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   BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90   

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BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für spätere Enteignung bei Festsetzung des Bebauungsplans - Öffentliche Grünfläche - Fläche für den Gemeinbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche für Gemeinbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3297 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 873
  • NJ 1991, 228
  • VBlBW 1991, 428
  • DVBl 1991, 826
  • DÖV 1991, 510
  • BauR 1991, 299
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerwG, 10.05.1988 - 4 NB 11.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 05.08.1988 - 4 NB 23.88

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 NB 19.88

    Planungsschäden und Abwägungsgebot; Fehlende enteignungsrechtliche Vorwirkungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Ferner kann offenbleiben, inwieweit es sich bei den in § 39 ff. BauGB geregelten Ansprüchen - insbesondere aber bei der in § 40 Abs. 3 BauGB vorgesehenen Geldentschädigung - um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelt (vgl. dazu Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 40, Rdziff. 2), wogegen im Hinblick auf den nach der neueren Rechtsprechung zugrunde zu legenden formalen Enteignungsbegriff (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 mit weiteren Nachweisen) Bedenken bestehen können.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, hat nicht die Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. BVerwG BauR 1991, 299, Juris RN 3 "Götzenturmpark").

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  .
  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 S. 36 und Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12).
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