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   BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92   

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BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92 (https://dejure.org/1992,6749)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1992 - 4 NB 23.92 (https://dejure.org/1992,6749)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1992 - 4 NB 23.92 (https://dejure.org/1992,6749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag gegen veränderte Bebauungspläne - Antragsbefugnis unter Berücksichtigung privater Interessen - Möglichkeit einer Verbesserung der Rechtsstellung durch Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes - Verletzung der Vorlagepflicht durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Die Antragsgegnerin macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von den Beschlüssen des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = BRS 49 Nr. 37) und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - (BVerwGE 78, 85 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74 = BRS 47 Nr. 185) ab.

    Ob letzteres der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (so ausdrücklich die Beschlüsse vom 28. August 1987 und vom 9. Februar 1989 a.a.O.).

    Im Beschluß des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (BRS 49 Nr. 37) ist unter starker Betonung der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Einzelfalles lediglich aufgezeigt worden, daß auch Fallgestaltungen "denkbar" seien, in denen der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern könne, obwohl eine für ihn verbindliche Genehmigung nicht erteilt worden ist.

    Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Februar 1989 (a.a.O.) betont, daß sich bei Nichtigerklärung des Bebauungsplans die Erfolgsaussichten des Antragstellers für einen etwa beabsichtigten Folgenbeseitigungsantrag verbessern könnten und daß für eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Normenkontrolle schon jetzt "auf der Hand liegen" müsse, daß eine nachfolgende Klage gegen die verwirklichte Festsetzung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos sein werde.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Die Antragsgegnerin macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von den Beschlüssen des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = BRS 49 Nr. 37) und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - (BVerwGE 78, 85 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74 = BRS 47 Nr. 185) ab.

    Der Senat hat diesen - immerhin noch Raum für abweichende Einzelfallgestaltungen lassenden - Regelbefund damit begründet, daß an den Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren, wie insbesondere solche auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme einer unanfechtbaren Baugenehmigung, bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn "regelmäßig" fernlägen und auch die Möglichkeit, künftige Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung auf einer nach Wegfall des Bebauungsplans veränderten und möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Rechtsgrundlage zu beurteilen, nicht hinreichend konkret sei, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die durch unanfechtbare Baugenehmigung zugelassene und tatsächlich verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans zu bejahen (BVerwGE 78, 85 [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]).

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Soweit die Nichtvorlagebeschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des OVG Berlin vom 10. Juli 1981 - 2 A 2.80 - (BRS 38, Nr. 51) rügt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1982 - 5 S 2520/81

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung der baulichen Nutzbarkeit;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Schließlich besteht wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung auch keine Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 12. August 1982 - 5 S 2520/81 - (BRS 39 Nr. 40).
  • BVerwG, 26.06.1991 - 4 B 76.91

    Reichweite des Anspruchs auf Folgenbeseitigung bei einem für nichtig erklärten

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Zum einen sind die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Folgenbeseitigung gegen eine auf der (alleinigen) Grundlage eines für nichtig erklärten Bebauungsplans durchgeführte Straßenplanung höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärt (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 26. Juni 1991 - BVerwG 4 B 76.91 -).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
    Ein Teil der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - BRS 40 Nr. 38; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3.76 - BRS 36 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1979 - VI C 9.77 - BRS 35 Nr. 27) betrifft - im Unterschied zu dem vom Normenkontrollgericht entschiedenen Fall - jeweils Sachlagen, die mit derjenigen bei einer nachträglichen Legalisierung eines Straßenbauvorhabens im Wege eines neuen Bebauungsplans oder einer Planfeststellung schon wegen der Bestandskraftproblematik keine wesentlichen Gemeinsamkeiten aufweisen und daher nicht Grundlage für eine Divergenz sein können.
  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung;

    Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 23.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits dargelegt - den Rechtssatz, dass aus der Nichtigkeit einer vorangegangenen Änderung eines Bebauungsplans zwingend die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden teilweisen Änderung desselben Bebauungsplans folge, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der Festsetzungen dieser weiteren Änderung in irgendeiner Weise ankomme, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.1997 - 7a D 50/93

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    BVerwG, Beschluß vom 6. November 1992 - 4 NB 23/92 - , S. 7 des Beschlußabdrucks,.

    zu diesem Kriterium: BVerwG, Beschluß vom 6. November 1992 - 4 NB 23/92 -, S. 9 des Beschlußabdrucks; OVG NW, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 10a D 4/95.NE -.

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 52.05

    Automatischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines

    Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 BVerwG 4 NB 23.92 (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof wie bereits dargelegt den Rechtssatz, dass aus der Nichtigkeit einer vorangegangenen Änderung eines Bebauungsplans zwingend die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden teilweisen Änderung desselben Bebauungsplans folge, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der Festsetzungen dieser weiteren Änderung in irgendeiner Weise ankomme, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 50.05

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Antragsbefugnis gegen eine gemeindliche

    Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 BVerwG 4 NB 23.92 (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof wie bereits dargelegt den Rechtssatz, dass aus der Nichtigkeit einer vorangegangenen Änderung eines Bebauungsplans zwingend die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden teilweisen Änderung desselben Bebauungsplans folge, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der Festsetzungen dieser weiteren Änderung in irgendeiner Weise ankomme, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1993 - 11a NE 53/89

    Bauplanungsrecht: Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei

    Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, keineswegs immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185, Beschluß vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 und Beschluß vom 6. November 1992 - 4 NB 23.92 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1998 - 11a D 157/94

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Möbelmarkt; Gestiegene

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185, Beschluß vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37, und Beschluß vom 6. November 1992 - 4 NB 23.92 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94

    Auslegung von mehreren versehentlich genehmigten Bauvorlagen; Verhältnis von

    Im übrigen ist anerkannt und auch vom beschließenden Senat wiederholt ausgeführt worden, daß auch unter der Geltung des BauGBMaßnahmenG nicht etwa alle entgegenstehenden anderen Belange hintanzusetzen sind (vgl. zur Bauleitplanung, Senatsbeschluß v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993 - 4 NB 23.92 - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572, zur Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB, Senatsbeschluß v. 3.12.1993 - 8 S 2378/93 -).
  • BVerwG, 18.11.1993 - 4 NB 41.93

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im

    Das ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1993 - BVerwG 4 NB 23.92 - DVBl 1993, 1100 = BauR 1993, 572 [BVerwG 28.06.1993 - 4 NB 23/93]).
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