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   BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92   

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BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92 (https://dejure.org/1992,2193)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1992 - 4 NB 19.92 (https://dejure.org/1992,2193)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 (https://dejure.org/1992,2193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Veränderungssperre - Planfeststellungsbeschluß - Dauer der Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 475
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 54.87

    Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung nach Änderung der rechtlichen oder

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92
    Im übrigen ist höchstrichterlich geklärt, daß eine Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit befugt ist, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für das Vorhaben noch - wenn auch unter Umständen nur gegen Entschädigung - zu ändern (BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 54.87 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Normtextes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 29 = DÖV 1990, 746 = ZfBR 1990, 148).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92
    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll aufrechterhalten werden können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß die Gemeinde auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = UPR 1991, 447 = DVBl. 1992, 37 = NVwZ 1992, 567).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses stehe nicht entgegen, dass bis zur Beschlussfassung über die Veränderungssperre ein längerer Zeitraum verstrichen sei; die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 (- 4 NB 19.92 -).

    Sie trägt damit vornehmlich den Interessen des von einer Veränderungssperre betroffenen Bauherrn Rechnung (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 -, juris Rn. 7).

    Ebenso wenig enthält sie Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

    Eine Veränderungssperre kann daher auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, beschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

    Allerdings kann ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre Rückschlüsse auf den Fortbestand der gemeindlichen Planungsabsichten zulassen (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass zwischen der Fassung dieses Beschlusses und dem Erlass der Veränderungssperre höchstens eine bestimmte Zeitspanne liegen dürfe (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 NB 19.92 - u. v. 08.01.1993 - 4 B 258.92 - jeweils juris).

    Wenn eine Gemeinde beispielsweise ihre ursprünglichen und durch den Aufstellungsbeschluss dokumentierten Planungsabsichten zwischenzeitlich aus welchen Gründen auch immer längst aufgegeben hat, so besteht keine Veranlassung, eine Veränderungssperre zu erlassen; denn Maßnahmen zur Sicherung einer Planung setzen notwendigerweise sicherungsfähige Planungen voraus (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992, a.a.O. u. v. 09.04.2003 - 4 B 75.02 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 8 S 410/00 - juris; Beschl. d. Kammer v. 02.11.2020 - 2 K 4266/20 - nicht veröffentlicht; Hornmann, in: BeckOK BauGB, 50.

  • BVerwG, 02.10.1998 - 4 B 72.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsprozeß; Bauvorbescheid;

    Zwar hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden, daß eine Gemeinde nicht gehindert ist, einen Bauantrag, der nach bestehender Rechtslage positiv beschieden werden muß, zum Anlaß zu nehmen, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, auf seiner Grundlage eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 1989 BVerwG 4 B 236.88, vom 26. Juni 1992 BVerwG 4 NB 19.92 und vom 21. Dezember 1993 BVerwG 4 NB 40.93 Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nrn. 13, 21 und 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

    Eine Veränderungssperre kann auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, beschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 - derzeit noch nicht veröffentlicht).

    Derartige Umstände, die das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB auslösen, können bereits vorliegen, wenn der Aufstellungsbeschluß über den Bebauungsplan gefaßt wird; sie können aber auch erst später eintreten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 -, s.o.).

  • VGH Bayern, 11.03.2015 - 22 ZB 14.2823

    Gewerberechtliche Erlaubnis für die Schaustellung von Personen (Table-Dance)

    Zudem versteht es sich von selbst, dass ein Beschlussbedarf für eine Veränderungssperre aus der Sicht der Gemeinde in aller Regel erst dann gegeben ist, wenn Umstände vorliegen oder erkennbar werden, welche die Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten gefährden oder erschweren (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2012 - 22 CS 12.2328 - juris Rn. 31 im Anschluss an BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19.92 - NVwZ 1993, 475).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 8 S 410/00

    Veränderungssperre: Zeitspanne zwischen Erlass und Aufstellungsbeschluss;

    Der Wirksamkeit einer Veränderungssperre steht nicht entgegen, dass zwischen ihrem Erlass und der Fassung des Aufstellungsbeschlusses eine längere Zeitspanne liegt, solange nicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Gemeinde ihre ursprünglichen Planungsabsichten zwischenzeitlich aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Beschl v 26.6.1992 - 4 NB 19/92 -, NVwZ 1993, 475 und Beschl v 8.1.1993 - 4 B 258/92 -, BRS 55 Nr. 96).

    Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass zwischen der Fassung dieses Beschlusses und dem Erlass der Veränderungssperre höchstens eine bestimmte Zeitspanne liegen dürfe (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992 - 4 NB 19.92 -, NVwZ 1993, 475; Beschl. v. 8.1.1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96).

    Wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, kann allerdings das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Erlass einer Veränderungssperre die Frage aufwerfen, ob die Gemeinde ihre ursprünglichen Planungsabsichten zwischenzeitlich aufgegeben hat, da unter dieser Voraussetzung keine Veranlassung zum Erlass einer Veränderungssperre bestehen würde (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2020 - 25 K 1079/19
    BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 21 - juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 8 S 410/00 - juris Rn. 9 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2017 - 25 K 2717/16 - juris Rn. 86 f.
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2006 - 1 ME 147/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Bauvorhabens (Vier-

    Gerade der "unverbrauchte" Blick eines privaten Investors auf die Möglichkeiten, welche die gegenwärtige planungsrechtliche Situation eröffnet, darf der Gemeinde Anlass zu Überlegungen sein, ob sie diese dem Bauvorhaben günstige Konstellation wirklich beibehalten oder aufgrund nunmehr entwickelter städtebaulicher Vorstellungen ändern will (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1992 - 4 NB 19.92 -, NVwZ 1993, 475 = BRS 54 Nr. 73).
  • BVerwG, 09.04.2003 - 4 B 75.02

    Voraussetzungen für eine und zulässige Dauer einer Zurückstellung von Baugesuchen

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre auch erst einige Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss erlassen werden darf und dies jedenfalls auch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist, als die längstmögliche Dauer der Sperre, zulässig ist (Beschluss vom 26. Juni 1992 BVerwG 4 NB 19.92 NVwZ 1993, 475 = BRS 54 Nr. 73).
  • BVerwG, 23.08.2023 - 4 BN 18.23

    Erlass einer Veränderungssperre: Zeitspanne bis Aufstellung eines B-Plans?

    Dieser Zeitraum kann auch länger sein als die in § 17 BauGB geregelte Dauer der Veränderungssperre (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 21 S. 10).
  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

  • OVG Niedersachsen, 25.02.1994 - 1 L 5673/92

    Gemeinde; Planungshoheit ; Verletzung; Bauvoranfrage; Baugenehmigungsbehörde;

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2013 - 1 KN 69/11

    Möglichkeit der Heilung von Ausfertigungsmängel im ergänzenden Verfahren nach §

  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 15 ZB 12.1562

    (Hilfsweise) Umstellung einer Verpflichtungs- in eine

  • VG Minden, 16.04.2015 - 9 K 3528/13

    Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung eines

  • BVerwG, 26.05.2008 - 4 B 31.08

    Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtvorliegens der grundsätzlichen

  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 2 B 55/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von

  • VG Berlin, 18.05.2018 - 19 K 372.15
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 1 KN 254/10

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre mit dem Ziel des Ausschlusses einer

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2011 - 1 MN 112/11

    Planerische Möglichkeiten einer Gemeinde zur Steuerung der Erweiterung sowie der

  • OVG Saarland, 31.03.2003 - 1 N 1/03

    Nichtigkeit der Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen

  • OVG Saarland, 15.03.2003 - 1 N 1/03
  • VG Aachen, 06.03.2007 - 3 K 1674/05

    Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.08.2004 - 2 R 31/04

    Keine Veränderungssperre für nicht (mehr) beabsichtigte Planung

  • VG Stade, 13.04.2005 - 1 A 309/04

    Rechtmäßigkeit eines negativen Bauvorbescheides für die Zulassung von

  • VG Minden, 05.11.2009 - 9 K 679/09

    Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines

  • VG Wiesbaden, 01.10.2008 - 4 K 869/08

    Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für drei

  • VG Minden, 15.07.2011 - 9 K 3361/09

    Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines

  • VG Koblenz, 25.04.2022 - 1 K 1092/21

    Kein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus an den Rheinanlagen in Andernach

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