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   OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01   

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https://dejure.org/2001,26838
OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01 (https://dejure.org/2001,26838)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.04.2001 - 4 M 1/01 (https://dejure.org/2001,26838)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. April 2001 - 4 M 1/01 (https://dejure.org/2001,26838)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 14 B 10/00
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seit seinem Beschluss vom 06. August 1991 (4 M 109/91) auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung (nur) dann erlangen können, wenn auf Grund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01
    Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Zustandsverantwortlichen zu den hier angeordneten Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergeben sich auch nicht etwa aus dem Umstand, dass die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 294/91 - / - 1 BvR 315/99 -) insoweit Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG in den Blick zu nehmen haben und die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers zwar unabhängig von Verschuldensmomenten oder etwaigen Verursachungsbeiträgen besteht, in ihrem Ausmaß aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt sein kann und nur angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt (BVerfG a.a.O., Rdnrn. 54 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 2407/99

    Altlastenbeseitigung - Störerauswahl: Berücksichtigung des Streits um die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2001 - 4 M 1/01
    Nach dem Ergebnis der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen rechtlichen Überprüfung durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer zeitnahen und effektiven Gefahrenabwehr vorzunehmenden Ermessensausübung die Antragsteller, deren Verantwortlichkeit als (Zustands-)Störer rechtlich außer Frage steht, als alleinigen Störer in Anspruch nehmen, weil bisher gegenüber keinem der sonst überhaupt in Betracht zu ziehenden Handlungsstörer der der Antragsgegnerin obliegende sichere Nachweis eines Verursachungsbeitrages zum Schadenseintritt geführt worden ist - dies gilt nach dem derzeitigen Aufklärungsstand ersichtlich auch für die frühere Grundstückseigentümerin, Frau I. B., deren Inanspruchnahmemöglichkeit ferner von dem Ergebnis einer rechtlich schwierigen Prüfung zu Fragen der Rechtsnachfolge abhinge -, sodass eine zeitnahe und zweckgerechte Gefahrenabwehr die Heranziehung desjenigen - hier in Gestalt der Antragsteller - gebietet, an dessen Störereigenschaft und Leistungsfähigkeit keinerlei Zweifel bestehen können (siehe dazu auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 24.10.1999, NVwZ 2000, 1199, 1200).
  • VG Schleswig, 21.10.2002 - 14 A 184/00

    Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, untere Wasserbehörde, Eilkompetenz

    OVG, vgl. Beschluss vom 14.07.1995 - 2 M 7/95 - in ZfW 1997, 56 = NUR 1996, 162 = Die Gemeinde 1996, 54; Beschluss vom 11.04.2001 - 4 M 1/01 - Urteil vom 29.05.2001 - 4 L 2/01 - m.w.N.).
  • VG Schleswig, 14.06.2004 - 14 A 344/02

    Grundlagen für die Erstattung von Kosten behördlich veranlasster Maßnahmen

    Der Beklagte hat es versäumt, diesen möglichen und sogar nach den Umständen wahrscheinlichen Verursachungszusammenhang näher aufzuklären: Zwar kann ein möglicher Verursacher letztlich nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm sicher nachgewiesen werden kann, dass sein Verursachungsbeitrag zum Schadenseintritt geführt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 11.04.2001 - 4 M 1/01 -) und damit seine Verantwortlichkeit rechtlich außer Frage steht.
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