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   OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97 (https://dejure.org/1998,7237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.09.1998 - 4 L 49/97 (https://dejure.org/1998,7237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. September 1998 - 4 L 49/97 (https://dejure.org/1998,7237)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kreisstraße; Gehweg; Radweg; Straßenbaulast; Planfeststellungsbehörde; Planfeststellungsverfahren; Planfeststellungsbeschluß

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 12 A 160/94
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 185.95

    UVP-Richtlinie - Straßen - Umweltverträglichkeitsprüfung - Freistellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nämlich dann keine Bedeutung beizumessen, wenn die Planfeststellungsbehörde, ohne sich der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bedienen, den "Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung" der Sache nach voll gerecht geworden ist, die Planentscheidung also auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hätte (BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185.95 -, BayVBl. 1996, 28; Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = DVBl. 1996, 677; vgl. insoweit auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage 1995, Kapitel 35 Rdnr. 3.12).

    Denn angesichts der oben dargelegten, dem "Antrag" im Planfeststellungsverfahrens innewohnenden wesentlichen materiellen - planerischen - Komponente, besteht nach den Umständen des Falles die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = UPR 1984, 378; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573 [578]; Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185, 95 -, BayVBl. 1996, 28 [29] = UPR 1995, 450; Beschluß vom 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 [236]; Beschluß vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270 f.) geforderte konkrete Möglichkeit, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.

  • VGH Bayern, 23.10.1990 - 8 B 89.2278
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Der Verfahrensvorschrift der Antragstellung durch den zutreffenden Vorhabensträger gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt zur Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht zumindest bezogen auf die von einer vorgesehenen Enteignung betroffenen Kläger (§ 44 StrWG) auch drittschützende Wirkung zu (angedeutet schon vom VGH München, Urteil vom 23.10.1990 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590; vgl. auch Ibler, JuS 1990, 7 [10] m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG in Fn. 32-34).

    Dies gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die "denkbaren" Planungsträger untereinander abgestimmt haben, denn besonders im kommunalen Bereich ist das Verhalten bei Planungsprozessen vom Maß der besonderen Verantwortlichkeit und finanziellen Belastung abhängig (vgl. VGH München, Urteil vom 23.10.1990 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nämlich dann keine Bedeutung beizumessen, wenn die Planfeststellungsbehörde, ohne sich der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bedienen, den "Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung" der Sache nach voll gerecht geworden ist, die Planentscheidung also auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hätte (BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185.95 -, BayVBl. 1996, 28; Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = DVBl. 1996, 677; vgl. insoweit auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage 1995, Kapitel 35 Rdnr. 3.12).
  • BVerwG, 02.02.1996 - 4 A 42.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Begriff der Planänderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Denn angesichts der oben dargelegten, dem "Antrag" im Planfeststellungsverfahrens innewohnenden wesentlichen materiellen - planerischen - Komponente, besteht nach den Umständen des Falles die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = UPR 1984, 378; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573 [578]; Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185, 95 -, BayVBl. 1996, 28 [29] = UPR 1995, 450; Beschluß vom 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 [236]; Beschluß vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270 f.) geforderte konkrete Möglichkeit, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.1985 - 11 A 16/84
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Insoweit kann dahinstehen, ob - was die Kläger verneinen - § 115 LVwG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.10.1985 - 11 A 16/94 - NVwZ 1986, 576 [578]; Knack, VwVfG, 5. Auflage 1996, § 46 Rdnr. 4.4).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Denn angesichts der oben dargelegten, dem "Antrag" im Planfeststellungsverfahrens innewohnenden wesentlichen materiellen - planerischen - Komponente, besteht nach den Umständen des Falles die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = UPR 1984, 378; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573 [578]; Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185, 95 -, BayVBl. 1996, 28 [29] = UPR 1995, 450; Beschluß vom 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 [236]; Beschluß vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270 f.) geforderte konkrete Möglichkeit, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Denn angesichts der oben dargelegten, dem "Antrag" im Planfeststellungsverfahrens innewohnenden wesentlichen materiellen - planerischen - Komponente, besteht nach den Umständen des Falles die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = UPR 1984, 378; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573 [578]; Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185, 95 -, BayVBl. 1996, 28 [29] = UPR 1995, 450; Beschluß vom 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 [236]; Beschluß vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270 f.) geforderte konkrete Möglichkeit, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.
  • BVerwG, 11.02.1966 - VII CB 149.64

    Einberufung zum Ersatzdienst bei einer anerkannten Organisation ohne Antrag des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Ein durch den unzuständigen Antragsteller eingeleitetes Verwaltungsverfahren ist derart fehlerhaft, daß es zur Rechtswidrigkeit der auf dem Verfahren beruhenden Verwaltungsentscheidung führt (vgl. BVerwGE 23, 237 ff.; Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 22 Rdnr. 11, § 45, Rdnr. 15).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97
    Denn angesichts der oben dargelegten, dem "Antrag" im Planfeststellungsverfahrens innewohnenden wesentlichen materiellen - planerischen - Komponente, besteht nach den Umständen des Falles die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = UPR 1984, 378; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573 [578]; Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 185, 95 -, BayVBl. 1996, 28 [29] = UPR 1995, 450; Beschluß vom 02.02.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 [236]; Beschluß vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270 f.) geforderte konkrete Möglichkeit, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.
  • OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche

    Auch kann das Ergebnis einer Planung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Stelle als Vorhabenträger fungiert (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998, 4 L 49/97, juris Rn. 38 ff.).

    Die bereits erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15. September 1998 (4 L 49/97, juris), die zutreffend vom möglichen Einfluss des Tätigwerdens des falschen Vorhabenträgers auf das Abwägungsergebnis und somit auf den Planfeststellungsbeschluss spricht, lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation einer Naturschutzvereinsklage nicht übertragen.

    Das eigentliche Planen im Sinne gestaltender Disposition ist Sache des Vorhabenträgers, während der Planfeststellungsbehörde - trotz ihrer weitgehenden Gestaltungsfreiheit - eher ein abwägendes Nachvollziehen und Prüfen dieser vom Vorhabenträger entwickelten Planung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998, 4 L 49/97, juris Rn. 38 m.w.N.; eingehend: Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, Abschnitt § 19 II., Rn. 772 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 LC 83/10

    Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde als sachlich zuständige Trägerin für ein

    Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens entspricht die Einreichung des Plans (§§ 38 Abs. 4 NStrG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 73 Abs. 1 VwVfG) der Antragstellung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 22 Satz 2 VwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 73 Rn. 12a; vgl. auch OVG Schl-H, Beschl. v. 15.9. 1998 - 4 L 49/97 -, SchlHA 1998, 315 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 29, m. w. N.).

    Den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des die Planfeststellung beantragenden Vorhabensträgers kommt deshalb eine drittschützende Wirkung zu (vgl. OVG Schl-H, Beschl. v. 15.9. 1998 - 4 L 49/97 -, SchlHA 1998, 315 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 38 und 39), soweit der Zuständigkeitsmangel auch jene Teile des Vorhabens betrifft, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Einwirkungen auf Rechte und Belange des jeweils Betroffenen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7. 2011 - BVerwG 9 A 14.10 -, juris, Langtext Rn. 12 und 13).

    Die Definition des Vorhabens und deren weitere Konkretisierung zu einem Plan (im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. den §§ 38 Abs. 4 NStrG und 1 Abs. 1 NVwVfG) ist nämlich zunächst einmal Sache des Vorhabensträgers (vgl.: OVG Schl-H, Beschl. v. 15.9. 1998 - 4 L 49/97 -, a. a. O., Rn. 38, m. w. N., und Hoppe, Zur Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Planfeststellung und Plangenehmigung, DVBl. 1997, 789 ff.), sodass die Planfeststellungsbehörde im Wege eines abwägenden Nachvollziehens von bereits vorgefundenen Planungen ausgeht und sich diese - trotz ihrer weitgehenden Gestaltungsfreiheit - in substanziellen Elementen zu Eigen machen wird, wenn es zu einer Feststellung des Plans kommt.

    Der Vorhabensträger hat daher auf die der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Planungsunterlagen in besonderem Maße Einfluss und kann als "Motor" des Verfahrens bezeichnet werden (OVG Schl-H, Beschl. v. 15.9. 1998 - 4 L 49/97 -, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 6 BV 03.2517

    Straßenausbaubeitrag für Geh- und Radweg an Ortsdurchfahrt

    Selbst wenn durch die Vereinbarung wirksam die Straßenbaulast für die Herstellung des gemeinsamen Geh- und Radweges auf die Beklagte übertragen worden wäre, dürfte sie schon deshalb keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil dies angesichts der Beitragsfreiheit in der Baulast des Staates stehender Teileinrichtungen der Straße im Ergebnis zu einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht gedeckten und deshalb unzulässigen Belastung der Anlieger mit Straßenausbaubeiträgen führen würde (vgl. BVerwG vom 25.11.1981, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein vom 15.9.1998, Az. 4 L 49/97 in juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.9.1992, Az. 2 B 1485/92, Seite 7/8; Driehaus, a.a.O., § 28 RdNr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 97/06

    Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben nach dem Regionalprinzip;

    Der Planfeststellungsbehörde verbleibt jedoch das eigenständige abwägende Nachvollziehen und Prüfen der vom Vorhabensträger entwickelten Planung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998 - 4 L 49/97 -, juris; VGH München, Urt. v. 23.10.1993 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 98/06

    Aufhebung eines (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses für den Bau einer

    Der Planfeststellungsbehörde verbleibt jedoch das eigenständige abwägende Nachvollziehen und Prüfen der vom Vorhabensträger entwickelten Planung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998 - 4 L 49/97 -, juris; VGH München, Urt. v. 23.10.1993 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 7 LB 70/14

    Notwendige Folgemaßnahme; Gemeindestraße; Kreisstraße; Straßenbaulastträger;

    Jedoch kann durch eine solche Vereinbarung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der Straßenbaulast unterlaufen und damit die zwingende Vorhabenträgerschaft übertragen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.1998 - 4 L 49/97 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.1999 - 4 K 1/98
    Dem Planfeststellungsbeschluß liegt eine Planung der Deutschen Bahn AG und damit des für die Planung der Eisenbahninfrastruktur nach Art. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2378 u. 2386) zuständigen Vorhabenträgers zugrunde (zur Bedeutung des Vorhabenträgers als "Motor des Verfahrens" vgl. Senat, Urteil vom 15.09.1998, 4 L 49/97) und den Planfeststellungsbeschluß hat die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2378, 2394) zuständige Behörde erlassen.

    Die gesetzlich geregelte Kompetenzverteilung tritt auch dann nicht zurück, wenn hinsichtlich verschiedener Vorhaben ein Koordinierungsbedarf besteht und die verschiedenen Planungsträger eine bestimmte Lösung untereinander abstimmen (Senat, Urteil vom 15.09.1998, - 4 L 49/97 - Ausbau der K 100).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

    Dessen ungeachtet ist der Geh- und Radweg auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden, so dass gem. § 12 Abs. 2 StrWG ohnehin eine Straßenbaulast des Kreises gegeben ist (vgl. Urt. des Senats v. 15.09.1998 - 4 L 49/97 -, juris Leitsatz 1).
  • VG Lüneburg, 22.03.2006 - 5 A 252/05

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsverfahrens für Brückenbauvorhaben.

    Denn der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Vorhabenträgers kommt drittschützende Wirkung zu (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998 - 4 L 49/97 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 6.2.1997 - W 6 K 94.1311 -, Leitsatz in juris).
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