Rechtsprechung
LG Potsdam, 10.04.2013 - 4 O 38/08 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.04.2013 - 4 O 38/08
- OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 2 U 15/13
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 2 U 15/13
Haftung einer Gemeinde bei Überschwemmung eines Hauses durch Überlauf einer …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.04.2013 - 4 O 38/08 - wird zurückgewiesen.die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 4 O 38/08 - vom 10.04.2013 zu verurteilen, an ihn 23.891,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2008 zu zahlen.
Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 24.09.2008 - 4 O 38/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein
Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg…, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris). - OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17
Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand
Auch in der Rechtsprechung verschiedener OLG bzw. LG in ähnlich gelagerten Fällen, in denen sog. Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wurden wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (wie etwa der Einsatz einer Schutzplane oder der Einsatz eines Fahrzeugs als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte) für möglich und zumutbar erachtet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11, juris, dort Rn 31; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08, juris, dort Rn 32 ff. mwN; LG Magdeburg, Urteil vom 07.12.2001, 5 O 101/01, juris, dort Rn 6 ff. mwN).