht nicht nur hinsichtlich der Form (Beihilfe oder Darlehen), sondern auch hinsichtlich ihres Umfangs im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 176.88 -, FEVS Bd. 38 S. 397).

    Diese Hilfe steht nicht nur hinsichtlich der Form (Beihilfe oder Darlehen), sondern auch hinsichtlich ihres Umfangs im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 176.88 -, FEVS Bd. 38 S. 397).

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89

    Sozialhilfe - Erwerbstätigkeit - Lebensunterhalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 L 3278/98
    In diesem Sinne verwendet den Begriff auch § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, der Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, vom einzusetzenden Vermögen ausnimmt, um dem Betreffenden die Möglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. BVerwGE 91, 173 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 7 S 348/99

    Sozialhilfe - Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit bei Schwerbehinderten

    Sein diesbezügliches Unterlassen rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass der Begriff "Person, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgeht" nicht anderes verstanden werden kann als in § 24 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.7.1998 - 4 L 3278/98 -, FEVS 49, 272 und Mergler/Zink BSHG, § 76 RdNr. 111 b).
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2001 - 12 L 3959/00

    Absetzungsbetrag; Anrechnung; Einkommen; Einkommensanrechnung; Einkommenseinsatz;

    Denn der nach neuem Recht bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzusetzende Freibetrag entspricht nach seinem Sinn und Zweck dem nach altem Recht bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigenden Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit (Nds.OVG, Beschl. v. 24.7.1998 - 4 L 3278/98 -, FEVS 49, 272).
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