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VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05
Kosten der Ersatzvornahme; nachträgliche Anforderung durch Leistungsbescheid; …
Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09
Zu den Kosten zählen rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare, regelmäßig anfallende öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Abgeltung eines behördlichen Aufwandes; hierbei hat die entfallende aufschiebende Wirkung den Zweck der finanziellen Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, indem die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst einmal zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122.05 - juris Rn. 7).Nach dieser Regelung mag bei einer nachträglichen Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 39 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005, a. a. O., Rn. 8).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.1999 - 1 S 1306/99
Heranziehung zu den Kosten einer Beerdigung - Sofortvollzugsanordnung - …
Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09
Bei den Bestattungskosten, die der Antragsgegner von dem von ihm als ein Bestattungspflichtiger angesehenen Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) fordert, handelt es sich nicht um eine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (ebenso zu dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000 189, 190).