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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06 (https://dejure.org/2009,6471)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.03.2009 - 4 L 438/06 (https://dejure.org/2009,6471)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 (https://dejure.org/2009,6471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-GO § 136 Abs. 1; ; LSA-GO § 136 Abs. 1 S. 1; ; LSA-GO § 137; ; LSA-GO § 91 Abs. 2; ; LSA-KAG § 5; ; LSA-StrG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; LSA-StrG § 23 Abs. 5; ; LSA-StrG § 23 Abs. 5 S.... 1; ; LSA-StrG § 23 Abs. 5 S. 3; ; LSA-WG § 181

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für die Entwässerung von Straßenabwasser: Abwasseranlage; Abwasseranlage, straßeneigene; Benutzungsgebühr; Einrichtung; Kostenbeteiligung; Kostenerstattung; Straße; Straßenabwasser; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für die Entwässerung von Straßenabwasser

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für die Entwässerung von Straßenabwasser; Kostenbeteiligungssystem des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers (Straßenabwassers) eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers; ...

Besprechungen u.ä.

  • kurzschmuck.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 615 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Eine Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA als "Soll"-Vorschrift mit der Einräumung eines Entscheidungsspielraums des Straßenbaulastträgers (so OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, zit. nach JURIS zu § 23 Abs. 5 ThürStrG) oder als ein Ausschluss der Regelung für die Fälle, in denen eine Mitbenutzung durch den Straßenbaulastträger von der Gemeinde oder dem Abwasserverband (zunächst) geduldet oder unentgeltlich gestattet wird (so wohl VG Magdeburg, Urt. v. 24. Juni 1998 - A 1 K 200/97 -, FiWi 1999, 212, 213 f.), ist mit dem Wortlaut der Norm nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen.

    Eine zeitliche Rückwirkung hätte daher zwingend eine differenzierte Übergangsregelung erforderlich gemacht (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O. zu § 23 Abs. 5 ThürStrG).

    Selbst wenn die Beschränkung auf die einmalige Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA in atypischen Fällen (z.B. außergewöhnliche topologische, geologische oder verkehrstechnische Umstände; vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) keine oder keine ausreichende Deckung der anteiligen Unterhaltungskosten zur Folge haben sollte, liegt darin nicht zwangsläufig für die Gemeinden ein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit.

    Nach der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, in denen - wie in Sachsen-Anhalt - im Kommunalabgabenrecht keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist dagegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenentwässerung in die Kosten der (entsprechend gewidmeten) Einrichtung i.S.d. Kommunalabgabenrechts und eine Gebührenerhebung gegenüber den Straßenbaulastträgern zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. November 2008 - 9 LA 348/07 -, OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 KAG Rn. 352d zum KAG Nordrhein-Westfalen; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 a.a.O., das den dies ausdrücklich erlaubenden § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG als klarstellend bezeichnet; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 575 zum KAG Baden-Württemberg a.F. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. August 1989 - 2 S 2805/87 - Driehaus, a.a.O. § 6, Rdnr. 658a mit Verweis auf VGH Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 UE 1816/03 - zum KAG Hessen a.F.; Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 642 S. 374/2 zum KAG Bayern).

    Schließlich wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten nicht anstelle der Räte der Städte und Gemeinden von den volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (so OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O.) übernommen worden sind.

  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Teilweise ist eine solche Rechtsfolge in anderen Bundesländern gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG Brandenburg; § 11 Abs. 3 SächsKAG; § 17 Abs. 3 KAG Baden-Württemberg) oder wird aus einer Regelung des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes abgeleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 -, zit. nach JURIS zu § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG Rheinland-Pfalz; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, zit. nach JURIS).

    In Betracht kommen dürften jedenfalls für Landes- und Kreisstraßen eher Ansprüche auf Ausgleich der den Straßenbaulastträgern durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Gemeinden oder Abwasserverbände zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) oder auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002, a.a.O.; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 668b und 746a).

  • VG Magdeburg, 24.06.1998 - A 1 K 200/97
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Eine Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA als "Soll"-Vorschrift mit der Einräumung eines Entscheidungsspielraums des Straßenbaulastträgers (so OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, zit. nach JURIS zu § 23 Abs. 5 ThürStrG) oder als ein Ausschluss der Regelung für die Fälle, in denen eine Mitbenutzung durch den Straßenbaulastträger von der Gemeinde oder dem Abwasserverband (zunächst) geduldet oder unentgeltlich gestattet wird (so wohl VG Magdeburg, Urt. v. 24. Juni 1998 - A 1 K 200/97 -, FiWi 1999, 212, 213 f.), ist mit dem Wortlaut der Norm nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    Allerdings ist sehr fraglich, ob für Landesstraßen ein Anspruch aus der "Altfallregelung" des Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 14. Mai 1997 (MBl. LSA, S. 1033) hergeleitet werden kann (so aber VG Magdeburg Urt. v. 24. Juni 1998, a.a.O. S. 213 f.).

  • VG Gera, 01.09.2004 - 2 K 1925/98

    Straßen- und Wegerecht; Straßenbaulastträger; Abwasserzweckverband;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sieht für einen solchen Fall der erlaubten Mitbenutzung vor, dass die Gemeinde oder der Abwasserverband mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde (so wohl auch VG Gera, Beschl. v. 2. September 2004 - 2 K 1925/98.GE - zit. nach JURIS zu § 23 ThürStrG).

    Dass § 51 Abs. 9 StrG LSA nur für die §§ 29 und 31 StrG LSA ausdrücklich eine Anwendung auf Bauvorhaben ausschließt, die vor Inkrafttreten des Straßengesetzes zugelassen waren oder für die eine Kostenregelung vereinbart worden war, lässt keinen Gegenschluss für die übrigen Bestimmungen des Straßengesetzes zu (a.M. VG Gera, Beschl. v. 2. September 2004, a.a.O. zu § 23 Abs. 5 ThürStrG).

  • OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 44/07

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Entwässerung von Bundesautobahnen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Ebenfalls existiert im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 3 StrG LSA kein Wahlrecht der Gemeinde oder des Verbandes zwischen einer einmaligen Kostenbeteiligung und einer Erhebung von laufenden Zahlungen (vgl. auch OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 -, zit. nach JURIS zu § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 HStrG).

    Nach der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, in denen - wie in Sachsen-Anhalt - im Kommunalabgabenrecht keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist dagegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenentwässerung in die Kosten der (entsprechend gewidmeten) Einrichtung i.S.d. Kommunalabgabenrechts und eine Gebührenerhebung gegenüber den Straßenbaulastträgern zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. November 2008 - 9 LA 348/07 -, OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 KAG Rn. 352d zum KAG Nordrhein-Westfalen; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 a.a.O., das den dies ausdrücklich erlaubenden § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG als klarstellend bezeichnet; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 575 zum KAG Baden-Württemberg a.F. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. August 1989 - 2 S 2805/87 - Driehaus, a.a.O. § 6, Rdnr. 658a mit Verweis auf VGH Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 UE 1816/03 - zum KAG Hessen a.F.; Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 642 S. 374/2 zum KAG Bayern).

  • OVG Thüringen, 11.04.2007 - 1 KO 491/05

    Rechtsnachfolge in Kirchenbaulasten; Kirchenbaulast; Rechtsnachfolge; Erlöschen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Selbst wenn man den Runderlass erweiternd auslegen und zusätzlich auf Rechtsvorgänger der Gemeinden abstellen würde, ist sehr fraglich, ob die in der DDR bestehenden Räte der Städte und Gemeinden insoweit als Rechtsvorgänger anzusehen sind (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 11.4. 2007 - 1 KO 491/05 - unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - VI ZR 353/04 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 43.08

    Anrechenbarkeit von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten als Lehrer an öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Angesichts des jedenfalls gegebenen Satzungsverstoßes im Hinblick auf Entwässerungsanlagen, die nach Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellt oder erneuert worden sind, muss nicht entschieden werden, ob infolge einer echten Regelungslücke eine analoge Anwendung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. September 2008 - 2 B 43/08 -, zit. nach JURIS) des § 23 Abs. 5 StrG LSA auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen geboten ist oder sich aus dieser Vorschrift zumindest als allgemein geltende Vorgabe das Verbot einer Erhebung von laufenden Zahlungen wie Benutzungsgebühren auch für solche Anlagen entnehmen lässt.
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Da eine ausdrückliche Bestimmung zu ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in der Norm selbst fehlt und entsprechende Übergangs- oder Überleitungsregelungen im Straßengesetz nicht vorhanden sind, muss die Norm unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts ausgelegt werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. März 2006 - 10 LB 7/06 -, zit. nach JURIS).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Verweisung an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Sie ist dahingehend auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 -, zit. nach JURIS), dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, ausgeschlossen ist.
  • VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 1816/03

    Gebühr für Straßenentwässerung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
    Nach der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, in denen - wie in Sachsen-Anhalt - im Kommunalabgabenrecht keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist dagegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenentwässerung in die Kosten der (entsprechend gewidmeten) Einrichtung i.S.d. Kommunalabgabenrechts und eine Gebührenerhebung gegenüber den Straßenbaulastträgern zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. November 2008 - 9 LA 348/07 -, OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 KAG Rn. 352d zum KAG Nordrhein-Westfalen; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 a.a.O., das den dies ausdrücklich erlaubenden § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG als klarstellend bezeichnet; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 575 zum KAG Baden-Württemberg a.F. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. August 1989 - 2 S 2805/87 - Driehaus, a.a.O. § 6, Rdnr. 658a mit Verweis auf VGH Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 UE 1816/03 - zum KAG Hessen a.F.; Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 642 S. 374/2 zum KAG Bayern).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2001 - 12 A 11746/00
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 10 LA 271/05

    Anforderungen an eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung; Aufgaben der

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1989 - 2 S 2805/87

    Abwassergebühr; Starkverschmutzungszuschlag; Berechnungsmodell; Mischkanalisation

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Kosten der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1990 - 2 S 3842/88

    Außerkraftsetzung einer landesrechtlichen Kinderspielplatzregelung -

  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Wohneigentümers zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

  • VG Halle, 19.04.2012 - 4 A 298/10

    Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung

    Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 -, in dem u.a. ausgeführt wurde, die Satzungsänderung, mit der die Beklagte eine Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen eingeführt habe, verstoße für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA.

    Zur Begründung führte sie aus, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - könne sie für vor Inkrafttreten des Straßengesetzes errichtete Anlagen Gebühren auch vom Straßenbaulastträger erheben.

    Die AwGebS 2009 sei vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - dahin auszulegen, dass Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung von Straßenflächen nur zu zahlen seien, wenn der in Anspruch genommene städtische Kanal bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellt oder erneuert worden sei.

    Nach dieser Regelung ist die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, unzulässig (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - juris Rn. 25).

    Eine solche kann auch nicht vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - in die entsprechenden Regelungen hineingelesen werden.

    Die Voraussetzungen einer Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS, soweit hierin Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen vorgesehen sind, liegen jedoch nicht vor, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS nicht nach Zeiträumen differenziert und deshalb nicht teilbar ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - a.a.O. Rn. 34).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

    Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA (juris: StrG ST) findet keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS).

    Selbst wenn Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen, durch welche das Straßenoberflächenwasser in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identischen Körperschaft geleitet wird, allein Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA (juris: StrG ST) sein sollten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, dürfte damit nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers ausgeschlossen sein (a.M. noch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009, a.a.O.).

    a) Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet - wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 24. März 2009 (- 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS) im Einzelnen dargelegt hat - keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.

    Selbst wenn im Übrigen Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen, durch welche das Straßenoberflächenwasser in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geleitet wird, allein Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sein sollten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, dürfte damit nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers ausgeschlossen sein (a.M. noch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).

    Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).

    Da diese fiktiven Kosten regelmäßig deutlich höher seien als der wegen der (zusätzlichen) Aufnahme des Straßenabwassers verursachte Mehrkostenanteil für die Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage der Gemeinde oder des Abwasserverbandes, verbleibe fast immer ein Überschuss, der einschließlich der Verzinsung für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden könne.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009, a.a.O., Rdnr. 29).

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 31/15

    Wirksamkeit und Kündigung von ODR-Vereinbarungen; Niederschlagswassergebühren für

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).

    Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).

    Da diese fiktiven Kosten regelmäßig deutlich höher seien als der wegen der (zusätzlichen) Aufnahme des Straßenabwassers verursachte Mehrkostenanteil für die Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage der Gemeinde oder des Abwasserverbandes, verbleibe fast immer ein Überschuss, der einschließlich der Verzinsung für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden könne.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009, a.a.O., Rdnr. 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2010 - 3 L 418/08

    Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG ST; Verjährung

    Auch das grundsätzliche Ziel einer solchen vertraglichen Vereinbarung ist es, die Kosten, die dem Straßenbaulastträger wahrscheinlich entstanden wären, möglichst verlässlich zu prognostizieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 - KStZ 2009, 131).
  • VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16

    Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen

    Aber auch nicht zuletzt wegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, nach dem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung von solchen öffentlichen Abwasseranlagen, die nach dem 10.07.1993 [Inkrafttreten des Straßengesetzes] hergestellt oder erneuert wurden, ausgeschlossen wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, a. a. O.), ist es zwingend erforderlich, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung insoweit abzugrenzen.

    Sofern das OVG des Saarlandes für die von ihm vertretene Rechtsauffassung darauf verweist, dass in einer Vielzahl von Bundesländern (vgl. für Sachsen-Anhalt § 23 Abs. 5 StrG LSA) gesetzliche Regelungen zur Kostenbeteiligung der Träger der Straßenbaulast bei der Herstellung oder Erneuerung einer mitgenutzten gemeindlichen Abwasseranlage in Anlehnung an Ziffer 14 ODR in der Gestalt eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs mit der Folge des Ausschlusses der Erhebung weiterer Entgelte vorhanden seien, was für einen im gebührenrechtlichen Sinne angemessenen Ausgleich für die Unentgeltlichkeit der Mitbenutzung der Abwasseranlage spreche, verfängt dies nach Auffassung des Gerichts schon deshalb nicht, weil die Rechtsfolge des § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA auch dann eintritt, wenn der gesetzliche Anspruch nicht durchgesetzt bzw. erfüllt wurde (vgl. OVG LSA, U. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 -, juris).

  • VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier:

    Sofern der Kläger auf § 23 Abs. 5 Satz 3 Straßengesetz LSA verweist, wonach neben der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Kostenbeteiligung bei einer Herstellung oder Erneuerung keine (weiteren) Entgelte für eine von einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage zu zahlen sind (vgl. dazu: OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, 4 L 438/06, juris), so gilt diese Vorschrift wegen § 1 Satz 2 Straßengesetz LSA nicht für Bundesstraßen.

    Aber auch nicht zuletzt wegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, nach dem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung von solchen öffentlichen Abwasseranlagen, die nach dem 10.07.1993 [Inkrafttreten des Straßengesetzes] hergestellt oder erneuert wurden, ausgeschlossen wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, a. a. O.), ist es zwingend erforderlich, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung insoweit abzugrenzen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11

    Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung

    Allenfalls in atypischen Fällen (z.B. außergewöhnliche topologische, geologische oder verkehrstechnische Umstände) hat die Beschränkung auf die einmalige Kostenbeteiligung keine oder keine ausreichende Deckung der anteiligen Unterhaltungskosten zur Folge (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS).
  • VG Halle, 10.02.2015 - 4 A 71/13

    Niederschlagswassergebühren für die Straßenentwässerung

    Die Vorschrift schließt damit in ihrem Anwendungsbereich die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinde oder den Abwasserverband gegenüber den Straßenbaulastträgern aus (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - Juris Rn. 31).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Kostenbeteiligung für nach dem In-Kraft-Treten des Straßengesetzes Landes Sachsen-Anhalt hergestellte oder erneuerte Anlagen vorsehen wollte (ebenso zur Rechtslage in Thüringen für die gleichlautende Regelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG: OVG Weimar, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 EO 347/08 - Juris Rn. 15; offen gelassen OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - Juris Rn. 28).

  • OVG Thüringen, 28.05.2009 - 4 EO 347/08

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtmäßige Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren

    Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von dieser rechtlichen Beurteilung abzurücken (ebenso zur Rechtslage in SachsenAnhalt nach der dortigen, § 23 Abs. 5 ThürStrG entsprechenden Vorschrift: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2009 - 4 L 438/06 - zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 L 277/09

    Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen für Errichtung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2015 - 4 L 185/14

    Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung

  • VG Gera, 14.06.2016 - 3 K 600/13

    Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an einer neu errichteten

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