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LG Potsdam, 15.06.2007 - 4 O 181/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.06.2007 - 4 O 181/05
- OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 12 U 147/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.12.1966 - VI ZR 88/66
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld - Ausgleichsfunktion und …
Auszug aus LG Potsdam, 15.06.2007 - 4 O 181/05
Für seine Bejahung genügt es, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. Senat, VersR 1967, 256 [257) m.w. Nachw.). - BGH, 07.04.1952 - III ZR 194/51
Rechtsmittel
Auszug aus LG Potsdam, 15.06.2007 - 4 O 181/05
Dieses Interesse ist schon auf Grund des Bestreitens des (weiteren) Anspruchs durch die Beklagte und die drohende kurzfristige Verjährung nach (nunmehr) §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu bejahen ist (vgl. zum alten Recht BGH, NJW 1952, 741 = LM § 256 ZPO Nr. 7). - BGH, 25.01.1972 - VI ZR 20/71
Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung von zukünftigen Schäden
Auszug aus LG Potsdam, 15.06.2007 - 4 O 181/05
Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, daß der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. BGH, VersR 1972, 459 [460]. Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß die Schwere der erlittenen Verletzungen und Dauerschäden (Fehlstatik im Frakturbereich und sekundär auch im Verlauf der gesamten Wirbelsäule; chronische Weichteilirritationen) die ernsthafte Gefahr zukünftiger materieller und immaterieller Schäden nahelege; eine Nachoperation (Materialentfernung) - von der sie derzeit allerdings Abstand genommen hat - könnte eventuell erforderlich werden und die Dauerschäden könnten sich verschlimmern.
- OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 12 U 147/07
Bemessung und Geltendmachung der Schmerzensgeldansprüche aus Verkehrsunfall
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 181/05, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, über den bisher ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.573,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 1.133,08 EUR seit dem 2. Dezember 2005 und auf weitere 3.440,00 EUR seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen.