Rechtsprechung
LG Schwerin, 22.05.2003 - 4 O 153/00 |
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 22.05.2003 - 4 O 153/00
- OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 164/04
- OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 164/04
Zum Verzug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin, Az.: 4 O 153/00, teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klage wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Landgerichts Schwerin (Geschäftszeichen: 4 O 153/00) vom 22.05.2003, zugestellt am 04.06.2003, dahingehend aufzuheben, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.880,53 Euro (3.678,00 DM) nebst 7, 5 % Zinsen seit dem 14.04.2002 zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.
- OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04
Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung eines aus Standardkomponenten …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin, Az.: 4 O 153/00, teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klage wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Landgerichts Schwerin (Geschäftszeichen: 4 O 153/00) vom 22.05.2003, zugestellt am 04.06.2003, dahingehend aufzuheben, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.880,53 Euro (3.678,00 DM) nebst 7, 5 % Zinsen seit dem 14.04.2002 zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.