Rechtsprechung
LG Wuppertal, 17.03.1999 - 4 O 395/98 |
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 17.03.1999 - 4 O 395/98
- OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 76/99
Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 09.02.1999 - 4 O 395/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Verfügungspatentes betreffend ein Spundfass aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Fasswandung angeordneten umlaufenden Tragering und Transportring; Rechtsbeständigkeit ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89
Bedienungsanweisung
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.02.1999 - 4 O 395/98
Der Bundesgerichtshof hat bereits früher in mehreren Entscheidungen festgestellt (vgl. BGHZ 49, S. 51 - Papierhandtuchspender - BGH GRUR 1993, S. 34 - Bedienungsanweisung -), daß selbst bei einem marktbeherrschenden Unternehmen die Ausübung des durch die gewerblichen Rechte und Urheberrechte gewährten Schutzes grundsätzlich dem Inhaber dieser Rechte zuzubilligen ist und die in ihrem Bestand vom Gesetz gegen den Wettbewerbsbeschränkungen hingenommenen Rechte nicht als mißbräuchlich und damit als unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB zu beurteilen sind.
- BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
"Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen …
Die Klägerin sah hierin eine Verletzung des Klagepatents und erwirkte ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1999 (4 O 395/98), durch das der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung der Vertrieb des angegriffenen Spundfasses untersagt wurde.Die Abschlußerklärung, die die Beklagte im Anschluß an das Verfügungsverfahren 4 O 395/98 abgegeben hat, steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht entgegen.
- OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - U (Kart) 18/01 Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fand auf Antrag der Klägerin außerdem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, in welchem das Landgericht Düsseldorf der Beklagten durch Urteil vom 9.2.1999 (Az. 4 O 395/98; Anl. K 7) unter anderem untersagte, Spundfässer aus thermoplastischem Kunststoff gemäß dem Anspruch 1 des Klagepatents herzustellen und in Verkehr zu bringen (dieses Verfahren betraf die Ausführungsform "SR 220 Super Roll, Version 2" der Beklagten).
Die Abschlusserklärung stellt mit rechtlicher Wirkung für die Parteien lediglich den Unterlassungsausspruch des Verfügungsurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9.2.1999 (Az. 4 O 395/98) einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten gleich.
Über den Anspruch der Beklagten auf Erteilung einer Freilizenz oder - hilfsweise - einer entgeltlichen Lizenz aus kartellrechtlichen Vorschriften kann nicht ohne Rücksicht auf die rechtliche Wirkung der in den Tatbestand eingerückten Abschlusserklärung der Beklagten vom 23.3.1999 im Anschluss an das im Verfügungsverfahren 4 O 395/98 vor dem Landgericht Düsseldorf ergangene und auf Unterlassung eines Gebrauchs der patentierten Erfindung gerichtete Urteil vom 9.2.1999 entschieden werden.