Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,35163
OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05 (https://dejure.org/2006,35163)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 M 307/05 (https://dejure.org/2006,35163)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 (https://dejure.org/2006,35163)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,35163) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes erstreckt sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07

    Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung

    Rechtlich ohne Bedeutung ist es, ob mit der Abgabe außer dieser Finanzierungsfunktion auch andere Ziele, etwa Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Strafzwecke, verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 - juris m. w. N.).

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabenarten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).

    Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig

    Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs fest (VG Magdeburg, Beschl. v. 01.09.2005 - 9 B 271/05 MD -); das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Landesamts zurück (OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 -).
  • VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17

    Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr,

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht