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   BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93   

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BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93 (https://dejure.org/1993,9183)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.1993 - 4 NB 25.93 (https://dejure.org/1993,9183)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 1993 - 4 NB 25.93 (https://dejure.org/1993,9183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Normenkontrollklage - Verletzung der Vorlagepflicht eines Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Abgesehen davon, daß das Normenkontrollgericht auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt, da der Senat bereits entschieden hat, daß es von den - einer grundsätzlichen Klärung unzugänglichen - jeweiligen Umständen des Falles abhängt, ob der Schutz der freien Aussicht oder die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms als abwägungsrelevanter Belang einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. die Beschlüsse vom 3. Januar 1983 - BVerwG 4 B 224.82 - ZfBR 1983, 209 und vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Ist die Interessenbeeinträchtigung des Grundstückseigentümers so geringfügig, daß sie bei der Abwägung nach den vom Senat im Beschluß vom 9. November 1979 aufgestellten Grundsätzen außer Betracht bleiben darf, so braucht die Gemeinde auch die Wertminderung, die sich als die Folge einer solchen abwägungsirrelevanten Betroffenheit darstellt, nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. zur Bedeutung der Wertminderung - allerdings bezogen auf den aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleiteten Nachbarschutz - z.B. das Senatsurteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 54 sowie den Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 S. 86, 87).
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Ist die Interessenbeeinträchtigung des Grundstückseigentümers so geringfügig, daß sie bei der Abwägung nach den vom Senat im Beschluß vom 9. November 1979 aufgestellten Grundsätzen außer Betracht bleiben darf, so braucht die Gemeinde auch die Wertminderung, die sich als die Folge einer solchen abwägungsirrelevanten Betroffenheit darstellt, nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. zur Bedeutung der Wertminderung - allerdings bezogen auf den aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleiteten Nachbarschutz - z.B. das Senatsurteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 54 sowie den Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 S. 86, 87).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht habe sich mit seiner Auffassung, die Antragsteller erlitten wegen der behaupteten Wertminderung ihrer Grundstücke keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, in Gegensatz zu dem Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (NJW 1980, 1061 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] = BVerwGE 59, 87) gesetzt, in dem der Senat ausgeführt habe, daß ein Nachteil gegeben ist, wenn der Antragsteller durch die zu kontrollierende Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, und in dem der Senat klargestellt habe, daß die als Abwägungsmaterial beachtlichen Interessen sich im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder auf das beschränken, was nach Art. 14 oder Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gegen entschädigungslose Eingriffe geschützt ist.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Die geltend gemachte Abweichung von dem Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - (NVwZ 1988, 728 = Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 03.01.1983 - 4 B 224.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei baurechtskonformer Genehmigung nach

    Auszug aus BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93
    Abgesehen davon, daß das Normenkontrollgericht auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt, da der Senat bereits entschieden hat, daß es von den - einer grundsätzlichen Klärung unzugänglichen - jeweiligen Umständen des Falles abhängt, ob der Schutz der freien Aussicht oder die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms als abwägungsrelevanter Belang einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. die Beschlüsse vom 3. Januar 1983 - BVerwG 4 B 224.82 - ZfBR 1983, 209 und vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes - anders als dies beim Interesse am Erhalt der Ortsrandlage zum Außenbereich der Fall ist (vgl. zum Ausblick und zum Verkehrswert in solchen Fällen BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.1993 - 4 NB 25.93 -, juris, und vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895) - ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial.
  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 1 C 13/17

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; Abwägungsgebot;

    Wann demnach ein privater Belang der Erhaltung einer besonderen Aussichts- und Ortsrandlage so stark betroffen ist, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 22. August 2000 a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 31/10

    Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Ausweisung eines nicht mehr

    Mit Blick auf diese Abwägungsparameter und Planungsfolgen kann nicht die Rede davon sein, dass der Bebauungsplan Nr. für die Antragsteller notwendig zu einem signifikanten Grundstückswertverlust führt, der ihm - ungeachtet dessen, dass eine Wertminderung nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens hat -, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993- 4 NB 25.93 -, juris Rn. 2, auf der Abwägungsebene entgegengestanden hätte.
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