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   LG Karlsruhe, 01.12.1997 - 4 O 303/97   

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LG Karlsruhe, 01.12.1997 - 4 O 303/97 (https://dejure.org/1997,16330)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.1997 - 4 O 303/97 (https://dejure.org/1997,16330)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Dezember 1997 - 4 O 303/97 (https://dejure.org/1997,16330)
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   LG Karlsruhe, 17.10.1997 - 4 O 303/97   

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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 22.12.1998 - 8 U 113/98

    Pflichten des Architekten bei Genehmigungs- und Tragwerksplanung für ein

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zur Hälfte von den aus Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 1997 - 4 O 303/97 - sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber den 4 Klägern jenes Zivilrechtsstreits freizustellen.

    Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 4 O 303/97 - nebst Kostenfestsetzungsbeschlüssen und einer Kostenrechnung.

    Im Rechtsstreit 4 O 303/97 des Landgerichts Karlsruhe wurde der Kläger verurteilt, an die Eheleute S und an die Eheleute M einen Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung in Höhe von jeweils 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.08.1997 zu zahlen (Ziffern 1 und 2 des Urteils).

    Aufgrund des Beweissicherungsgutachtens und aufgrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - stehe fest, daß die Feuchtigkeitsschäden durch Planungsfehler verursacht seien.

    Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997, 4 O 303/97 über 20.873,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 11.07.1997 und 7.855,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1997 sowie der Kostenschuld gegenüber der Kanzlei für Recht und Steuern aus der Kostenrechnung vom 07.11.1997 über 7.855,00 DM freizustellen.

    Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - freizustellen.

    Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997 - 4 O 303/97 - über DM 20.873,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1997 und DM 7.855,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1997 sowie der Kostenschuld gegenüber der Kanzlei für Recht und Steuern aus der Kostenrechnung vom 07.11.1997 über DM 7.855,00 freizustellen.

    Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - freizustellen.

    Die Vorprozeßakten 4 O 303/97 des Landgerichts Karlsruhe und die Beweissicherungsakten 4 OH 29/95 des Landgerichts Karlsruhe sowie die Bauakten der Gemeinde K -N Nr. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.10.1997 im Vorprozeß der Hauserwerber gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits (4 O 303/97), die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Sch im Beweissicherungsverfahren 4 OH 29/95 des Landgerichts Karlsruhe stützen, liegt die Ursache der Wassereindringungen in den Kellergeschossen - auch nach Durchführung von Kunstharzverpressungen der Arbeitsfugen zwischen Bodenplatten und Stahlbeton-Außenwänden im Jahr 1995 - darin begründet, daß die dem Baugrund und den Grundwasserständen entsprechenden, unbedingt erforderlichen wasserdruckhaltigen Abdichtungen nicht geplant und auch nicht ausgeführt worden sind.

    Mit ihr hat der Kläger den Anspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997 (4 O 303/97, Kopie Anlage K 7, BH-LG Kl. 23) wirksam zum Erlöschen gebracht.

    Das Leistungsbegehren der Freistellung des Klägers von den Verpflichtungen aus der Feststellung unter Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 (4 O 303/97) war dahin auszulegen, daß der Kläger jedenfalls die Freistellungspflicht festgestellt haben will (so auch das Landgericht gemäß der Begründung des Streitwertbeschlusses I 133).

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