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   VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 N 91.3749, 4 N 92.80, 4 N 92.324   

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VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 N 91.3749, 4 N 92.80, 4 N 92.324 (https://dejure.org/1992,32627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.1992 - 4 N 91.3749, 4 N 92.80, 4 N 92.324 (https://dejure.org/1992,32627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749, 4 N 92.80, 4 N 92.324 (https://dejure.org/1992,32627)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (im Anschluss an BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    Mit Schriftsatz vom 29. März 2018 lässt er abschließend auf seine bisherigen Ausführungen und die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u.a. - verweisen.

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    Die Rechtssetzung des Verordnungsgebers bleibt nicht nur von Verfassungs wegen, sondern auch nach einfachem Gesetzesrecht stets an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung gebunden (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    d) Es begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken, alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen staatlichen Aufwendungen eines Jahres für Gemeinschaftsunterkünfte ausländischer Flüchtlinge zusammen zu rechnen und die Summe durch die durchschnittliche Belegungszahl in diesem Jahr zu teilen (vgl. bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG, wonach die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern zugleich auch nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer zu bemessen ist, wird durch diese - im Gebührenrecht allgemein übliche - typisierende Betrachtung nicht verletzt (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Damit steht fest, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe sowohl für die Unterkunft, die Verpflegung und die Haushaltsenergie in §§ 23 und 24 DVAsyl völlig unabhängig von den ihm tatsächlich entstehenden Gesamtaufwendungen (vgl. zur Verbindlichkeit dieses Maßstabes bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG) festgelegt hat.

    Ein Vergleich mit marktüblichen Mietpreisen ist deshalb schon aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs inkorrekt (so auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Auch soweit der Verordnungsgeber sich hinsichtlich der Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie (§ 24 DVAsyl) an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch orientiert, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation, da die tatsächlich für Verpflegung und Haushaltsenergie in den Einrichtungen des Freistaats entstehenden Kosten vollkommen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Erheblichkeit des tatsächlichen Aufwands als grundlegendem Maßstab der Gebührenermittlung und - festlegung auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    Trotz ausdrücklicher Rüge der Antragsteller wurden die Gesamtkosten nicht detailliert aufgeschlüsselt, sodass hätte überprüft werden können, ob es sich überhaupt um ansatzfähige Kosten handelt, noch wurde die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze und ihre Belegung mitgeteilt (vgl. zu diesen Mindestanforderungen auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen (wie bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]).

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Äquivalenzprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71; siehe hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    Die grundsätzliche Freiheit des Verordnungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die die Verordnung dieselben Rechtsfolgen knüpft und die sie damit als rechtlich gleich qualifiziert, wird allerdings durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt; zum einen durch das Gebot der Ausrichtung der Abgaben- und Gebührenlast an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559; B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71 a.E.) und zum anderen durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 121, 108 [119 f.]; 126, 400 [417]; 127, 224 [245]; 132, 179 [189] Rn. 32; 138, 136 [181] Rn. 123; 139, 1 [13] Rn. 40; 148, 147 [184] Rn. 96).

    Deshalb noch einmal: Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]; VGH BW, U.v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; U.v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    Für die Festsetzung von angemessenen Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte ist es aufgrund der von vornherein fehlenden Vergleichbarkeit der Unterkünfte des Antragsgegners mit Wohnungen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]) vollkommen irrelevant, welchen Anteil ihres Haushaltseinkommens Alleinlebende an der Schwelle zur Armutsgefährdung im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland für Wohnkosten aufzuwenden hatten, dass dieser Anteil 57, 2 Prozent betragen hat, der Schwellenwert für die Armutsgefährdung 2017 bei 1.096,00 Euro gelegen hat, zur Vermeidung einer Überforderung darauf abgestellt worden sei, welche Quote Alleinlebende, nicht armutsgefährdete Teile der Bevölkerung für Wohnkosten aufzuwenden hatten, dass dieser Anteil bei einem Drittel des verfügbaren Einkommens liege, hiervon ausgehend die Obergrenze für die im Einzelfall festzusetzende Gebühr 365, 33 Euro betrage (1.096,00 Euro: 3) und zur Unterschreitung dieses Betrages bezogen auf die volle Benutzungsgebühr des Jahres 2017 in Höhe von 591, 90 Euro ein allgemeiner Sozialabschlag (365,33 x 100 : 591, 90 = 61, 72) in Höhe von mindestens 38 Prozent (genau: 38, 28) festzulegen gewesen sei, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums auf 40 Prozent angehoben worden sei, was für das Jahr 2017 bei einer vollen Benutzungsgebühr von 591, 90 Euro eine tatsächliche Gebühr in Höhe von 355, 14 Euro nach Gewährung des allgemeinen Sozialabschlags zur Folge habe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 9 A 1.19

    Gebührensatzung; Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Nutzungsentgelt;

    Eine solche Einheitsgebühr begegnet im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73).

    Deshalb fehlt es schon an der Vergleichbarkeit mit privatem Wohnraum (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 37; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 N 04.324 -, juris Rn. 4; ferner Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 6, Rn. 489b).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

    Eine solche Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73).

    Deshalb fehlt es schon an der Vergleichbarkeit mit privatem Wohnraum (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 37; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 N 04.324 -, juris Rn. 4; ferner Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6, Rn. 489b).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

    Eine solche Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73).

    Deshalb fehlt es schon an der Vergleichbarkeit mit privatem Wohnraum (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 37; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 N 04.324 -, juris Rn. 4; ferner Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6, Rn. 489b).

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