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   OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13   

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https://dejure.org/2014,3020
OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13 (https://dejure.org/2014,3020)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 (https://dejure.org/2014,3020)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 4 MB 82/13 (https://dejure.org/2014,3020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Art. 12 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Unterlassung von Äußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein

  • ra.de
  • datenschutzzentrum.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; GG Art. 14; BDSG § 11; BDSG § 38
    Antrag auf einstweilige Anordnung der Unterlassung von Äußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Thilo Weichert bzw. das ULD dürfen sich kritisch über ein der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegendes Apothekenrechenzentrum äußern - aber Zurückhaltung geboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Medienäußerungen eines Landesdatenschutzbeauftragten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Kritik von Datenschützer - Nur maßvolle Kritik erlaubt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Weichert darf VSA zurückhaltend kritisieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig - Medienöffentliche kritische Äußerung als eigene Auffassung gekennzeichnet sein und darf keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen enthalten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 13 B 127/12

    Über E-Zigaretten und andere behördliche Warnungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13
    Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und Informationen selbst bei zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 f., Juris Rn. 60 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.04.2012 - 13 B 127/12 -, NVwZ 2012, 767, Juris Rn. 16).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13
    Wie auch das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, kann bereits ein begründeter Gefahrenverdacht für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die dem Aufgabenbereich der handelnden Behörde unterfallen, einen hinreichenden Anlass für öffentliche Warnungen darstellen (vgl. bereits BVerwG, Urt. vom 23.5.1998 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76 f., juris Rdnr. 59).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13
    Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und Informationen selbst bei zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 f., Juris Rn. 60 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.04.2012 - 13 B 127/12 -, NVwZ 2012, 767, Juris Rn. 16).
  • VG Schleswig, 25.08.2015 - 8 D 3/15
    Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde der Beschluss des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - vom SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - wie folgt geändert:.

    Die Vollstreckungsgläubigerin stellte dem Vollstreckungsschuldner den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - am 13.11.2013 und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - am 10.03.2014 zusätzlich zur amtlichen Zustellung zu.

    gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2013 (Az.: 8 B 50/13), abgeändert durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (Az.: 4 MB 82/13) , ein Ordnungsgeld zu verhängen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Gerichtsakte aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 8 B 50/13 bzw. 4 MB 82/13 - Bezug genommen.

    Die von der Vollstreckungsgläubigerin erwirkte einstweilige Anordnung ( VG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 , abgeändert durch OVG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - ) stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.

    Zum anderen ist von Bedeutung, dass diese Äußerung in dem Beitrag deshalb wiedergegeben wird, da diese -neben anderen Äußerungen - Auslöser der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten im Jahre 2013/2014 war, welche schließlich auch zu den Entscheidungen des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - sowie des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - geführt hat.

  • VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Es kann nicht Aufgabe eines auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Verfahrens - noch dazu im einstweiligen Rechtsschutz - sein, (erstmals) eine gerichtliche Klärung streitiger Rechtsfragen herbeizuführen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 4 MB 82/13, juris Rn. 14).

    Der Referatsleiterin im MLUL ist es unter Berücksichtigung der Auffassung des SCOF und des COP und in Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Rechtsnormen nicht evident gegen ihre Auffassung sprechen, nicht verwehrt, ihre Position kundzutun, jedenfalls dann, wenn diese zukünftig als eigene Position kennzeichnet und damit eine Verabsolutierung vermeidet (hierzu vgl. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014, a.a.O., Rn. 17).

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