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   BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93   

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BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,9621)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,9621)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,9621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im Normenkontollverfahren - Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an eine krankheitsbedingte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10609.83

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist - Sinn und

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93
    Denn zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen, die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragen werden müssen, gehören notwendigerweise auch die Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1984 - BVerwG 9 B 10609.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 142).
  • BVerwG, 19.07.1962 - VIII B 186.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93
    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, daß der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1962 - BVerwG 8 B 186.60 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20).
  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

    a) Eine Krankheit kann nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist durchgreifen, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1962 - 8 B 186.60 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20 und vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 S. 57).
  • BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08

    Beschwerdefrist und Vertretungszwang für die Einlegung der

    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschluss vom 27. September 1993 BVerwG 4 NB 35.93 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).
  • BGH, 08.01.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13

    Entschuldigung einer Fristversäumnis wegen Krankheit bei Vorliegen einer

    Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene zu eigenem Handeln unfähig und auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, juris Rn. 7).
  • BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische

    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1993 4 NB 35.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 185).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12

    Anforderungen an die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 und vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 ZB 20.3171

    Beurteilungskompetenz des Gerichts über Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit eines

    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 - 4 NB 35/93 - juris).
  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 - 4 NB 35/93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).
  • BGH, 18.11.2013 - AnwZ (Brfg) 64/13

    Zurückweisung eines auf eine Erkrankung gestützten Wiedereinsetzungsantrags wegen

    Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß zu eigenem Handeln unfähig, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 48/19

    Übernahme eines Verfahrens als Hauptpartei; ortsübliche Bekanntmachung an

    Dies ist dann der Fall, wenn sie so schwer wog, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (so BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 1 A 3230/20 -, juris Rn. 14).
  • LSG Bayern, 18.01.2005 - L 15 V 16/02

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgen der Versäumung

    Durch Krankheit wird die Versäumung der Frist zur Einlegung zwar grundsätzlich schon dann entschuldigt, wenn sie so schwer war, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht mit der Beschwerdeeinlegung beauftragt und in gebotenem Umfang informiert werden konnte (vgl. z.B. BVerwG vom 19.07.1962, Az.: VIII B 186.60 in DVBl 1963, 684 und in MDR 1962, 931; das BSG zitiert diese Entscheidung in Az.: 9a BVg 10/91 vom 25.02.1992 und in Az.: 4 NB 35/93 vom 27.09.1993); die von der Klägerin geschilderte Stresssituation erfüllt diese Kriterien einer Krankheit nicht, entsprechende ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 24 ZB 21.1917

    Versäumung der Ausschlussfrist für beihilferechtliche Ansprüche

  • BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22
  • VG Regensburg, 18.05.2021 - RO 12 K 20.3217

    Beihilfe für diverse ärztliche Behandlungen

  • VG Saarlouis, 05.10.2020 - 6 L 643/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung einer Wohnsitzverpflichtung

  • OVG Sachsen, 25.03.2014 - 3 A 715/12

    Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist

  • VG München, 16.01.2013 - M 18 K 12.2561

    Versäumung der Klagefrist; Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (hier:

  • VG Cottbus, 26.08.2022 - 7 K 126/17
  • VG Minden, 30.01.2011 - 6 K 362/00

    Anspruch auf sozialhilferechtliche Leistung in Form von Krankenhilfe bei

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   BVerwG, 16.11.1993 - 4 NB 35.93   

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BVerwG, 16.11.1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,16615)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,16615)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 NB 35.93 (https://dejure.org/1993,16615)
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  • Wolters Kluwer

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