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   VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249   

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VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249 (https://dejure.org/2006,2782)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2006 - 4 N 05.2249 (https://dejure.org/2006,2782)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2006 - 4 N 05.2249 (https://dejure.org/2006,2782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer; Zulässigkeit eines nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelten Steuersatzes ; Gestaltungsbefugnis der Gemeinde im Rahmen ihrer Steuererhebungskompetenz; ...

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; KAG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a; KAG Art. 3
    Kommunale Steuern - Zweitwohnungsteuer; Örtliche Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Kapitalanlage; Hauptwohnung; Mietaufwand; Nettokaltmiete; Schätzung; Staffel; Pauschalierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • DÖV 2006, 925
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Mit Aufwandsteuern soll die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325/346 ff.) Anknüpfungspunkt ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden; denn konsumtiver Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne dass es auf den Zweck des Verbrauchs ankäme.

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Potenz zum Ausdruck bringt (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 348; ebenso B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a., DVBl. 2005, 1576/1577).

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 347; B.v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88, NVwZ 1990, 356; BVerwG, B.v. 17.8.2000 - 11 B 43.00, NVwZ-RR 2001, 682).

    Da es sich bei der Steuererhebung um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die mit der Abstraktion vom Einzelfall verbundenen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung notwendig einhergehenden Nachteilen stehen (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 354 f. m.w.N.; BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95, NVwZ 1998, 178/179).

    Es ist Sache des Satzungsgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit mit Blick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag unter Berücksichtigung der Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht in Abgrenzung zur temporären Vermietung festzulegen (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 348).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Andererseits setzt der Begriff der Aufwandsteuer - insoweit ist die Bezeichnung "Luxussteuer" irreführend - keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01, NVwZ 2002, 728; BFH U.v. 5.3.1997 - II R 28/95, NVwZ-RR 1998, 529).

    Demgegenüber reicht für das Innehaben einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Selbstnutzung aus (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01, NVwZ 2002, 728/729).

    Aus dem Begriff der Aufwandsteuer folgt, dass Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht nur der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Konsum für den persönlichen Lebensbedarf sein darf (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01, NVwZ 2002, 728).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Eigennutzungsmöglichkeit von nur vier Wochen im Jahr die gesamte Jahressteuer auslöst (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98, BVerwGE 109, 188); bei zwei Monaten Nutzungsmöglichkeit ist die volle Veranlagung dagegen nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01, NVwZ 2002, 728).

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 347; B.v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88, NVwZ 1990, 356; BVerwG, B.v. 17.8.2000 - 11 B 43.00, NVwZ-RR 2001, 682).

    Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, dass die Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar ist, so dass die Steuerlast messbar und für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG, B.v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88, NVwZ 1990, 356 m.w.N.).

    Er steht in einem sachlichen Bezug zu dem Aufwand des Steuerschuldners, der mit der Vorhaltung der Zweitwohnung für den persönlichen Bedarf getätigt wird, und vermag diesen realitätsnah abzubilden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1989, a.a.O. S. 356; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89, NVwZ 1990, 568/569; U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02, NVwZ 2003, 753 f.).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Er steht in einem sachlichen Bezug zu dem Aufwand des Steuerschuldners, der mit der Vorhaltung der Zweitwohnung für den persönlichen Bedarf getätigt wird, und vermag diesen realitätsnah abzubilden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1989, a.a.O. S. 356; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89, NVwZ 1990, 568/569; U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02, NVwZ 2003, 753 f.).

    Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02, NVwZ 2003, 753 f.).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Da es sich bei der Steuererhebung um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die mit der Abstraktion vom Einzelfall verbundenen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung notwendig einhergehenden Nachteilen stehen (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 354 f. m.w.N.; BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95, NVwZ 1998, 178/179).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer steht aus Gründen der Praktikabilität einer Steuererhebung auch für vorübergehend anders - d.h. nicht für die eigene Lebensführung - genutzte Zeiträume nicht entgegen; insoweit kann der Eigentümer die Steuerlast auf den Mieter abwälzen und vermag sich auf diese Weise einer unverhältnismäßigen Belastung zu entziehen (BVerwG, B.v. 20.2.1996 - 8 B 20.96, DVBl. 1996, 1049; U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95, NVwZ 1998, 178/179).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 36.89

    Örtliche Aufwandssteuer - Steuer - Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    2.2 Die Zweitwohnungsteuer ist auch keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig (BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89, NVwZ 1990, 568 m.w.N.).

    Er steht in einem sachlichen Bezug zu dem Aufwand des Steuerschuldners, der mit der Vorhaltung der Zweitwohnung für den persönlichen Bedarf getätigt wird, und vermag diesen realitätsnah abzubilden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1989, a.a.O. S. 356; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89, NVwZ 1990, 568/569; U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02, NVwZ 2003, 753 f.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Das Merkmal des Innehabens für den persönlichen Lebensbedarf schließt die Besteuerung von Wohnungen aus, die als reine Vermögensanlage zur Erzielung von Einkünften gem. § 21 EStG gehalten werden (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93, BVerwGE 99, 303/305).

    Ob die Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf gehalten wird und damit der Steuertatbestand des § 2 ZwStS erfüllt ist, ist unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40.93, BVerwGE 99, 303/306 f. im Anschluss an BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 u.a., NVwZ 1996, 57 f.).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Einer über Art. 3 Abs. 1 KAG hinausgehenden expliziten gesetzlichen Regelung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer und inhaltlicher Vorgaben z.B. zum Steuersatz bedarf es mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage nicht; das hat der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tag (Az. 4 N 04.2798) näher ausgeführt.

    Deshalb ist die satzungsrechtliche Regelung des Steuermaßstabs nicht zu beanstanden, wie der Senat heute in dem Parallelverfahren (Az. 4 N 04.2798) entschieden hat.

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Potenz zum Ausdruck bringt (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 348; ebenso B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a., DVBl. 2005, 1576/1577).

    Zum anderen würde die Inbezugnahme auch des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG bei der Auslegung des § 2 ZwStS jedenfalls mit Blick auf sog. "Erwerbszweitwohnungen" gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen (BVerfG, B.v. 11.10.2005, a.a.O. S. 1576).

  • BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249
    Der Umstand, dass mittlerweile zahlreiche bayerische Gemeinden von diesem Instrument Gebrauch gemacht haben, nimmt der einzelnen Zweitwohnungsteuer nicht ihren normativen Ortsbezug (BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102.03 ).

    Mit der Zweitwohnungsteuer dürfen neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden (BVerwG, B.v. 27.10.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96

    Kommunalabgaben: Zweitwohnungssteuer bei zeitweiliger Vermietung

  • BVerwG, 15.05.2000 - 11 BN 3.99
  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

  • VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86

    Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern

  • BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

  • BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Gewerbesteuer.

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6523

    Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 82 ff.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 59 und 4 N 05.2249 - juris Rn. 40) ist die Zweitwohnungsteuer der Einkommensteuer nicht gleichartig.

    (1) Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in § 4 Abs. 1 ZwStS ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - NVwZ 2003, 753 (754); vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 48).

    (2) Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist ebenso nach ständiger Rechtsprechung zulässig (s. jüngst hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - juris).

    (4) Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZwStS ist auch hinreichend bestimmt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Die Schätzungsbefugnis der Gemeinde bei § 4 Abs. 3 ZwStS rechtfertigt sich bereits aus der Erkenntnis, dass in den Fällen der Nutzung durch den Eigentümer mangels Mieteinnahmen ein konkreter Anhaltspunkt zur Bemessung nicht zur Verfügung steht (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Denn § 4 Abs. 3 ZwStS benennt durch die Bezugnahme auf "Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung" die Parameter der Schätzung (BayVGH, B.v. 4.3.2021, a.a.O.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Eine etwaige Ausweichreaktion hängt vielmehr maßgeblich vom Willen der Steuerpflichtigen ab (BVerfG, B.v. 15.1.2014, a.a.O., Rn. 50, 85; vgl. zu diesem zulässigen Lenkungszweck auch: BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102/03 - BeckRS 2003, 25337; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 58; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 39).

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6827

    Beurtreilungsmaßstäbe bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei

    (1) Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in § 4 Abs. 1 ZwStS ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - NVwZ 2003, 753 (754); vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 48).

    (2) Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist ebenso nach ständiger Rechtsprechung zulässig (s. jüngst hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - juris).

    (3) Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZwStS ist auch hinreichend bestimmt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Die Schätzungsbefugnis der Gemeinde bei § 4 Abs. 3 ZwStS rechtfertigt sich bereits aus der Erkenntnis, dass in den Fällen der Nutzung durch den Eigentümer mangels Mieteinnahmen ein konkreter Anhaltspunkt zur Bemessung nicht zur Verfügung steht (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Denn § 4 Abs. 3 ZwStS benennt durch die Bezugnahme auf "Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung" die Parameter der Schätzung (BayVGH, B.v. 4.3.2021, a.a.O.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Eine etwaige Ausweichreaktion hängt vielmehr maßgeblich vom Willen der Steuerpflichtigen ab (BVerfG, B.v. 15.1.2014, a.a.O., Rn. 50, 85; vgl. zu diesem zulässigen Lenkungszweck auch: BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102/03 - BeckRS 2003, 25337; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 58; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Das hat der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden (Urteile vom 4.4.2006 - 4 N 04.2798, BayVBl 2006, 500 ff., und 4 N 05.2249, BayVBl 2006, 504 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen); an dieser Auffassung hält er auch mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin fest.
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