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LG Berlin, 26.11.2003 - 4 O 35/03 |
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- BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02
Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen …
Auszug aus LG Berlin, 26.11.2003 - 4 O 35/03
Denn der Kläger hat durch sein Verhalten nach Erteilung der Vollmacht und vor Abschluss des Darlehensvertrages und der Errichtung der streitgegenständlichen Urkunde (BGH, WM 2003, 1064, 1065 = BKR 2003, 456, 458) zum Ausdruck gebracht, dass er das Vorgehen des Geschäftsbesorgers billige und die Beklagte durfte mangels gegenteiliger Erkenntnisse darauf auch vertrauen.Soweit in diesem Schreiben von einer Zwischenfinanzierung die Rede ist, was einen Rechtsschein entgegenstehen könnte (BGH, WM 2003, 1064, 1065 = BKR 2003, 456, 458), kann dies dahin stehen, weil es sich insoweit um das von der Gbr bereits aufgenommene so genannte Darlehen I handelt, für das der Kläger die Mithaftung übernommen hatte.
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 25.3.2003 (NJW 2003, 2091 = BKR 2003, 456) betrifft einen anderen Fall der Vorfinanzierung des Darlehens.
- BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95
Rechtsscheinhaftung bei nicht wirksam beurkundeter Vollmacht
Auszug aus LG Berlin, 26.11.2003 - 4 O 35/03
In einer weiteren Entscheidung hatte der BGH (NJW 1997, 312) für die Begründung einer Duldungsvollmacht aus dem Schweigen des Kunden auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Mitteilung über die Eröffnung des Kontos und dem Abschluss des Darlehensvertrages abgestellt.
- OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
Steuerberaterhonorarfoderung; Formerfordernis; eingescannte Unterschrift
11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR.11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR.