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   LG Lüneburg, 28.03.2003 - 4 O 114/02   

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https://dejure.org/2003,36334
LG Lüneburg, 28.03.2003 - 4 O 114/02 (https://dejure.org/2003,36334)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.03.2003 - 4 O 114/02 (https://dejure.org/2003,36334)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28. März 2003 - 4 O 114/02 (https://dejure.org/2003,36334)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 12.01.2011 - 4 U 3/08

    Rechtsanwaltskosten: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und

    Es muss sich nach dem Zusammenhang um die im zivilrechtlichen Arrestverfahren bei LG Schwerin (4 O 114/02) am 11.4.2002 ergangenen Beschluss handeln (WB 57 f.).

    Von dem unter 3. bejahten Rückforderungsanspruch der Beklagten sind die der Klägerin für die Vertretung der Beklagten zu 1. in zwei Zivilrechtsstreitverfahren zustehenden gesetzlichen Gebühren, nämlich 9.043,36 EUR für das Arrestverfahren bei dem LG Schwerin (4 O 114/02) und 16.003,36 EUR für das Klageverfahren beim LG Schwerin (4 O 234/02) abzuziehen.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08

    Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars

    Zum Honorar für die Strafverteidigung stünden der Klägerin noch die in zwei Zivilverfahren angefallenen Gebühren von 9.043,36 Euro (Arrestverfahren 4 O 114/02) und 16.003,36 (Klageverfahren 4 O 234/02) zu, denn die Honorarvereinbarungen bezögen sich nur auf die Strafverteidigung.

    Von dem unter 3. bejahten Rückforderungsanspruch des Beklagten sind die der Klägerin für die Vertretung der Beklagten zu 1. in zwei Zivilrechtsstreitverfahren gesetzlichen Gebühren, nämlich 9.043,36 EUR für das Arrestverfahren bei dem LG Schwerin (4 O 114/02) und 16.003,36 EUR für das Klageverfahren beim LG Schwerin (4 O 234/02) abzuziehen.

  • LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
    Das Land Mecklenburg Vorpommern erwirkte gegen die Beklagten vor dem Landgericht ... unter dem Az. 4 O 114/02 einen Arrestbeschluss.

    Zum Honorar für die Strafverteidigung sind noch die in den beiden Zivilverfahren angefallenen Gebühren in Höhe von 9.043,36 EUR (siehe Berechnung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 484 d.A.) für das Arrestverfahren 4 O 114/02 und das Klageverfahren 4 O 234/02 in Höhe von 16.003,36 EUR (siehe Berechnung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 485 d.A.) zu addieren.

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