Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06
Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes erstreckt sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung …
Rechtlich ohne Bedeutung ist es, ob mit der Abgabe außer dieser Finanzierungsfunktion auch andere Ziele, etwa Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Strafzwecke, verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 - juris m. w. N.).Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabenarten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).
Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig …
Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs fest (VG Magdeburg, Beschl. v. 01.09.2005 - 9 B 271/05 MD -); das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Landesamts zurück (OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 -).
- VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17
Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr, …
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris). - VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17 Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
- VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17
Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).