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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06   

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https://dejure.org/2006,33260
OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06 (https://dejure.org/2006,33260)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.04.2006 - 4 L 39/06 (https://dejure.org/2006,33260)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. April 2006 - 4 L 39/06 (https://dejure.org/2006,33260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    KAG LSA § 4 IV 1; ; VwKostG LSA § 13 II 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Staffelung der Höhe von Widerspruchsgebühren in einer Verwaltungskostensatzung; Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.12.1993 - 3 B 134.92

    Gerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Aufhebung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06
    Auf die Erklärung der Klägerin hin war schon im Berufungszulassungsverfahren festzustellen, dass sich der Rechtsstreit - im Hauptsacheverfahren teilweise und in dem Berufungszulassungsverfahren insgesamt - erledigt hat, und das erstinstanzliche Urteil (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) insoweit klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24. März 2003 - 8 N 117.01 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO 2. A., § 124a Rdnr. 336; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 - 3 B 134/92 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 133 Rdnr. 105; 161, Rdnr. 35; Kopp/Schenke, VwGO 14. A., § 133 Rdnr. 21 jeweils zum Revisionszulassungsverfahren).

    Für eine Zulassung der Berufung auf Antrag des Beklagten fehlt es danach an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 a.a.O.).

  • OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01

    Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06
    Auf die Erklärung der Klägerin hin war schon im Berufungszulassungsverfahren festzustellen, dass sich der Rechtsstreit - im Hauptsacheverfahren teilweise und in dem Berufungszulassungsverfahren insgesamt - erledigt hat, und das erstinstanzliche Urteil (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) insoweit klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24. März 2003 - 8 N 117.01 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO 2. A., § 124a Rdnr. 336; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 - 3 B 134/92 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 133 Rdnr. 105; 161, Rdnr. 35; Kopp/Schenke, VwGO 14. A., § 133 Rdnr. 21 jeweils zum Revisionszulassungsverfahren).
  • VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11

    Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid

    Wird der vorgegebene Rahmen von 10 bis 500 Euro durch die einschlägige Regelung in der Verwaltungskostensatzung überschritten, ist die entsprechende Regelung über die Widerspruchsgebühr nichtig (OVG LSA, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 L 39/06 - juris Rn. 4).
  • VG Halle, 17.12.2020 - 4 A 81/19

    Widerspruchsgebühr

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt dem Satzungsgeber erlaubt, bereits in der Verwaltungsgebührensatzung den ihm durch § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA eingeräumten Ermessensspielraum auszufüllen und ein in sich geschlossenes Regelungssystem zu schaffen, in dem die Höhe der Widerspruchsgebühr mit der Höhe der Gegenstandswerte korrespondiert (OVG LSA, Beschluss vom 07. April 2006 - 4 L 39/06 - Juris).
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