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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 4 M 356/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,23138
OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 4 M 356/06 (https://dejure.org/2006,23138)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.10.2006 - 4 M 356/06 (https://dejure.org/2006,23138)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 4 M 356/06 (https://dejure.org/2006,23138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zum Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßstäbe für die Ausrichtung einer Grundgebühr für die Abwasserentsorgung

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zum Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 4 M 356/06
    Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchs unabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten: BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, NVwZ-RR 2003, 300; OVG Thüringen, Beschl. v. 26. September 2005 - 4 EO 817/03 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I § 6 Rdnr. 226; Bd. II § 6 Rdnr. 755a, 755b; a.M.: VG Dessau, Urteile v. 11. Januar 2006 - 1 A 191/05 DE - und v. 14. Juli 2006 - 1 A 406/05 DE -, vgl. auch Forst, KStZ 2001, 141, 152 ff., 154, 155).

    Ein Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, a.a.O.) orientiert sich gerade nicht an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers, sondern an dem möglichen Umfang der Benutzung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31).

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 4 M 356/06
    Ein Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, a.a.O.) orientiert sich gerade nicht an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers, sondern an dem möglichen Umfang der Benutzung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31).
  • OVG Thüringen, 26.09.2005 - 4 EO 817/03

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Staffelung von Abwassergrundgebühren nach der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 4 M 356/06
    Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchs unabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten: BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, NVwZ-RR 2003, 300; OVG Thüringen, Beschl. v. 26. September 2005 - 4 EO 817/03 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I § 6 Rdnr. 226; Bd. II § 6 Rdnr. 755a, 755b; a.M.: VG Dessau, Urteile v. 11. Januar 2006 - 1 A 191/05 DE - und v. 14. Juli 2006 - 1 A 406/05 DE -, vgl. auch Forst, KStZ 2001, 141, 152 ff., 154, 155).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

    Mit der in § 2 Abs. 6 TGS und § 3 I. Abs. 8 ZGS geregelten pauschalen Grundgebühr für unbewohnte Wohngrundstücke, die der Höhe nach der Grundgebühr für einen Einwohner entspricht (vgl. §§ 2 Abs. 2 TGS, 4 Abs. 2a ZGS), hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass relevanter Bezugspunkt für die Erhebung der Grundgebühr ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der durch die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Trinkwasser und Abwasser) ist (vgl. schon OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 M 356/06 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 L 264/07

    Zum Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht

    Am 7. Mai 2007 hat die Klägerin gegen die in den Abwassergebührenbescheiden des Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2006 festgesetzten Grundgebühren unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2006 (4 M 356/06) Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, der in Ansatz gebrachte Gebührensatz verstoße gegen Art. 3 GG, da die Bewohner der klägerischen Mehrfamilienhäuser mit erheblich höheren Grundgebühren belastet würden als Personen, die in Einfamilienhäusern wohnten.

    Die streitgegenständliche Grundgebührenerhebung ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden; denn ein Gebührenmaßstab, der die Höhe der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers bemisst, ist mit § 5 KAG LSA nicht vereinbar (im Anschluss an OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 M 356/06 -).

    Mit dem Abstellen auf den "gesamten Wasserverbrauch, der im Abrechungszeitraum in die Abwasseranlage gelangt ist" weicht der Beklagte von diesem für das Abwassergebührenrecht geltenden Grundsatz einer verbrauchsunabhängigen Gestaltung der Grundgebühren ab, da sich der gewählte Maßstab gerade nicht an dem wahrscheinlichen Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung, sondern an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers - und damit verbrauchsabhängig - orientiert (vgl. schon OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 M 356/06 -).

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