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   OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92   

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OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92 (https://dejure.org/1992,11968)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.12.1992 - 4 M 126/92 (https://dejure.org/1992,11968)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - 4 M 126/92 (https://dejure.org/1992,11968)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 3 B 150/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 -, NVwZ 1992, 687 (687 f.) ausgeführt, daß die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung ergeht.

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes von Bedeutung sein, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen (Senat, Beschluß vom 13.09.1991, a.a.O., 687).

    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (Senat, Beschluß vom 13.09.1991, a.a.O., 688).

    Voraussetzung dieser Wahrunterstellung ist aber, daß das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (Senat, Beschluß vom 13.09.1991, a.a.O., 688).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1992 - 4 M 95/92

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Zu den Anforderungen an die Einweisung obdachloser Asylbewerber in privaten Wohnraum (ergänzt B. v. 21.09.92 - 4 M 95/92 -).

    Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme der Antragstellerin ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1992 (- 4 M 95/92 -) ausgeführt hat - § 220 LVwG.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1992 (a.a.O.) ausgeführt, daß einerseits die Einweisung von Asylbewerbern in selbst von dem Eigentümer zum Wohnen genutzte Räume nicht in Betracht kommt, andererseits eine solche Einweisung regelmäßig dann zulässig ist, wenn der Eigentümer die in Anspruch genommenen Räume ohnehin im Wege der Vermietung anderen zur Verfügung stellt.

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Diese Sozialbindung beruht darauf, daß Wohnraum nicht unbeschränkt zur Verfügung steht und für Nichteigentümer von Wohnraum zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wohnraumkündigungsschutz, BVerfGE 68, 361 ff.; 79, 283 ff.; 79, 292 ff.; 84, 382 ff.).

    Zu achten ist in diesem Rahmen grundsätzlich indes die Entscheidung des Eigentümers über seinen eigenen Wohnbedarf (BVerfGE 79, 292 ff.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Diese Sozialbindung beruht darauf, daß Wohnraum nicht unbeschränkt zur Verfügung steht und für Nichteigentümer von Wohnraum zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wohnraumkündigungsschutz, BVerfGE 68, 361 ff.; 79, 283 ff.; 79, 292 ff.; 84, 382 ff.).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Diese Sozialbindung beruht darauf, daß Wohnraum nicht unbeschränkt zur Verfügung steht und für Nichteigentümer von Wohnraum zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wohnraumkündigungsschutz, BVerfGE 68, 361 ff.; 79, 283 ff.; 79, 292 ff.; 84, 382 ff.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 4 M 126/92
    Diese Sozialbindung beruht darauf, daß Wohnraum nicht unbeschränkt zur Verfügung steht und für Nichteigentümer von Wohnraum zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wohnraumkündigungsschutz, BVerfGE 68, 361 ff.; 79, 283 ff.; 79, 292 ff.; 84, 382 ff.).
  • VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01

    Drittschutz, Altlastensanierung, Bodenschutz, Grundwasserverunreinigung,

    (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 06.08.1991 -4 M 109/91- in SchlHAnz. 1991, 220 und vom 02.12.1992 -4 M 126/92-).
  • VG Schleswig, 11.08.2004 - 14 B 26/04
    Voraussetzung dieser Wahrunterstellung ist aber, dass das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - in SchlHAnz. 1991, 220 und vom 02.12.1992 - 4 M 126/92 -).
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