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   OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06   

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OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,14330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,14330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2006 - 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,14330)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

    Rechtzeitige gerichtsorganisatorische Maßnahmen, etwa die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer, wobei u. U. auch auf Richter außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 36, 264, 273), sind bislang versäumt worden.

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 OBL 83/06

    Frage der Hinnehmbarkeit einer Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ws 413/06
    4 Ws 413/06 OLG Hamm 4 OBL 83/06 OLG Hamm .
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    So hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in aller Regel nicht hinnehmbar ist, wenn sie nicht durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder durch von der Strafkammer vorgenommene verfahrensfördernde Maßnahmen gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 -, juris).
  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das

    So hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in aller Regel nicht hinnehmbar ist, wenn sie nicht durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder durch von der Strafkammer vorgenommene verfahrensfördernde Maßnahmen gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2006 - 4 Ws 413/06 = BeckRS 2007, 18624).
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   OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 OBL 83/06, 4 Ws 413/06   

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https://dejure.org/2006,110933
OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 OBL 83/06, 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,110933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2006 - 4 OBL 83/06, 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,110933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2006 - 4 OBL 83/06, 4 Ws 413/06 (https://dejure.org/2006,110933)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der Hinnehmbarkeit einer Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung ; Rechtfertigung einer langen Zeitspanne durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder verfahrensfördernde ...

 
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