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   BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94   

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BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94 (https://dejure.org/1995,1100)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1995 - 4 NB 43.94 (https://dejure.org/1995,1100)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1995 - 4 NB 43.94 (https://dejure.org/1995,1100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Naturschutzverein - Anerkannter Naturschutzverband - Nachteil - Normenkontrollverfahren - Verbandsklage - Beteiligungsrecht - Bauleitplanung - Vorhabenplan - Erschließungsplan - Schutzausweisung - Landschaftsschutzverordnung - Landschaftsplan - Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNatSchG §§ 6, 29 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 141
  • DVBl 1996, 46
  • DÖV 1996, 617
  • ZfBR 1995, 332
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 25.08.1994 - 4 N 2204/90

    Zur Verbandsbeteiligung nach BNatSchG § 29 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO; das Normenkontrollgericht ist auch nicht von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1994 - 4 N 2204/90 - im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 abgewichen.

    Sein von der Beschwerde zitierter Beschluß vom 25. August 1994 - 4 N 2204/90 - ist zu einem "Bebauungsplan mit Landschaftsplan" ergangen; in ihm brauchte der Verwaltungsgerichtshof der Frage nicht nachzugehen, ob im Falle einer solchen Kombination ein Verstoß gegen das Beteiligungsrecht beim Erlaß des Landschaftsplans auch die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan begründet, weil der Verband angehört worden war.

    Zugleich unter Berufung auf den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1994 - 4 N 2204/90 - macht die Beschwerde ferner geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache auch zur Klärung der Frage vorlegen müssen, ob ein Naturschutzverband durch einen Bebauungs- bzw. einen Vorhaben- und Erschließungsplan einen Nachteil erlitten habe, wenn der Plan erlassen werde, ohne daß zuvor ein Verfahren zur Aufhebung einer naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung durchgeführt worden sei.

  • BVerwG, 28.11.1988 - 4 B 212.88

    Bebauungsplan - Verstoß gegen bindendes Recht - Nicht genehmigungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Nach dem allgemeinen Rechtssatz, daß eine Norm nicht höherrangigem Recht widersprechen darf, gilt seitdem auch für Bebauungspläne, daß sie, wenn ihre Festsetzungen den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung widersprechen, wegen Verstoßes gegen bindendes Recht nichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5 - ZfBR 1989, 77).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Denn die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - BVerwGE 91, 318 (320) [BVerwG 17.12.1992 - 4 N 2/91]).
  • BVerwG, 13.03.1989 - 4 NB 9.88

    Erklärung eines Rechtsstreits für in der Hauptsache erledigt in einem

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Zwar hat der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 13. März 1989 - BVerwG 4 NB 9.88 - und - BVerwG 4 NB 12.88 - (nicht veröffentlicht) noch offengelassen, ob ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO durch eine Rechtsverordnung erleiden könne, wenn diese Norm ohne seine an sich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gebotene Mitwirkung ergehe.
  • VGH Hessen, 25.02.1988 - 3 NG 3923/87
    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Daß § 29 Abs. 1 BNatSchG den anerkannten Verbänden kein Mitwirkungsrecht im Bauleitplanverfahren gewährt, nimmt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof an (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1988 - 3 NG 3923/87 - ESVGH 38, 162 - UPR 1988, 353; ebenso BezG Dresden, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 BDK 41/91 - NVwZ 1992, 900).
  • BVerwG, 13.03.1989 - 4 NB 12.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Zwar hat der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 13. März 1989 - BVerwG 4 NB 9.88 - und - BVerwG 4 NB 12.88 - (nicht veröffentlicht) noch offengelassen, ob ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO durch eine Rechtsverordnung erleiden könne, wenn diese Norm ohne seine an sich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gebotene Mitwirkung ergehe.
  • BezG Dresden, 19.02.1992 - 2 BDK 41/91
    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Daß § 29 Abs. 1 BNatSchG den anerkannten Verbänden kein Mitwirkungsrecht im Bauleitplanverfahren gewährt, nimmt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof an (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1988 - 3 NG 3923/87 - ESVGH 38, 162 - UPR 1988, 353; ebenso BezG Dresden, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 BDK 41/91 - NVwZ 1992, 900).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Denn auch Behörden (zum Behördenbegriff vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) sind nur hinsichtlich solcher Rechtsvorschriften antragsbefugt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38 - DVBl 1989, 662).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 43.94
    Er hat dann jedoch mit Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - (BVerwGE 87, 62 (68 f) [BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]) entschieden, daß ein anerkannter Naturschutzverein, der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG in einem Planfeststellungsverfahren zu beteiligen ist, den Planfeststellungsbeschluß mit der Behauptung anfechten könne, sein Beteiligungsrecht sei verletzt; der Verein sei gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil dem Verein mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren eingeräumt worden sei.
  • BVerwG, 14.05.1997 - 11 A 43.96

    Recht des Schienenverkehrs - Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände

    Unbeschadet dessen bejaht der Senat allerdings die Möglichkeit, daß ein Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände verletzt wird, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgeht (so in der Tendenz bereits BVerwG, Beschluß vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 43.94 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 8, S. 13).
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

    Eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung dieser Fallkonstellation wäre angesichts der dargelegten Zielsetzung der Beteiligungsrechte in Planfeststellungsverfahren und unter dem Gesichtspunkt eines adäquaten und effektiven Rechtsschutzes des Vereins nicht gerechtfertigt (in der Tendenz ebenso bereits: Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 43.94 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 8 S. 12; Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367, 373).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

    36 Das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, dessen Verletzung der Antragsteller rügt, stellt zwar ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung einer nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 43.94 - zu § 29 BNatSchG a. F.; ferner Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, § 63 Rn. 3 m.w.N.).

    Die Möglichkeit der Verletzung eines Mitwirkungsrechts nach dieser Vorschrift und damit das Vorliegen einer Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO des Antragstellers setzt nach dem Vorgenannten jedoch voraus, dass für den Antragsteller ein Recht zur Mitwirkung tatsächlich auch bestanden hat (vgl. insoweit ebenfalls BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 43.94 -, wonach Voraussetzung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist, dass dem naturschutzrechtlichen Verein ein Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 BNatSchG beim Erlass der Rechtsnorm zur Seite steht (Hervorhebung durch den Senat)).

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