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   BVerwG, 23.07.1993 - 4 NB 26.93   

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https://dejure.org/1993,10312
BVerwG, 23.07.1993 - 4 NB 26.93 (https://dejure.org/1993,10312)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1993 - 4 NB 26.93 (https://dejure.org/1993,10312)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 (https://dejure.org/1993,10312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der so bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Normenkontrollverfahren - Erfordernis des Vorliegens einer beschlussmäßigen Billigung einer Sanierungssatzung - Ausgestaltung der Billigung der Satzung - Zulässigkeit der Verwendung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.10.1978 - 4 C 48.76

    Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1993 - 4 NB 26.93
    Zwar tritt eine Sanierungssatzung nicht bereits durch Zeitablauf außer Kraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1 = NJW 1979, 2577).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 94.79

    Genehmigung für die Erstellung eines Wohnhauses - Folgen der Stellung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1993 - 4 NB 26.93
    Es ist auch bereits zur sanierungsrechtlichen Entwicklungsverordnung geklärt, daß eine formlose Billigung durch die Gemeindevertretung genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - DVBl 1982, 537 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 94/79]).
  • BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02

    Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung;

    Etwaigen Missbräuchen soll bereits im Ansatz entgegengewirkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - BVerwG 4 NB 26.93 - Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 1 KN 53/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer (ausschließlichen) Bekanntmachung einer

    Das ist zulässig, eine förmliche Begründungspflicht für die Satzung trifft die Gemeinde nicht (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1993 - 4 NB 26.93 -, Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 38.18

    Dokumentation der Abwägungserwägungen der Gemeinde trotz fehlender förmlicher

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise - wie etwa beim der Bauleitplanung (vgl. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) - etwas Anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2006 - 6 C 19.05 - juris Rn. 16); entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, B.v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; B.v. 23.7.1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7 zu einer Sanierungssatzung).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 34.18

    Darlegen der Abwägungsgründe der Gemeinde durch Dokumentation bei Erlass einer

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 35.18

    Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 37.18
    Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 36.18
    Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 8 S 117/96

    Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung wegen den Sanierungszielen

    Die Frage der zukünftigen Nutzung des Sanierungsgebiets gewinnt vielmehr erst im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung Bedeutung, da hierfür gemäß § 145 Abs. 2 BauGB Voraussetzung ist, daß das Vorhaben, die Teilung des Grundstücks, der Rechtsvorgang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung nicht unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978 - 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 1; Beschl. v. 23.7.1993 - 4 NB 26.93 -, Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4).
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