Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,34188
LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09 (https://dejure.org/2011,34188)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.04.2011 - 4 O 155/09 (https://dejure.org/2011,34188)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 14. April 2011 - 4 O 155/09 (https://dejure.org/2011,34188)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,34188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Direktanspruch gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aufgrund eines in Luxemburg stattgefundenen Verkehrsunfalls; Anspruch eines Deutschen gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aus einem in Luxemburg stattgefundenen Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rom II Art. 4 -VO
    Direktanspruch gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aufgrund eines in Luxemburg stattgefundenen Verkehrsunfalls; Anspruch eines Deutschen gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aus einem in Luxemburg stattgefundenen Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 200/05

    Festsetzung des Streitwertes einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09
    Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05:2008 - XI ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 13.12.006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007 - 14 W 31/07), wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Artikel 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO ) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1b EuGVVO , vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften

    Auszug aus LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09
    Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05:2008 - XI ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 13.12.006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007 - 14 W 31/07), wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Artikel 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO ) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1b EuGVVO , vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09
    Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05:2008 - XI ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 13.12.006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007 - 14 W 31/07), wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Artikel 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO ) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1b EuGVVO , vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • LG Saarbrücken, 11.05.2015 - 13 S 21/15

    Haftung bei Verkehrsunfall in Frankreich: Anwendbarkeit des in Deutschland

    Für die hier geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort - hier Frankreich (vgl. Kammerurteil vom 9. März 2012 aaO; LG Frankenthal, Urteil vom 14. April 2011 - 4 O 155/09, zitiert nach juris; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, D/EU Rdn. 217; Palandt/Thorn aaO; Riedmeyer, zfs 2008, 602, 608).
  • AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 158/13

    Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor

    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13

    Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor

    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht