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   BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89   

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BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89 (https://dejure.org/1991,46)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 (https://dejure.org/1991,46)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - 4 NB 35.89 (https://dejure.org/1991,46)
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Vertikale Gliederung

Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung für Festsetzungen nach § 1 Abs. 7 BauNVO;

§ 4a Abs. 4 BauNVO;

§ 7 Abs. 4 BauNVO;

§§ 47, 155 Abs. 1 VwGO, keine Kostenbelastung des Antragsstellers, wenn die Normenkontrolle lediglich zur Teilnichtigerklärung wegen eines ihm nachteiligen Rechtsfehlers führt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Normenkontrollverfahrens - Nichtigkeit eines Bebauungsplans - Festsetzungen für Baugebiete - Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 268
  • NVwZ 1992, 373
  • DVBl 1991, 1153
  • DVBl 1991, 946
  • DÖV 1992, 68
  • BauR 1991, 718
  • ZfBR 1991, 269
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Vermischung von Fragen der Zulässigkeit mit Fragen der Begründetheit stehe im Widerspruch u.a. mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

    Im Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (a.a.O., S. 231 ff.) hat der Senat entschieden, die Feststellung einer teilweisen Nichtigkeit des Bebauungsplans sei nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller gerade durch den nichtigen Teil des Plans einen Nachteil erlitten oder zu erwarten habe.

    Die damit aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilbarkeit eines Bebauungsplans zu einer (räumlichen) Beschränkung des für die Zulässigkeit des Antrages erforderlichen Nachteils führt, bedarf, soweit man sie mit dem Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (a.a.O.) noch nicht als abschließend beantwortet ansieht, weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung.

    Auf die Frage, ob das Normenkontrollgericht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Festsetzungen mit anderen - nicht angegriffenen - Festsetzungen des Bebauungsplans auch über den Antrag hinausgehen darf (vgl. dazu §§ 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG für die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle), kommt es hier nicht an (vgl. dazu BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

    Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang (vgl. BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

    Kommt das Normenkontrollgericht in dem vom Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren zu dem Ergebnis, daß der Bebauungsplan nach den dafür geltenden Regeln (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - a.a.O.) und unter Beachtung des in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatzes nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten (vgl. dazu BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

    Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen (vgl. auch BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Das kann - insbesondere etwa in einem Mischgebiet angesichts der dort gebotenen auch quantitativen Ausgewogenheit zwischen Wohnnutzung und Nutzung für nicht wesentlich störendes Gewerbe (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309) - im Ergebnis dazu führen, daß der Eigentümer verschiedenartige Nutzungen auf seinem Grundstück ins Werk setzen muß, wenn er es einerseits entsprechend dem Charakter des Baugebiets und andererseits unter voller Ausschöpfung des zulässigen Nutzungsmaßes nutzen will.

    Das Normenkontrollgericht führt schließlich noch an, daß ein mit § 6 BauNVO unvereinbares "Umkippen" des Mischgebietes in ein (reines oder allgemeines) Wohngebiet (vgl. dazu Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309) nicht zu befürchten sei, weil nach dem Bebauungsplan mindestens drei Geschosse (Untergeschoß, Erdgeschoß und erstes Obergeschoß) gewerblich genutzt werden könnten, während allenfalls zwei Dachgeschosse der ausschließlichen Wohnnutzung vorbehalten seien.

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Der beschließende Senat hat es allerdings in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - (GewArch 1991, 175) als im Ansatz zutreffend bezeichnet, daß ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren nicht hinsichtlich solcher abtrennbarer Teile zur Überprüfung gestellt werden könne, durch die der Antragsteller keinen Nachteil erleide.

    Kommt das Normenkontrollgericht in dem vom Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren zu dem Ergebnis, daß der Bebauungsplan nach den dafür geltenden Regeln (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - a.a.O.) und unter Beachtung des in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatzes nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten (vgl. dazu BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).

  • BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89

    Mischgebiet: Geschoßweise Gliederung der Nutzungsart

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Dies bedeutet für den betroffenen Grundeigentümer eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit von besonderer Qualität und bedarf deshalb einer speziell darauf abgestellten städtebaulichen Rechtfertigung (vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 4 B 240.89 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 133 = NVwZ 1990, 557; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 1 Rz. 112).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Vielmehr stellt sich weiterhin die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilbarkeit eines Bebauungsplans in einen nichtigen und einen davon abtrennbaren gültigen Teil, der unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Satzungsgebers eigenständig fortbestehen kann (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159), bereits bei der Bestimmung des Umfangs der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages Berücksichtigung finden kann.
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 13.90

    Bebauungsplan; Mischgebiet; prozentuale Beschränkung der Wohnnutzung;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Eine Festsetzung, die - wie hier - für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ab einem bestimmten Geschoß ausschließlich Wohnnutzung zuläßt, kann ihre Grundlage nach dem soeben dargestellten System allein in § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO finden (vgl. zu den Möglichkeiten der Gliederung eines Mischgebiets auch Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 13.90 - ZfBR 1991, 119).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    In seinen beiden Entscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - und - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 308 und BVerwGE 77, 317) hat der Senat nur zu den städtebaulichen Gründen für differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Stellung genommen (vgl. auch Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7 = ZfBR 1990, 99).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    In seinen beiden Entscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - und - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 308 und BVerwGE 77, 317) hat der Senat nur zu den städtebaulichen Gründen für differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Stellung genommen (vgl. auch Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7 = ZfBR 1990, 99).
  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89

    Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    Die von der Baunutzungsverordnung festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 10 BauNVO) darf durch keine der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zugelassenen differenzierenden Festsetzungen verlorengehen, auch wenn der Verordnungsgeber dies nicht in allen Absätzen des § 1 ausdrücklich bestimmt hat (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8 = ZfBR 1990, 98).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
    In seinen beiden Entscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - und - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 308 und BVerwGE 77, 317) hat der Senat nur zu den städtebaulichen Gründen für differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Stellung genommen (vgl. auch Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7 = ZfBR 1990, 99).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) entschieden, dass der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, einen Bebauungsplan insgesamt anzugreifen, grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist.

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

    Sie enthält keine abtrennbaren Regelungen, die für sich isoliert betrachtet eigenständig und rechtmäßig sind und deshalb unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers als Teilregelungen bestehen bleiben könnten (vgl zur Abteilbarkeit von Normen eines Normgefüges bei der objektiven Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung, an das sich das Verfahren nach § 55a SGG anlehnt, Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 18.7.1989 - 4 N 3/87 - BVerwGE 82, 225 = juris RdNr 22, 26 bis 28; BVerwG Beschluss vom 4.6.1991 - 4 NB 35/89 - BVerwGE 88, 268 = juris RdNr 15 bis 16, 24 bis 31; BVerwG Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 = juris RdNr 12 bis 13; BVerwG Urteil vom 17.2.2005 - 7 CN 6/04, juris RdNr 15; BVerwG Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 = juris RdNr 13) .
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Der gegen den Plan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 ; Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KsW-/AbfG Nr. 3 = NVwZ 2005, 695).

    Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 234, vom 4. Juni 1991 a.a.O. S. 273 f. und vom 20. September 2007 - BVerwG 4 BN 20.07 - juris Rn. 11).

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