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   OVG Schleswig-Holstein, 24.01.1995 - 4 M 129/94   

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https://dejure.org/1995,12170
OVG Schleswig-Holstein, 24.01.1995 - 4 M 129/94 (https://dejure.org/1995,12170)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.01.1995 - 4 M 129/94 (https://dejure.org/1995,12170)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 4 M 129/94 (https://dejure.org/1995,12170)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlängerung; Aufentshaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; Ausländerbehörde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92

    Ausländer; Ausweisungsverfügung; Aufenthaltsgenehmigung; Strafrest; Fiktion;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.1995 - 4 M 129/94
    Der Senat trägt keine Bedenken, daß die bisher vom Antragsteller begangenen Straftaten ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren und von ihm auch eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht (vgl. zu diesen Anforderungen an das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 ARB im einzelnen Beschluß des Senats vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 -, SchlHA 1993, 146 ff., 151).

    Die auf die Bereitschaft des Antragstellers zur Durchführung einer Suchttherapie gestützte Prognose des Jugendschöffengerichts im Urteil vom 13. April 1994, die es zur Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung veranlaßt hat, ist zum einen wegen der andersartigen Maßstäbe im Recht der Gefahrenabwehr weder für die Ausländerbehörde noch für das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bindend (vgl. hierzu im einzelnen Beschluß des Senats vom 19.10.1993 und 09.02.1993 aaO).

  • VG Schleswig, 26.07.2002 - 21 A 68/02

    Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Erlöschen, Ausreise, Assoziationsrat,

    Sein Antrag vom 13.09.2000 auf Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis kann auch bei einer "aufenthaltsrechtlich orientierten" Anwendung des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) nicht als Verlängerungsantrag, sondern nur als Neuantrag behandelt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.1995, 4 M 129/94, Juris).
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