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   LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08   

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https://dejure.org/2010,74267
LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08 (https://dejure.org/2010,74267)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2010 - 4 O 161/08 (https://dejure.org/2010,74267)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - 4 O 161/08 (https://dejure.org/2010,74267)
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  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00

    Musikmehrkanaldienst

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08
    Auf einen anderen, eine ähnliche Nutzung betreffenden Tarif wäre hingegen nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf das angemessene Maß nicht in Betracht käme (BGH, Urt. vom 29.01.2004, Az. I ZR 135/00).

    Nach § 13 Abs. 3 UrhWG sind als Berechnungsgrundlage für die Tarife die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die fragliche Nutzung erzielt werden (BGH, Urt. vom 29.01.2004, Az. I ZR 135/00).

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08
    Die Zulassung der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie wird vom Bundesgerichtshof mit der Billigkeitserwägung begründet, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht besser gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH, GRUR 1972, 189, 190; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009).
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage des angemessenen Tarifs durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen des § 287 ZPO nachprüfbar (BGH, GRUR 1974, 35).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08
    Die Zulassung der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie wird vom Bundesgerichtshof mit der Billigkeitserwägung begründet, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht besser gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH, GRUR 1972, 189, 190; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009).
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