Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 12.05.2017

Rechtsprechung
   LG Dessau-Roßlau, 10.11.2014 - 4 O 260/13   

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https://dejure.org/2014,57255
LG Dessau-Roßlau, 10.11.2014 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2014,57255)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 10.11.2014 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2014,57255)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 10. November 2014 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2014,57255)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 137/82

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.11.2014 - 4 O 260/13
    Sie ist gehalten, zum Schutz Dritter diejenigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, alle bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung der Anlage drohenden Gefahren abzuwenden (BGH, NJW 1984, 801).
  • LG Stade, 03.04.2012 - 4 O 317/11

    Grundstücksgemeinschaft: Gemeinschaftsheizung auf real geteiltem Grundstück;

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.11.2014 - 4 O 260/13
    Die Kläger und die Beklagte zu 1. führten vor dem Landgericht Dessau-Roßlau ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 O 317/11.
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 12.05.2017 - 4 O 260/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,62022
LG Potsdam, 12.05.2017 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2017,62022)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2017 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2017,62022)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 4 O 260/13 (https://dejure.org/2017,62022)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;.

    im Wege der selbständigen Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 76.289 EUR sowie weitere 929, 50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2017 zu zahlen.

  • LG Frankenthal, 09.05.2018 - 2 O 10/15

    Gewerberaummiete: Folgen des Wegfalls der Zwangsverwaltung auf die passive

    In den beigezogenen Verfahren 4 O 260/13 und 4 O 454/14 hat der Beklagte zu 1 ihn unter Berufung auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag auf Zahlung der Rückstände ungeachtet etwaiger Mängel in Anspruch genommen und hat damit im erstgenannten Verfahren, betreffend den Zeitraum bis einschließlich Februar 2014, auch in der Berufungsinstanz obsiegt.

    Bei der Ermittlung der Tragweite der Rechtskraft sind neben dem Tenor die Entscheidungsgründe heranzuziehen, aus denen sich naturgemäß - so auch hier im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Frankenthal 4 O 260/13 sowohl aus der Ausgangsentscheidung wie aus der Berufungsentscheidung - ausdrücklich ergibt, dass die Verurteilung ungeachtet streitiger Mängel aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel erfolgt und dass die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen selbstverständlich möglich bleibt; einer zusätzlichen Kenntlichmachung dieses Umstandes im Tenor der Entscheidungen bedurfte es nicht (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 322 Rnr 31, 42).

    Soweit sich die Beklagtenseite auf ein Aushandeln wegen der im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Frankenthal 4 O 260/13 Blatt 111 enthaltenen Emailnachricht beruft, geht dies fehl; dort werden allenfalls Fragen der Laufzeit und des Mietpreises diskutiert, nicht aber die in Frage stehende Regelung.

    Wenn und weil, was nach der entsprechenden Entscheidung des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Frankenthal 4 O 260/13 feststeht, zu jener Zeit ein Anspruch der Vermieterseite auf Zahlung der vollen Miete unabhängig von streitigen Mängeln bestand, ist der darauf angefallene Verzugszins auch dann geschuldet, wenn ein Teil der Zahlungen im Nachhinein mit Erfolg zurück verlangt wird.

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