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   OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18   

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https://dejure.org/2019,8451
OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18 (https://dejure.org/2019,8451)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.02.2019 - 4 MB 108/18 (https://dejure.org/2019,8451)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 4 MB 108/18 (https://dejure.org/2019,8451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • rechtsportal.de

    Definition eines Beherbergungsbetriebs für die Heranziehung zur Beitragspflicht durch Tätigkeit bei der Vermittlung und Bereitstellung einer Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268

    Pflicht des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zur Leistung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18
    Erwogen werden könnte demgegenüber auch eine Anlehnung an den steuerrechtlichen Begriff der "Betriebsstätte", wie ihn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwecks Bestimmung der Beitragspflichtigen bei Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen heranzieht, mit dem Ergebnis, dass ein auswärtiger Wohnungsvermittler nicht schon deshalb beitragspflichtig ist, weil die von ihm vermittelten Ferienwohnungen im Beitragsgebiet liegen: "Die zur Vermietung angebotenen Wohnungen stellen Betriebsstätten allenfalls für die jeweiligen Eigentümer dar, deren unternehmerischer Tätigkeit sie unmittelbar zu dienen bestimmt sind ... Für den Kläger bilden dagegen die Wohnungen, die ihm weder gehören noch zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen, nicht das Mittel, sondern den Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit ... Sein Tätigwerden bei der Vermittlung und Bereitstellung einer Ferienwohnung erfolgt in Erfüllung der mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und unterscheidet sich damit nicht von demjenigen eines Handwerkers, der in der Wohnung Reparaturen ausführt... Ein bloßes Tätigwerden in fremden Räumen reicht für die Annahme einer Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung nicht aus..." (so Bayr. VGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.03.1993 - 22 B 92.2029

    Gewerberecht: Begriff des erlaubnisbedürftigen Beherbergungsbetriebs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18
    Zweifelhaft ist, ob die Anwendung der gewerberechtlichen Auslegung des Begriffes des Beherbergungsbetriebes, wie sie vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (in Anlehnung an Bayr. VGH, Urteil vom 16. März 1993 - 22 B 92.2029 -, Rn. 11 ff., juris) vorgenommen wurde, ohne weiteres für den Bereich des Rechts der Statistik übernommen werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris) ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grund einer Interessenabwägung.
  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18
    Denn die zitierte gewerberechtliche Auslegung ist "der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums" und dem "Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des Verbraucherschutzes und des lauteren Geschäftslebens" geschuldet (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, juris, Rn. 9).
  • VG Schleswig, 28.10.2022 - 3 B 91/22

    Fristbestimmung für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit, noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 4 MB 108/18 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Beschluss vom 22. August 2019 - 3 MB 24/19 -, juris Rn. 11; Kammerbeschluss vom 15. April 2020 - 3 B 24/20 -, juris Rn. 2).
  • VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 216/17
    Entscheidend ist dabei, ob die vermittelten Unterkünfte eine unternehmerische Einheit im Sinne eines Beherbergungsbetriebes bilden, sodass die Gesamtzahl der Betten maßgeblich ist, und ob der jeweilige Inhaber mit einer bloßen Vermittlungstätigkeit Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung "anbietet" (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Februar 2019 - 4 MB 108/18 - juris Rn. 7 f.).
  • VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 108/18
    Entscheidend ist dabei, ob die vermittelten Unterkünfte eine unternehmerische Einheit im Sinne eines Beherbergungsbetriebes bilden, sodass die Gesamtzahl der Betten maßgeblich ist, und ob der jeweilige Inhaber mit einer bloßen Vermittlungstätigkeit Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung "anbietet" (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Februar 2019 - 4 MB 108/18 -, Rn. 7 f., juris).
  • VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 109/18
    Entscheidend ist dabei, ob die vermittelten Unterkünfte eine unternehmerische Einheit im Sinne eines Beherbergungsbetriebes bilden, sodass die Gesamtzahl der Betten maßgeblich ist, und ob der jeweilige Inhaber mit einer bloßen Vermittlungstätigkeit Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung "anbietet" (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Februar 2019 - 4 MB 108/18 -, Rn. 7 f., juris).
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