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   BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87   

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BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung ohne erneute Bürgerbeteiligung; Bestimmtheit von Festsetzungen [Belastung mit Leistungsrecht]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bebauungsplan - Beteiligungsverfahren - Änderung - Auslegung des Entwurfs - Betroffene Bürger - Träger öffentlicher Belange - Gelegenheit zur Stellungnahme - Ausdrücklicher Vorschlag - Klarstellung von Festsetzungen - Flächenfestsetzung - Festsetzung der Tiefenlage - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 822
  • ZfBR 1988, 90
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 , Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 , Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Die Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen zu einer Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs nach öffentlicher Auslegung gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB ), durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ausnahmsweise auch auf das in § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) vorgesehene vereinfachte Beteiligungsverfahren verzichtet werden kann, ohne daß dies für die Gültigkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, ist von allgemeiner, über den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Dies wäre nämlich auch dann der Fall gewesen, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachgekommen wäre: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgelegte Rechtsfrage in der Besetzung mit fünf Richtern zu befinden (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 (173 f.]).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 ).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Auch im Falle des § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO besitzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gleiche Funktion wie eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. zur Besetzung der Richterbank bei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 7 VwGO im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    vgl. in diesem Zusammenhang zur Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, juris Rn. 22; siehe zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren nach § 3 BauGB: BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 12, vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 19, vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 34, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; für eine Spezialität von §§ 3 ff. BauGB im Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz während des Bauleitplanverfahrens: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 3 Rn. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet VR 08 (Michelsdorf) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - BRS 47 Nr. 4).

    Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 ).

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