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   LG Ellwangen/Jagst, 16.02.1989 - 4 O 519/88-10   

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https://dejure.org/1989,9222
LG Ellwangen/Jagst, 16.02.1989 - 4 O 519/88-10 (https://dejure.org/1989,9222)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 16.02.1989 - 4 O 519/88-10 (https://dejure.org/1989,9222)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 16. Februar 1989 - 4 O 519/88-10 (https://dejure.org/1989,9222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823
    Ausrutschen auf einem Salatblatt im Warenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1154
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 92/61
    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 16.02.1989 - 4 O 519/88
    Er kann deshalb darauf vertrauen, daß in einer wenig belebten Textilabteilung eines Warenhauses keine Bananenschale auf dem Boden liegt (vgl. BGH VersR 61, 1078 = NJW 62, 31).
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 16.02.1989 - 4 O 519/88
    Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer noch nicht haftungsbegründend, da sich aus einem einzelnen Kopfsalatblatt noch nicht für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß dadurch die Rechtsgüter anderer verletzt werden können (so BGH VersR 1975, 812).
  • BGH, 01.03.2000 - XII ZR 272/97

    Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache

    Wegen auftretender Feuchtigkeitsschäden im Bereich dieser Schaukästen, deretwegen der Beklagte die Miete minderte, kam es 1988 zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem das Landgericht mit Urteil vom 12. Januar 1990 (4 O 519/88) dem Beklagten ein Minderungsrecht von 20 % (200 DM) zubilligte und ihn im übrigen zur Zahlung des restlich einbehaltenen Mietzinses verurteilte.

    Das Oberlandesgericht ist hier auf der Grundlage des im Vorprozeß (4 O 519/88 Landgericht Lübeck) erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P. vom 30. August 1989 davon ausgegangen, daß die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden im Bereich der vom Beklagten errichteten Überdachung liege und damit allein seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben sei, nachdem die Kläger die ihrem Verantwortungsbereich unterliegenden Regenrinnen und Fallrohre ordnungsgemäß repariert hätten.

    Er hat sich in dem Vorprozeß wegen Räumung, der vor dem Amtsgericht im September 1990 begonnen hatte und zeitweise parallel zu dem im Jahre 1988 angestrengten Vorprozeß vor dem Landgericht wegen der Mietminderung (4 O 519/88) geführt wurde, darauf berufen, daß die Minderungsgründe, die im Mietminderungsverfahren vorgetragen worden seien, nach wie vor beständen (Schriftsatz vom 28. Januar 1991 im Verfahren 2 C 499/90, dort S. 79).

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