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   OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93 (https://dejure.org/1993,11214)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.09.1993 - 4 M 76/93 (https://dejure.org/1993,11214)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. September 1993 - 4 M 76/93 (https://dejure.org/1993,11214)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 12 B 59/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Beschl. des Senats vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220; Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 -, SchlHA 1992, 14).

    Dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltenen grundsätzlichen Gebot der Verhinderung irreparabler Entscheidungen wird bereits dadurch Rechnung getragen, daß im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung beseitigt wird (Beschl. des Senats vom 13.09.1991 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Damit aber stand und steht dem Antragsgegner in dem hier gegebenen Überwachungs- und Untersuchungsstadium, in dem es unstreitig noch nicht um die Beseitigung einer bereits festgestellten Störung, sondern um deren Ermittlung geht, nicht das allgemeine Gefahrenabwehrinstrument des § 110 LWG zu Gebote, und braucht hier auch nicht den weiteren durchaus streitigen Fragen nachgegangen zu werden, ob die ordnungs- bzw. wasserrechtliche Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr im Stadium der Gefahrenerforschung über die Duldungspflicht behördlicher Aufklärungsmaßnahmen hinaus auch eine Grundlage bietet, den mutmaßlichen Störer zu eigenen Untersuchungsmaßnahmen zu verpflichten, und wie sich überhaupt die Kostentragungspflichten bei Gefahrerforschungsmaßnahmen nach den Generalermächtigungen zur Gefahrenabwehr gestalten (vgl. zu diesen Fragen etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 08.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 319; OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, DVBl. 1992, 43, 44, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 24.06.1991 - 4 TH 899/91

    Gutachten über die Standsicherheit eines Gebäudes - Maßnahme zur Förderung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Damit aber stand und steht dem Antragsgegner in dem hier gegebenen Überwachungs- und Untersuchungsstadium, in dem es unstreitig noch nicht um die Beseitigung einer bereits festgestellten Störung, sondern um deren Ermittlung geht, nicht das allgemeine Gefahrenabwehrinstrument des § 110 LWG zu Gebote, und braucht hier auch nicht den weiteren durchaus streitigen Fragen nachgegangen zu werden, ob die ordnungs- bzw. wasserrechtliche Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr im Stadium der Gefahrenerforschung über die Duldungspflicht behördlicher Aufklärungsmaßnahmen hinaus auch eine Grundlage bietet, den mutmaßlichen Störer zu eigenen Untersuchungsmaßnahmen zu verpflichten, und wie sich überhaupt die Kostentragungspflichten bei Gefahrerforschungsmaßnahmen nach den Generalermächtigungen zur Gefahrenabwehr gestalten (vgl. zu diesen Fragen etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 08.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 319; OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, DVBl. 1992, 43, 44, jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92

    Ausländer; Ausweisungsverfügung; Aufenthaltsgenehmigung; Strafrest; Fiktion;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Der Wortsinn ist aber die Grenze der Auslegung (vgl. Senat, Beschl. v. 09.02.1993 - 4 M 146/92 - SchlAnz 1993, 146).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Beschl. des Senats vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220; Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 -, SchlHA 1992, 14).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.1991 - 1 A 11081/90

    Voraussetzungen für die Abwälzung der Kosten der Gefahrerforschung auf den

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.1993 - 4 M 76/93
    Besteht aber wie hier eine spezialgesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung des Antragsgegners als Wasserbehörde, im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 83 Abs. 1 LWG u.a. den Zustand des Grundwassers zu überwachen und sieht § 85 Abs. 2 LWG ausdrücklich die Möglichkeit vor, Kosten, die in Wahrnehmung der Gewässeraufsicht der Wasserbehörde entstehen, demjenigen aufzuerlegen, der das Tätigwerden u.a. durch eine Verletzung wasserrechtlicher Bestimmungen veranlaßt hat (insbesondere auch Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen, vgl. Satz 2 der Bestimmung), so besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, daß Gefahrenermittlungsmaßnahmen bzw. Gefahrenerforschungseingriffe hiervon erfaßt und letztlich speziell geregelt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.09.1991 - 1 A 11081/90 -, ZfW 1992, 508, 509).
  • VG Schleswig, 25.11.2002 - 14 A 250/00

    Altablagerung, Gewässerverunreinigung, Gefahrerforschung, Veranlasser

    Insofern verdrängt sie einerseits die Auferlegung von Gefahrerforschungsmaßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen gem. § 110 LWG (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 21.09.1993 - 4 M 76/93 -), greift aber dann nicht ein, wenn die Kostenverteilung in öffentlich-rechtlichen Vorschriften anderweit geregelt ist, also z.B. wenn es sich um eine Ersatzvornahme handelt, deren Kosten nach § 249 LVwG i.V.m. der VVKO abgerechnet werden (Kollmann a.a.O. Anm. 4).

    OVG liegt eine Gefahrerforschung vor, wenn es um die Feststellung des Ausmaßes einer Störung bzw. eines Bedarfs für etwaige Störungsbeseitigungsmaßnahmen sowie ggf. auch der Feststellung des oder der verantwortlichen Störer geht (4. Senat, Beschl. v. 21.09.1993 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1997 - 2 L 363/95

    Möglichkeiten der Kostenerstattung bei gewässeraufsichtlichen Maßnahmen

    Die Frage, ob die Untersuchung der Auswirkungen stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG auf Kosten des ehemaligen Betreibers jedenfalls dann abschließend durch § 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz LAbfWG -) vom 06. Dezember 1991 (GVOBl. S. 640) geregelt ist, wenn Untersuchungsobjekt allein die Anlage selbst ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 2.1.09.1993 4 M 76/93 -), kann hier offenbleiben, weil diese Vorschrift, erst nach Durchführung der Maßnahmen; um deren Kosten es hier geht, in Kraft getreten ist.
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